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Mit der De‑minimis-Erklärung wird jetzt die Beantragung von KfW-Fördermitteln für Eigentümergemeinschaften deutlich einfacher
Für die Vereinfachung der Beantragung von Fördergeldern aus KfW-Mitteln zur energetischen Sanierung und für den altersgerechten Umbau in Wohnungseigentümergemeinschaften hat sich der DDIV seit langem stark gemacht. Letztlich fand dies auch Eingang in den Koalitionsvertrag, und nun tut sich etwas: Seit 1.8.2015 kann die von vermietenden Eigentümern zur Beantragung von KfW-Zuschüssen in den Programmen 430 und 455 abzugebende Erklärung über erhaltene De-minimis-Beihilfen für die WEG durch den Verwalter zusammengefasst erstellt und eingereicht werden. Im Gegenzug wird die KfW mit der Zuschusszusage ebenfalls eine zusammengefasste „De-minimis-Bescheinigung der KfW für die Wohnungseigentümergemeinschaft“ erstellen. Auf dieser Basis sind dann die anteiligen Zuschussbeträge für die einzelnen vermietenden Eigentümer durch den Verwalter aufzuteilen. Dieses Verfahren kann von Eigentümergemeinschaften als Alternative zur bisherigen Antragstellung genutzt werden, für die jeder einzelne vermietende Wohnungseigentümer eine eigene schriftliche De‑minimis-Erklärung vorzulegen hat.
Private Vermieter fallen unter den EU-Unternehmensbegriff, da sie mit der Vermietung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Beihilfen an Unternehmen sind nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) grundsätzlich verboten, um Chancengleichheit zu wahren. Bei De‑minimis-Beihilfen handelt es sich um öffentliche Zuwendungen, die so gering sind, dass Auswirkungen auf den EU-Wettbewerb nicht zu erwarten sind. Diese dürfen im laufenden und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren den Höchstbetrag von 200.000 Euro pro Vermieter nicht überschreiten. Bei der Fördermittelbeantragung ist daher eine verbindliche Erklärung der vermietenden Eigentümer erforderlich, dass der Höchstbetrag nach Inanspruchnahme des Zuschusses nicht überschritten wird.
Die Bundesregierung erhofft sich, damit eine Steigerung der Inanspruchnahme von KfW-Fördermitteln, insbesondere aus den Programmen 430 und 455, sowie neue Impulse für energetische Sanierungsprozesse in Eigentümergemeinschaften.
Der DDIV begrüßt die Regelung: „Damit kommt es hoffentlich zu einer Erhöhung der Sanierungsquote. Zudem erkennt die Bundesregierung damit an, dass der Schlüssel zum Gelingen der Klimawende im Gebäudebereich bei den Wohnungseigentümergemeinschaften liegt“, so DDIV-Geschäftsführer Martin Kaßler.
Ein zukünftig klimaneutraler Gebäudebestand erfordert eine jährliche Sanierungsquote von mindestens zwei Prozent. Bei den rund 1,8 Millionen WEG liegt diese Quote derzeit bei weit unter einem Prozent. Gründe dafür sind u. a. die heterogene Struktur von WEG, die finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer und die komplizierte Beschlussfindung. Auch die bisherige, von allen Eigentümern zu unterzeichnende De‑minimis-Erklärung galt als Hindernis.
Der verpflichtete WEG-Verwalter kann die Erklärung nur mit tatsächlichem Auftrag der vermietenden Wohnungseigentümer abgeben.
Um dies zu dokumentieren, sollte er
Weitere Einzelheiten gibt es online unter
KfW.de/Immobilienverwalter und im aktuellen Infobrief der KfW: http://bit.ly/1Ezh02f .
Auch der 23. Deutsche Verwaltertag bietet Gelegenheit, sich eingehend zu informieren.
Foto: © rangizzz / Shutterstock.com
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