01.09.2015 Ausgabe: 6/2015

De-mini – was?

Mit der De‑minimis-Erklärung wird jetzt die Beantragung von ­KfW-Fördermitteln für ­Eigentümergemeinschaften deutlich einfacher

Für die Vereinfachung der Beantragung von Fördergeldern aus KfW-Mitteln zur energetischen Sanierung und für den altersgerechten Umbau in Wohnungseigentümergemeinschaften hat sich der DDIV seit langem stark gemacht. Letztlich fand dies auch Eingang in den Koalitionsvertrag, und nun tut sich etwas: Seit 1.8.2015 kann die von vermietenden Eigentümern zur Beantragung von KfW-Zuschüssen in den Programmen 430 und 455 abzugebende Erklärung über erhaltene De-minimis-Beihilfen für die WEG durch den Verwalter zusammengefasst erstellt und eingereicht werden. Im Gegenzug wird die KfW mit der Zuschusszusage ebenfalls eine zusammengefasste „De-minimis-Bescheinigung der KfW für die Wohnungseigentümergemeinschaft“ erstellen. Auf dieser Basis sind dann die anteiligen Zuschussbeträge für die einzelnen vermietenden Eigentümer durch den Verwalter aufzuteilen. Dieses Verfahren kann von Eigentümergemeinschaften als Alternative zur bisherigen Antragstellung genutzt werden, für die jeder einzelne vermietende Wohnungseigentümer eine eigene schriftliche De‑minimis-Erklärung vorzulegen hat.

Was die De‑minimis-Erklärung besagt

Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De‑minimis-Beihilfen handelt es sich um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen ­Kalenderjahren den Höchst­betrag von 200.000 Euro pro ­Vermieter nicht über­schreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer ­erforderlich, dass der Höchstbetrag nach In­anspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.

Hintergrund und Ausblick

Die Bundesregierung erhofft sich, damit eine Steigerung der Inanspruchnahme von KfW-Fördermitteln, insbesondere aus den Programmen 430 und 455, sowie neue Impulse für energetische Sanierungsprozesse in Eigentümergemeinschaften.

Der DDIV begrüßt die Regelung: „Damit kommt es hoffentlich zu einer Erhöhung der Sanierungsquote. Zudem erkennt die Bundesregierung damit an, dass der Schlüssel zum Gelingen der Klimawende im Gebäudebereich bei den Wohnungseigentümergemeinschaften liegt“, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.

Ein zukünftig klimaneutraler Gebäude­bestand erfordert eine jährliche Sanierungsquote von mindestens zwei Prozent. Bei den rund 1,8 Millionen WEG liegt diese Quote derzeit bei weit unter einem Prozent. Gründe dafür sind u. a. die heterogene Struktur von WEG, die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer und die komplizierte ­Beschlussfindung. Auch die bisherige, von ­allen Eigentümern zu unterzeichnende De‑minimis-Erklärung galt als ­Hindernis.

Praxistipp:

Der verpflichtete WEG-Verwalter kann die Erklärung nur mit tatsächlichem Auftrag der vermietenden Wohnungseigentümer abgeben.
Um dies zu dokumentieren, sollte er

  • entweder eine schriftlich eingeholte Vollmacht aller Wohnungseigentümer einholen und der KfW auf Verlangen vorlegen,
  • oder der Eigentümergemeinschaft schriftlich mitteilen, dass er die ­De-minimis-Erklärung abgeben wird, sofern die vermietenden Wohnungs­eigentümer nicht binnen einer fest­gesetzten Frist erklären, dass sie im laufenden sowie den zwei vorange­gangenen Kalender­jahren De-minimis-Beihilfe von über 200.000 Euro erhalten haben.

Weitere Einzelheiten gibt es online unter
KfW.de/Immobilienverwalter und im aktuellen Infobrief der KfW: http://bit.ly/1Ezh02f .
Auch der 23. Deutsche Verwaltertag bietet Gelegenheit, sich eingehend zu informieren.

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