21.04.2015 Ausgabe: 3/2015

Der § 35a EStG

Er beschäftigt die Verwalter nun seit 2006, denn es geht um die steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Die Neuerungen ergeben sich jeweils aus dem aktuellen Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF). Insbesondere bei Neubaumaßnahmen und Schornsteinfegerleistungen gibt es seit Januar 2014 beachtenswerte Änderungen.

Mit Schreiben vom 10.1.2014 hat das BMF seine bisherigen Anwendungsregeln zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) überarbeitet. Auch wenn das BMF in weiten Teilen an seinen Aussagen aus dem Vorgängerschreiben vom 15.2.2010 (BStBl 2010 I, S. 140) festhält, gibt es doch einige Neuerungen, die im Folgenden (auszugsweise) dargestellt werden.

Handwerkerleistungen auch bei Nutzflächenerweiterung begünstigt (Rz. 20)

Zwar geht das BMF nach wie vor davon aus, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht als Handwerkerleistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG abgezogen werden können. Die Definition der Neubaumaßnahme hat sich jedoch im Vergleich zum Vorgängerschreiben geändert: Bisher hatte das BMF darunter alle Maßnahmen gefasst, die in Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung stehen (frühere Rz. 20). Im neuen Schreiben definiert das BMF eine Neubaumaßnahme nun als alle „Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen (neue Rz. 21). Ob es sich bei den Kosten ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist unerheblich. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass nun auch Maßnahmen im Zusammenhang mit einer neuen Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt steuerlich begünstigt sind (Rz. 20). Handwerkerleistungen dürfen auch dann nicht (mehr) aberkannt werden, wenn die Baumaßnahme den Gebrauchswert der Immobilie nachhaltig erhöht.

Praxistipp: Diese Ausführungen sind für die Praxis sehr bedeutsam, denn sie begünstigen nun z. B. auch Handwerkerleistungen in Zusammenhang mit einem Dachausbau oder der Errichtung eines Wintergartens!

Gutachtertätigkeiten und  Schornsteinfegerleistungen (Rz. 22, 58)

Nach wie vor können Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten nicht im Wege des § 35a EStG abgezogen werden. Das BMF fasst hierunter nun ausdrücklich Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste – auch wenn sie durch Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden.

Daran anknüpfend formuliert das BMF folgende Übergangsregelung für Schornsteinfegerleistungen: Bis einschließlich 2013 können die Leistungen eines Schornsteinfegers noch in voller Höhe als Handwerkerleistung abgezogen werden. Ab 2014 ist eine Aufteilung in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten) und nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten, sowie Feuerstättenschauen) erforderlich.

Öffentlich geförderte Maßnahmen (Rz. 24, 25)

Nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG können Kosten für Handwerkerleistungen nicht abgezogen werden, sofern sie auf öffentlich geförderte Maßnahmen entfallen (= Förderung durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse); dieser Ausschluss gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2011. Das BMF greift dieses Abzugsverbot nun erstmalig auf und erklärt, dass auch bei einer nur teilweise geförderten Baumaßnahme (z. B. wegen Übersteigens des Förderhöchstbetrags) ein Abzug der Handwerkerkosten komplett ausgeschlossen ist. Die Kosten können somit nicht anteilig für den ungeförderten Teil der einzelnen Baumaßnahme abgezogen werden. Anders ist der Fall gelagert, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden (z. B. geförderte Heizungserneuerung und ungeförderte Fassadendämmung). In diesem Fall ist ein Kostenabzug für den ungeförderten Teil erlaubt.

Überarbeitete Aufzählung (Anlage 1)

Das BMF hat seine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nichtbegünstigter Kosten in Anlage 1 des Schreibens um einige Punkte ergänzt. Demnach sind als Handwerkerleistungen grundsätzlich ­folgende Arbeiten begünstigt (auf dem privaten Grundstück):

  • Errichtung von Außenanlagen,
  • Wegen,
  • Zäunen und Stützmauern,
  • Dachgeschossausbau,
  • Kamineinbau,
  • Kellerausbau und
  • Terrassenüberdachungen.
Nicht begünstigt sind ausdrücklich
  • Dichtigkeitsprüfungen von ­Abwasseranlagen,
  • Haushaltsauflösungen und
  • Leistungen zur Tierbetreuung.

Foto: © kurhan / Shutterstock.com


VDIV Aktuell Autor - Steffen Haase
Haase, Steffen

Chefredakteur, 
geschäftsführender Gesellschafter 
Haase & Partner GmbH, Augsburg 
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