16.08.2021 Ausgabe: 5/21

Dazulernen, aber richtig - Welche Anforderungen der Gesetzgeber an Angebote und Anbieter betriebsinterner Weiterbildungsmaßnahmen für die Wohnimmobilienverwaltung stellt.

Gewerblich tätige Wohnimmobilienverwalter müssen sich regelmäßig weiterbilden. Diese Verpflichtung resultiert aus § 34c Abs. 2a Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 15b Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Der Gesetzgeber fordert dabei mindestens 20 Stunden Weiterbildungszeit in drei Jahren. Eine Untersuchung des Instituts der Deutschen Wirtschaft hat ergeben, dass sich Beschäftigte im Jahr 2019 durchschnittlich 18,3 Stunden weitergebildet haben. Mitglieder der VDIV-Landesverbände haben sich zur Weiterbildung im Umfang von jährlich 15 Stunden verpflichtet. Neben dem Inhaber der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit (bei juristischen Personen der oder die gesetzlichen Vertreter) unterliegen die unmittelbar an erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitwirkenden Angestellten der Pflicht zur kontinuierlichen Weiterbildung.

Wie erbringt man den Nachweis?
Gewerbetreibende sind dazu verpflichtet, auf Nachfrage eines Auftraggebers in Textform Angaben über die berufsspezifischen Qualifikationen zu machen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten.

Diese Angaben können beispielsweise durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbetreibenden erbracht werden (§ 11 S. 1 Nr. 3 MaBV). Nachweise darüber, an welchen Weiterbildungen die Beschäftigten teilgenommen haben, sind vom Gewerbetreibenden zu sammeln. Zudem kann die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorangegangenen drei Kalenderjahren anordnen. Diese Erklärung kann elektronisch erfolgen.

Bildungsangebote, die den im Folgenden dargestellten Kriterien entsprechen, können sowohl natürliche als auch juristische Personen anbieten. Damit ermöglichen betriebsinterne Weiterbildungen es den Inhabern und Geschäftsführenden mittlerer und großer Unternehmen, den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen.

Welche Anforderungen sind zu erfüllen?
Damit die absolvierte Weiterbildungszeit von den Behörden (Industrie- und Handelskammern oder Gewerbeämter) anerkannt werden, müssen Angebote und Anbieter bestimmten Anforderungen genügen.

Inhaltlich gilt dabei: Anrechenbare Weiterbildungen müssen berufsfeldrelevanten Inhalten und Themen zugeordnet werden können, die der Anlage 1 Ziffer B zu § 15b Abs. 1 MaBV im Detail zu entnehmen sind. Übergeordnet betreffen die Weiterbildungsinhalte die folgenden Themengebiete:
• Grundlagen der Immobilienwirtschaft
• rechtliche Grundlage
• kaufmännische Grundlage
• Verwaltung von ­Wohnungseigentumsobjekten
• Verwaltung von Mietobjekten
• technische Grundlagen der ­Immobilienverwaltung
• Wettbewerbsrecht
• Verbraucherschutz

Für die Weiterbildungsformate gilt: Im Sinne des § 15b Abs. 1 MaBV können Weiterbildungsmaßnahmen in unterschiedlichen Formaten durchgeführt werden. Es kommt darauf an, dass das Bildungsformat didaktisch der Förderung und Vertiefung der Weiterbildungsinhalte dient. Folgende Formate werden vom Gesetzgeber ­explizit genannt:
• Präsenzveranstaltungen
• Schulungen und Seminare durch externe Anbieter
• Blended Learning (Kombination von ­Präsenzveranstaltungen und E-Learning)
• E-Learning
• betriebsinterne ­Weiterbildungsmaßnahmen
• begleitetes Selbststudium inkl. nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter

Die Auflistung der Formate ist nicht abschließend, vielmehr müssen sie dazu geeignet sein, die adressierten Lerninhalte zu vermitteln. Damit obliegt den Anbietern die didaktische Entscheidung, in welcher Form die jeweiligen Inhalte vermittelt werden. Mit dem Ziel, die Qualität von Bildungsangeboten sicherzustellen, bestimmt der Gesetzgeber weitere Kriterien, die bei der Verbreitung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen zu erfüllen sind, auch in Bezug auf Planung und systematische Organisation: Die Bildungsmaßnahmen sind mit zeitlichem Vorlauf zu konzipieren und in nachvollziehbarer Form für die an Weiterbildung Interessierten zu beschreiben. Die folgenden Informationen müssen ihnen in Textform zur Verfügung gestellt werden:
• Titel der Weiterbildungs­maßnahme
• Inhalte, Lernziele, erwerbbare Kompetenzen
• Zielgruppe
• Umfang anrechenbarer ­Zeitstunden (Stunden, ­Minuten) auf Basis einer Ablaufplanung (Beginn-, Pausen-, Endzeiten)
• Angaben zum Referenten
• Angaben zum Bildungsanbieter

Geregelt ist auch die Form der Weiterbildungsnachweise: Ihnen müssen gemäß § 15b Abs. 2 MaBV die folgenden Informationen zu entnehmen sein:
• Name und Vorname des ­Gewerbetreibenden oder der Beschäftigten
• Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
• Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Bildungsanbieters

Die tatsächliche Anwesenheit der Teilnehmer ist nachvollziehbar und verbindlich zu dokumentieren und zu archivieren. Gem. § 15b MaBV sind Weiterbildungsnachweise für die Dauer von fünf Jahren vom Gewerbetreibenden auf einem dauerhaften Datenträger, bspw. einer Festplatte zu sammeln und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedes Medium, das es ermöglicht, Dokumente so aufzubewahren oder zu speichern, dass diese unverändert zugänglich sind.

Darüber hinaus ist die Eignung Dozierender zur Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme sicherzustellen und zu dokumentieren. Entsprechende Nachweise sind auch hierfür fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme absolviert wurde. Verstöße gegen die Anforderungen des Gesetzgebers stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Das VDIV-Gütesiegel
Die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt im Falle einer Überprüfung anhand entsprechender Planungsdokumente. Vor diesem Hintergrund hat der VDIV Deutschland ein Prüfverfahren entwickelt, um eine regelkonforme Anrechnung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. § 15b MaBV sicherstellen zu können. Den Leitfaden können Unternehmen, die (betriebsinterne) Weiterbildungen anbieten, über den VDIV Deutschland anfordern.

Der Bundesverband berät Bildungsanbieter und Unternehmen zudem bei der Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen. Bildungsanbietern und -produkten, die die Prüfkriterien gem. § 15b MaBV i. V. m. Anlagen 1 und 2 erfüllen, wird dies mit dem VDIV-Prüfsiegel bestätigt.

FORMULIERUNG VON LERNZIELEN
Erst die Definition von Lernzielen ermöglicht es Interessierten, den Mehrwert einer Weiterbildungsveranstaltung für sich zu beurteilen. Auch eine Lernerfolgskontrolle ist erst auf Basis festgelegter Lernziele möglich, vorausgesetzt, sie werden präzise formuliert, nämlich dergestalt, dass sie ein beobachtbares Verhalten beschreiben. Ein Lernziel beginnt mit dem Subjekt, welches die Teilnehmer bezeichnet. Die Aktivität/das Verb steht am Ende des Satzes. Beispiel: „Die Seminarteilnehmer können Standardbeschlüsse zur Abrechnung, Verwalterwahl und Entlastung ­formulieren.“

BITTE TEILNEHMEN!
Berufliche Weiterbildung ist dann erfolgreich, wenn sich die Bildungsangebote am tatsächlichen Lernbedarf der Zielgruppe orientieren. Mit dem Ziel, den Bildungsbedarf für eine professionelle Wohnimmobilienverwaltung zu ermitteln, führt der VDIV Deutschland aktuell eine Umfrage durch. Die Initiatoren danken fürs Mitmachen unter:
www.vdiv.de/Weiterbildungsbedarfhttps://www.vdiv.de/Weiterbildungsbedarf

Foto: ©  Sergey Nivens / Shutterstock.com


Pfeffing, Judith

Referentin für Bildung und Projekte des VDIV Deutschland