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22.04.2022 Ausgabe: 3/2022
Die private Nutzung von rein elektrisch oder hybrid betriebenen Fahrzeugen wird staatlich unterstützt und ebenso die gewerbliche. Im Rahmen der „Konzertierten Aktion Mobilität“ wurde Ende 2020 beschlossen, die Innovationsprämie bis Ende 2025 zu verlängern. Im Zuge der Coronakrise hatte die Bundesregierung das Hilfsprogramm für die Wirtschaft entwickelt, das diese Prämie umfasst, und sie vorübergehend sogar verdoppelt. Der Koalitionsvertrag vom 24. November 2021 wiederum sieht vor, die Innovationsprämie bis zum 31. Dezember 2022 fortzuführen. Zudem wird die Elektromobilität auch steuerlich gefördert:
Steuerliche Vorteile für Dienstwagen
Wer ein reines Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 Euro als Dienstwagen nutzt, muss für den privaten Nutzungsanteil nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises monatlich versteuern. Auch für extern aufladbare Hybridfahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage in diesem Maße gesenkt, vorausgesetzt, sie emittieren nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer und haben eine Mindestreichweite von derzeit 60 Kilometern, ab 2025 muss sie mindestens 80 Kilometer betragen. Die Regelungen gelten nicht nur für Neuwagen, sondern auch für Gebrauchtwagen, sofern sie Arbeitnehmern ab Januar 2019 erstmalig als Dienstwagen überlassen wurden.
Steuerlich nicht ganz so begünstigt sind E-Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 Euro. Für sie wurde die Bemessungsgrundlage halbiert. Nach Angaben des Verbandes der Automobilindustrie liegt ihr Anteil an den Neuzulassungen lediglich bei 1,2 Prozent.
Steuerbefreiung von Ladestrom
Wer den Ladestrom fürs Auto verbilligt oder kostenlos „an der Arbeit“ bezieht, genießt einen geldwerten Vorteil, der aber seit dem Lohnzahlungszeitraum 2017 und befristet bis Ende 2030 nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist. Somit kann auf die Erfassung und den Nachweis der abgenommenen Strommenge per Zähler und über die Lohnbuchhaltung verzichtet werden.
Kosten für Ladevorgänge, die Arbeitnehmer selbst bezahlen, können im Rahmen des § 3 Nr. 50 EStG als Auslagenersatz vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016, Rz. 19). Komplizierter wird’s beim Laden eines Dienstwagens im Privathaushalt. Dann nämlich sind dem Arbeit
geber zur Erstattung sowohl die tatsächlich abgegebene Menge Strom sowie der individuelle Strompreis bzw. die Kosten je Kilowattstunde anhand des geltenden Vertrags mit dem Versorger nachzuweisen. Um dies zu umgehen, ist es auch möglich, monatliche Pauschalen zu vereinbaren, die steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden: 30 Euro für E-Fahrzeuge, 15 Euro für Hybridelektrische, wenn zusätzlich eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber besteht; 70 Euro für E-Fahrzeuge, 35 Euro für Hybridelektrische, wenn nicht zusätzlich beim Arbeitgeber geladen werden kann.
Vergünstigung für Ladevorrichtungen
Arbeitgeber, die Arbeitnehmern Ladevorrichtungen verbilligt übereignen oder schenken, können dies pauschal mit 25 Prozent besteuern. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber die Anschaffung einer Ladesäule durch einen Arbeitnehmer bezuschussen – vorausgesetzt, es gibt eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen.
Befreiung von der Kfz-Steuer
Bis zu zehn Jahre sind reine Elektro- oder Brennstoffzellfahrzeuge bei Erstzulassung zwischen dem 1. Januar 2016 und 31. Dezember 2025 von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, und zwar längstens bis Ende 2030. Danach ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer auf 50 Prozent der für die jeweilige Emissionsklasse geltenden Sätze.
Die Innovationsprämie
Die eingangs erwähnte Innovationsprämie verdoppelt den Bundesanteil an der Förderung der E-Mobilität. Ausgezahlt wird sie für Neuwagen, die nach dem 3. Juni 2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 3. Juni 2020 erfolgte. Beim Kauf eines Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeugs mit einem Nettolistenpreis unter 40.000 Euro beträgt der Umweltbonus 6.000 Euro, bei teureren Fahrzeugen 5.000 Euro. Bei Leasingfahrzeugen der unteren Preisklasse gibt es je nach Vertragslaufzeit zwischen 1.500 und 6.000 Euro, in der Oberklasse zwischen 1.250 und 5.000 Euro.
Für von außen aufladbare Hy-bridelektrofahrzeuge der Preisklasse bis 40.000 Euro netto gibt es 4.500 Euro, für teurere 3.750 Euro. Bei Leasing, je nach Laufzeit, 1.250 bis 4.500 Euro in der niedrigeren Preisklasse, 937,50 Euro bis 3.750 Euro bei teureren Fahrzeugklassen.
Kombiniert werden kann der Umweltbonus des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit weiteren Förderprogrammen des Bundes und der Länder, dem Sofortprogramm Saubere Luft, dem Flotten-austauschprogramm Sozial und Mobil, den Förderrichtlinien Elektromobilität und Markthochlauf NIP2, der Klimaschutzoffensive für den Mittelstand, dem Investitionskredit Nachhaltige Mobilität für Kommunen und Unternehmen, Wirtschaftsnahe Elektromobilität (WELMO) des Landes Berlin, der Klimaschutzförderricht-linie Unternehmen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dem BW-e-Solar-Gutschein des Landes Baden-Württemberg und der Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Prämie).
Unternehmen haben die Möglichkeit für die Innovationsprämie einen Sammelantrag für bis zu 500 modellgleiche Fahrzeuge zu stellen, wobei allerdings alle die gleichen Merkmale haben müssen in Bezug auf Ausstattung, Neu- oder Gebrauchtfahrzeug, Kauf oder Leasing, und bei letzterem auch bezogen auf die Leasingdauer.
Redaktion