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22.04.2022 Ausgabe: 3/2022
Nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) durch das Wohnungsei-gentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) stellt sich die Frage, welche Änderungsnotwendigkeiten oder -möglichkeiten sich für die Abfassung einer Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung ergeben. Dies soll hier erläutert werden – beginnend mit dem sachenrechtlichen Teil.
Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen
Durch das WEMoG haben sich die Grundsätze für die Sondereigentumsfähigkeit von Stellplätzen verändert. Die Differenzierung zwischen Stellplätzen im Gebäude und im Freien ist aufgegeben worden. § 3 Abs. 1 S. 2 WEG fingiert jetzt für alle Arten von Stellplätzen die Raumeigenschaft und dadurch ihre Sonderei-gentumsfähigkeit. Dies bedeutet, alle Arten von Stellplätzen können nun (alleiniger) Gegenstand von Sondereigentum sein, d. h. an ihnen kann selbstständiges Teileigentum begründet werden. Sondereigentumsfähig sind somit Stellplätze im Freien, in Tiefgaragen oder Carports. Ebenso ist die Sondereigentumsfähigkeit eines einzelnen Stellplatzes eines Doppel- oder Mehrfachparkers zu bejahen (BT-Drs. 19/18791, 39).
Neuregelung für Freiflächen
Nach bisherigem Recht konnte Sondereigentum an außerhalb des Gebäudes liegenden Grundstücksflächen nicht begründet werden, weil es an einem für die Begründung von Sondereigentum notwendigen Raum fehlt. An Flächen wie Terrassen oder Gartenflächen wurden bislang als Ersatzlösung Sondernutzungsrechte begründet. § 3 Abs. 2 WEG eröffnet nun die Möglichkeit, auch an Freiflächen Sondereigentum zu begründen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Neuerung das aus seiner Sicht streitanfällige Rechtsinstitut des Sondernutzungsrechtes zurückdrängen und durch das weitgehend geklärte Rechtsinstitut des (Sonder-)Eigentums ersetzen (BT-Drs. 19/18791, 39). Aus dem konsequenterweise zur Anwendung kommenden § 905 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergibt sich, dass sich das Recht des Eigentümers auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt (vergl. Müller ZWE 2020, 445 ff.). Bauliche Anlagen und Gebäude auf diesem Sondereigentum zählen wegen der §§ 5 Abs. 1 S. 2 WEG und 94 BGB kraft Gesetzes zu diesem Eigentum, sofern es sich um wesentliche Bestandteile handelt.
Daraus ergibt sich:
Durch diese neuen Möglichkeiten von Sondereigentum eröffnet sich für den aufteilenden Eigentümer die Wahl, an solchen Stellplätzen oder Freiflächen wie bisher Sondernutzungsrechte zu begründen oder sich für Sondereigentum zu entscheiden. Während für die Begründung von Sondereigentum an Stellplätzen eine Menge spricht, ist bei der Begründung von Sondereigentum an Freiflächen aufgrund der hiermit verbundenen ungelösten Probleme eher Zurückhaltung geboten.
Das gilt für die Gemeinschaftsordnung
Zu beachten ist, dass das WEMoG teilweise neue Begrifflichkei-ten verwendet, die bei der Abfassung von Teilungserklärungen nebst Gemeinschaftsordnung zu beachten sind. So bezeichnet das WEMoG nun Instandhaltung und Instandsetzung einheitlich als Erhaltung (§ 13 Abs. 2 WEG), folgerichtig die ehemalige Instandhaltungsrücklage als Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), ohne dass inhaltliche Änderungen damit verbunden wären.
§ 16 Abs. 2 WEG enthält eine umfassende gesetzliche Öffnungsklausel für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, die für die Praxis eine flexible Möglichkeit zur Anpassung eröffnet und dementsprechend in der Gemeinschaftsordnung nicht abbedungen werden sollte.
Bauliche Veränderungen ermöglichen
Umfassend neu konzipiert wurde das Recht der baulichen Veränderungen, um die bisherige Versteinerung alter Anlagen zu beseitigen. Auch in diesem Bereich gilt eine umfassende einfache Mehrheitsmacht, die mit einer dazugehörigen Kostentragungspflicht korreliert. Sofern im Einzelfall bereits bei der Begründung von Wohnungseigentum spätere bauliche Veränderungen vorhersehbar sein sollten, kann die Gemeinschaftsordnung eine passende Lösung ohne die Notwendigkeit einer späteren Beschlussfassung hierfür vorsehen.
Dies gilt auch für bauliche Veränderungen des Sondereigentums. § 13 Abs. 2 WEG enthält jetzt eine ausdrückliche Regelung für bauliche Maßnahmen am Sondereigentum, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) hinausgehen. Hierfür benötigt der betreffende Wohnungseigentümer eine Gestattung gemäß § 20 Abs. 1 WEG durch Beschluss der Wohnungseigentümer, jedoch nur dann, wenn keinem der anderen Miteigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Soll einem Wohnungseigentümer beispielsweise die Errichtung eines Gartenhauses auf seiner im Sondereigentum stehenden Gartenfreifläche oder der Bau einer Garage oder eines Carports auf seinem Stellplatz ermöglicht werden, kann die Erlaubnis zu einer solchen baulichen Veränderung bereits in der Gemeinschaftsordnung vorgesehen werden.
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
Regelungen zur Aufstellung des Wirtschaftsplanes und zur Jahresabrechnung müssen in jedem Fall neu formuliert werden, weil § 28 WEG neu ausgerichtet wurde. Auch wenn die Erstellung eines Wirtschaftsplanes und einer Jahresabrechnung durch die Verwaltung nach wie vor erforderlich ist, werden diese nicht mehr durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer aufgestellt, sondern nur als Vorbereitungsmaßnahme durch den Verwalter als reale Handlung. Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bezieht sich nur noch auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zur Erhaltungsrücklage bzw. zur Einforderung von Nachschüssen oder zur Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.
Eigentümerversammlung und Beschlussfassung
Das WEMoG hat die Möglichkeit geschaffen, durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer die Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu ermöglichen. Vieles spricht dafür, dies nicht von einer entsprechenden Beschlussfassung abhängig sein zu lassen, sondern die Online-Teilnahme durch eine Vereinbarung generell zu ermöglichen. Dasselbe gilt für Beschlussfassungen außerhalb von Versammlungen. Gesetzlich sind sie nur nach einer entsprechenden Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung möglich. Sinnvollerweise sollte aber generell eine Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen durch Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung möglich gemacht werden.
Da das WEMoG die Notwendigkeit der Eintragung von Beschlüssen, die aufgrund von Öffnungsklauseln getroffen wurden, anordnet, damit aber auch die gesetzliche Zulässigkeit dieses Gestaltungsmittels fixiert, sollte im Sinne einer flexiblen Handhabung eine solche Öffnungsklausel in keiner Gemeinschaftsordnung fehlen.
Selbstverständlich sind diese Überlegungen nicht abschließend. Sie verdeutlichen aber, dass sich mit der grundlegenden Reform des WEG neue Gestaltungsoptionen bieten, über die bei der Abfassung einer Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung wenigstens nachgedacht werden sollte.
Handlungsempfehlung des VDIV
Der VDIV Deutschland hat gemeinsam mit Notar Prof. Dr. Stefan Hügel eine zeitgemäße Musterteilungserklärung erarbeitet. Sie berücksichtigt die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und die langjährige Rechtsprechung. Verbandsmitglieder können sie kostenfrei über ihren Landesverband beziehen und im Intranet des VDIV Deutschland abrufen: www.vdiv.de
Froeb & Hügel Notare, Weimar