22.04.2022 Ausgabe: 3/22

Den Hochlauf effektiv gefördert - Auch Unternehmen, die auf nachhaltige Mobilität umstellen, profitieren von Subventionen.

Die private Nutzung von rein elektrisch oder hybrid betrie­benen Fahrzeugen wird staat­lich unterstützt und ebenso die gewerbliche. Im Rahmen der „Kon­zertierten Aktion Mobilität“ wurde Ende 2020 beschlossen, die Innovationsprämie bis Ende 2025 zu verlängern. Im Zuge der Coronakrise hatte die Bundesregierung das Hilfsprogramm für die Wirt­schaft entwickelt, das diese Prämie umfasst, und sie vorübergehend sogar verdoppelt. Der Koalitions­vertrag vom 24. November 2021 wiederum sieht vor, die Innovationsprämie bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführen. Zudem wird die Elektromobilität auch steuerlich gefördert:

Steuerliche Vorteile für Dienstwagen
Wer ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro als Dienstwagen nutzt, muss für den privaten Nut­zungsanteil nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Auch für extern auf­ladbare Hybridfahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage in die­sem Maße gesenkt, vorausgesetzt, sie emittieren nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer und haben eine Mindestreichweite von derzeit 60 Kilometern, ab 2025 muss sie mindestens 80 Kilometer betragen. Die Regelungen gelten nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Gebrauchtwagen, sofern sie Arbeitnehmern ab Januar 2019 erstmalig als Dienstwagen überlas­sen wurden.

Steuerlich nicht ganz so begünstigt sind E-Fahrzeuge mit einem Brut­tolistenpreis über 60.000 Euro. Für sie wurde die Bemessungsgrund­lage halbiert. Nach Angaben des Verbandes der Automobilindustrie liegt ihr Anteil an den Neuzulas­sungen lediglich bei 1,2 Prozent.

Steuerbefreiung von Ladestrom
Wer den Ladestrom fürs Auto verbilligt oder kostenlos „an der Arbeit“ bezieht, genießt einen geld­werten Vorteil, der aber seit dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und befristet bis Ende 2030 nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist. Somit kann auf die Erfassung und den Nachweis der abgenommenen Strommenge per Zähler und über die Lohnbuch­haltung verzichtet werden.

Kosten für Ladevorgänge, die Arbeitnehmer selbst bezah­len, können im Rahmen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz vom Arbeitgeber steuerfrei erstat­tet werden (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016, Rz. 19). Kom­plizierter wird’s beim Laden eines Dienstwagens im Privathaushalt. Dann nämlich sind dem Arbeit­

 

geber zur Erstattung sowohl die tatsächlich abgegebene Menge Strom sowie der individuelle Strompreis bzw. die Kosten je Kilowattstunde anhand des gel­tenden Vertrags mit dem Versor­ger nachzuweisen. Um dies zu umgehen, ist es auch möglich, monatliche Pauschalen zu verein­baren, die steuer- und beitrags­frei vom Arbeitgeber erstattet werden: 30 Euro für E-Fahrzeuge, 15 Euro für Hybridelektrische, wenn zusätzlich eine Lademög­lichkeit beim Arbeitgeber besteht; 70 Euro für E-Fahrzeuge, 35 Euro für Hybridelektrische, wenn nicht zusätzlich beim Arbeitgeber gela­den werden kann.

Vergünstigung für Ladevorrichtungen
Arbeitgeber, die Arbeitnehmern Ladevorrichtungen verbilligt übereignen oder schenken, kön­nen dies pauschal mit 25 Prozent besteuern. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladesäule durch einen Arbeit­nehmer bezuschussen – voraus­gesetzt, es gibt eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen.

Befreiung von der Kfz-Steuer
Bis zu zehn Jahre sind reine Elektro- oder Brennstoffzellfahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2016 und 31. Dezem­ber 2025 von der Kraftfahrzeug­steuer befreit, und zwar längstens bis Ende 2030. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer auf 50 Prozent der für die jeweilige Emissionsklasse geltenden Sätze.

Die Innovationsprämie
Die eingangs erwähnte Innovationsprämie verdoppelt den Bun­desanteil an der Förderung der E-Mobilität. Ausgezahlt wird sie für Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 zuge­lassen wurden und deren Zweit­zulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgte. Beim Kauf eines Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugs mit einem Nettolistenpreis unter 40.000 Euro beträgt der Umweltbonus 6.000 Euro, bei teu­reren Fahrzeugen 5.000 Euro. Bei Leasingfahrzeugen der unteren Preisklasse gibt es je nach Ver­tragslaufzeit zwischen 1.500 und 6.000 Euro, in der Oberklasse zwi­schen 1.250 und 5.000 Euro.

Für von außen aufladbare Hy-bridelektrofahrzeuge der Preis­klasse bis 40.000 Euro netto gibt es 4.500 Euro, für teurere 3.750 Euro. Bei Leasing, je nach Laufzeit, 1.250 bis 4.500 Euro in der niedrigeren Preisklasse, 937,50 Euro bis 3.750 Euro bei teureren Fahrzeug­klassen.

Kombiniert werden kann der Umweltbonus des Bundesam­tes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) mit weiteren Förderprogrammen des Bundes und der Länder, dem Sofortpro­gramm Saubere Luft, dem Flotten-austauschprogramm Sozial und Mobil, den Förderrichtlinien Elek­tromobilität und Markthochlauf NIP2, der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand, dem Investi­tionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unterneh­men, Wirtschaftsnahe Elektro­mobilität (WELMO) des Landes Berlin, der Klimaschutzförderricht-linie Unternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem BW-e-Solar-Gutschein des Lan­des Baden-Württemberg und der Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie).

Unternehmen haben die Möglich­keit für die Innovationsprämie einen Sammelantrag für bis zu 500 modellgleiche Fahrzeuge zu stellen, wobei allerdings alle die gleichen Merkmale haben müssen in Bezug auf Ausstattung, Neu- oder Gebrauchtfahrzeug, Kauf oder Leasing, und bei letz­terem auch bezogen auf die Leasingdauer.

Körner, Andrea

Redaktion