21.07.2020 Ausgabe: 4/20

Der Berliner Mietendeckel - Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin zieht zahlreiche Pflichten für Vermieter nach sich. Bei Verstößen gegen Informationspflichten drohen zum Teil hohe Bußgelder.

Das Berliner Mietendeckel-Gesetz ist seit dem 23. Februar 2020 in Kraft und friert die Mieten für 1,5 Millionen Wohnungen in Berlin für fünf Jahre auf dem Niveau vom 18. Juni 2019 ein. Vermieter sind laut § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen Berlin (MietenWoG Bln) verpflichtet, ihren Mietern unaufgefordert innerhalb von zwei Monaten Auskunft über die zur Berechnung der Mietobergrenze maßgeblichen Umstände zu erteilen. Diese Frist endete bereits am 23. April 2020. Viele Vermieter sind dieser ersten wichtigen Hinweispflicht auch fristgerecht nachgekommen, obwohl der Berliner Senat aufgrund der Corona-Krise bereits im März beschlossen hatte, dass Vermieter bei Verstößen zunächst keine Sanktionen zu befürchten haben.

Neue Mieter müssen Vermieter vor Vertragsabschluss über die Höhe der zulässigen Miete informieren und sich bei der Festlegung an Obergrenzen halten. Konkret bedeutet dies, dass die höchstzulässige Miete zum festgelegten Stichtag am 18. Juni 2019 anhand der Tabelle des § 6 zu ermitteln und den (potenziellen) Mietern mitzuteilen ist. Nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist eine Miete dann überhöht, wenn sie die in den §§ 6 und 7 bestimmten Mietobergrenzen um mehr als 20 Prozent überschreitet. Die ebenfalls mitzuteilende Berechnungsgrundlage für die jeweilige Wohnung (u. a. Baujahr, Sammelheizung und Bad, moderne Ausstattung) ist § 6 Abs. 1 und Abs. 3 zu entnehmen.

Anzeige- und Mitwirkungspflichten gegenüber öffentlichen Stellen
Sowohl Mieter als auch Vermieter werden nach § 2 Abs. 3 verpflichtet, der zuständigen Senatsverwaltung und den jeweiligen Bezirksämtern, die die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes überwachen, jederzeit auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Für Vermieter gilt darüber hinaus gemäß § 7 eine rechtzeitige Anzeigepflicht gegenüber der Investitionsbank Berlin, wenn nach einer durchgeführten Modernisierung eine Mieterhöhung geplant ist. Die zulässige Miete darf sich dabei um nicht mehr als einen Euro pro Quadratmeter erhöhen. Vermieter können aber in besonderen Härtefällen bei der Investitionsbank Berlin einen Antrag auf eine höhere als die nach den §§ 3 bis 6 zulässige Miete stellen, die dann zu genehmigen ist. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn die nach diesem Gesetz zulässigen Mieten auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zur Substanzgefährdung des Mietobjektes führen würde.

Pflichtverstöße begründen Ordnungswidrigkeit
Ein wichtiger Aspekt für Vermieter: Die Missachtung der aufgeführten Pflichten begründet laut § 11 Abs. 2 eine Ordnungswidrigkeit. So kann bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen eine oder mehrere dieser Pflichten eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro drohen.
Mitte April 2020 hat der Berliner Senat die konkreten Bußgeldvorschriften veröffentlicht. Danach müssen Vermieter, die z. B. ihre Auskunftspflicht gegenüber Bestandsmietern oder Interessenten bei Neuvermietung verletzen, mit einer Geldbuße von 250 Euro bis 1.500 Euro rechnen. Gleiches gilt bei falschen Angaben gegenüber einer Behörde.
Zuvor waren die gegen diese Bußgeldvorschriften von Wohnungsvermietern eingereichten Eilanträge auf vorläufige Außerkraftsetzung vom Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvQ 15/20) abgelehnt worden. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergeben, nicht überwiegen, sollte sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungs­widrig erweisen.

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Albrecht-Metzger, Babette

Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland