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Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist ein sogenanntes Gesetzgebungsministerium. Seine Aufgaben liegen hauptsächlich in der Gesetzgebung und nicht im Bereich der verwaltenden und unmittelbar gestaltenden Regierungstätigkeit. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Ministerium Gesetze erlässt – Gesetzgeber sind der Deutsche Bundestag und Bundesrat. Gesetzgebungsvorhaben des Bundes werden demnach durch Entwürfe vorbereitet und begleitet. Das BMJ setzt Regeln also nicht durch, es entscheidet auch nicht über deren Auslegung, vielmehr wirkt es daran mit, die geltenden Regeln – im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des europäischen Rechts – durch Gesetzgebung fortzuentwickeln.
Prüfung und Verbraucherschutz
Außerdem hat das BMJ die Aufgabe, Gesetzes- und Verordnungsentwürfe anderer Ressorts in rechtssystematischer und rechtsförmlicher Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet zum einen, ob ein Entwurf mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist, zum anderen, ob die Empfehlungen zu Form und Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen beachtet wurden. Wegen dieser Aufgabe wird das BMJ auch als „Verfassungsministerium“ oder „Notariat der Bundesregierung“ bezeichnet. Mit Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 wurde die Zuständigkeit für Verbraucherschutz dem Bundesministerium für Umwelt übertragen: Aus dem BMJV wurde wieder das BMJ.
An der Spitze des Ministeriums steht seit dem 8. Dezember 2021 der Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann. Unterstützt wird er durch den Parlamentarischen Staatssekretär Benjamin Strasser und die Staatssekretärin Dr. Angelika Schlunck.
Justizministerium und Immobilienverwaltungen
Immobilienverwalterinnen und -verwal-ter müssen in ihrem Berufsalltag mehr als 65 Gesetze und Verordnungen beachten, von denen etliche immer wieder novelliert werden. Die Arbeit des Justizministeriums beeinflusst ihre Arbeit also unmittelbar. Auch dieses Jahr müssen sie sich auf viele Änderungen wie z. B. die Umsetzung der Grundsteuerreform, der neuen Heizkostenverordnung, des Zensus 2022 und des Mietspiegelreformgesetzes einstellen.
In den vergangenen beiden Jahren hatte allerdings die Pandemie den größten Einfluss auf den Berufsalltag in den Verwaltungen. Pandemiebedingt mussten Eigentümerversammlungen verschoben oder vielfach gar ausgesetzt werden. Im Rahmen der noch geltenden COVID-19-Sonderregelungen ist die Versammlungspflicht für Wohnungseigentümergemeinschaften bis 31. August 2022 aufgehoben. Dies hat jedoch zur Folge, dass wichtige Beschlüsse für notwendige energetische Gebäudesanierungen nicht oder deutlich seltener gefasst werden konnten und können. Die verschobenen und sich fortlaufend verteuernden Sanierungen stehen dabei konträr zu den Klimazielen der Bundesregierung. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem novellierten Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in § 23 Abs. 1 S. 2 die Beschlusskompetenz für das Abhalten von Eigentümerversammlungen in hybrider Form gesetzlich verankert. Dies bedarf jedoch einer vorherigen Beschlussfassung. Der VDIV Deutschland regt daher mit Nachdruck beim Justizministerium an, dass die Beschlusskompetenz für reine Online-Eigentümerversammlungen als feste Option in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG gesetzlich verankert wird. Aus Sicht des Verbandes ist es unabdingbar, dass auch im Wohnungseigentumsgesetz eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für die Beschlusskompetenz zum Abhalten reiner Online-Versammlungen geschaffen wird. Auch die Erfahrung im Vereins- und Aktienrecht der letzten beiden Jahre zeigt, dass die rein digitale Variante eine echte und praktikable Alternative darstellt. Denn dort ist es im Rahmen der befristeten Sondergesetzgebung möglich, Versammlungen online durchzuführen. Dass sich dieses Format offenbar bewährt hat, zeigt ein aktueller Referentenentwurf, der die digitale Variante von Aktionärsversammlungen dauerhaft im Aktienrecht verankern will. Und so wird es nicht nur dieses Thema sein, bei dem die Arbeit der Immobilienverwaltungen in Abhängigkeit vom Justizministerium steht.
Referentin der Geschäftsführung des VDIV Deutschland