21.01.2022 Ausgabe: 1/22

Gut zu wissen - Die novellierte Heizkostenverordnung ist seit 1. Dezember 2021 in Kraft – das sind die wichtigsten Neuerungen.

Nachdem der Bundesrat Anfang November 2021 die Änderungen der Heizkostenverordnung (HeizkV) beschlossen hatte, sind die Änderungen der Verordnung noch im alten Jahr in Kraft getreten. Die Zustimmung der Länderkammer erfolgte jedoch unter der Bedingung, dass die Auswirkungen der Neuregelungen bereits nach drei Jahren evaluiert werden, um einer etwaigen höheren Kostenlast für Mieter entgegenwirken zu können. Die Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht hätte eigentlich schon bis zum 25. Oktober 2020 erfolgen müssen. Hier nun ein Überblick, welche neuen Pflichten damit auf Eigentümer, Vermieter und Verwalter zukommen:

Die Neuregelungen beinhalten im Wesentlichen die Fernablesbarkeit von Ausstattungen zur Verbrauchserfassung sowie die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI).


Unterjährige Verbrauchsinformation
Gebäudeeigentümer bzw. gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkV bei vermieteten Eigentumswohnungen die Wohnungseigentümer sind seit Januar dieses Jahres verpflichtet, Bewohner bzw. Nutzer, die in einer mit per Funk auslesbaren Messgeräten ausgestatteten Wohnung leben, monatlich über ihren individuellen Verbrauch von Heizung und Warmwasser zu informieren. Die Mitteilung der sogenannten unterjährigen Verbrauchsinformation muss gemäß dem neuen § 6a Abs. 2 HeizkV aktuelle Verbrauchswerte von Heizung und Warmwasser enthalten, aber auch Verbrauchswerte des Vormonats, den Verbrauch im entsprechenden Monat des Vorjahres sowie zudem den Vergleich des eigenen Verbrauchs mit Durchschnittswerten vergleichbarer Wohnungen ermöglichen. Die so erhöhte Transparenz zielt darauf ab, das Bewusstsein der Wohnungsnutzer für ihr Verbrauchsverhalten zu schärfen und zudem dazu anzuregen, es zu optimieren. Damit soll der CO2-Ausstoß von Gebäuden reduziert und zugleich eine Senkung der individuellen Energiekosten in den Haushalten erreicht werden.

Gut zu wissen: Mitteilen bedeutet laut der Verord- nungsbegründung, dass Nutzer unmittelbar über das Vorliegen neuer Verbrauchsinformationen informiert werden müssen. Verwaltungsunternehmen sollten daher sowohl im Bereich der WEG-Verwaltung als auch im Bereich der Sondereigentums- und Mietverwaltung mit den beauftragten Messdienstleistern in Kontakt treten, um abzuklären, wie sich die neuen Auflagen unkompliziert und praktikabel umsetzen lassen, um der Informationspflicht hinreichend gerecht zu werden. Ziel sollte dabei sein, den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Bestenfalls bieten beauftragte Messdienstleister zur Erfüllung der neuen Informationspflichten einfache und digitale Lösungen an, beispielsweise auf Basis einer entsprechenden App oder über ein Online-Bewohnerportal.

Weitere jährliche Informationspflichten
Darüber hinaus sind Wohnungsnutzern zusammen mit der jährlichen Verbrauchsabrechnung weitere Informationen zugänglich zu machen, siehe § 6a Abs.3 HeizkV. Dabei handelt es sich um eine Vielzahl von Daten. Auszuweisen sind z. B. der Anteil der eingesetzten Energieträger, die auf die Energiekosten erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle sowie die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung.


Installationspflichten
Neue messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, also Zähler und Heizkostenverteiler, die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen gemäß § 5 Abs. 2 und 5 HeizkV fernablesbar sein, an ein SmartMeter-Gateway angebunden werden können und interoperabel sein. Das heißt, fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die später installiert werden, müssen mit gleichartigen Ausstattungen anderer Hersteller interoperabel sein, also Daten bzw. Informationen miteinander austauschen können. Das soll sicherstellen, dass Anbieterwechsel problemlos möglich sind, ohne das gesamte System in einem Gebäude austauschen zu müssen.

Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fern ablesbaren Zählern ist. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt nach § 5 Abs. 3 S. 2 HeizkV aber dann, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch unangemessen hohen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unbilliger Härte führen würde. Für alte fernablesbare Geräte, die nicht Smart-Meter-Gateway-fähig und nicht interoperabel sind, gilt gemäß § 5 Abs. 4 HeizkV ein bis 31. Dezember 2031 befristeter Bestandsschutz.


Kürzungsrecht des Mieters
Sofern gegen die neu eingeführten Installations- und Informationspflichten verstoßen wird, sieht die Verordnung in § 12 Abs. 1 für Nutzer ein Kürzungsrecht um drei Prozent der auf sie entfallenden Kosten vor. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte.

Handlungsempfehlung
Der VDIV Deutschland hat für die 3.400 Mitgliedsunternehmen in den Landesverbänden eine umfassende Handlungsemp- fehlung zum Umgang mit der Novelle der Heizkostenverordnung erarbeitet. Sie geht auch auf Vergütungsmöglichkeiten und etwaige Haftungsrisiken näher ein.

Albrecht-Metzger, Babette

Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland