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Was gilt nach EnSimiMaV und neuem GEG?
Per Mittelfristenergieversorgungssicherungs-maßnahmenverordnung (EnSimiMaV) stehen Immobilienverwaltungen und Eigentümer von Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten und Gaszentralheizung noch bis 15. September 2024 in der Pflicht, einen hydraulischen Abgleich ihrer Heizungsanlage durchzuführen. Die Verordnung läuft im Herbst aus. Seit Januar 2024 gelten mit Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) aber auch parallel dazu neue Regelungen für die Heizungsoptimierung einer größeren Bandbreite an Gebäuden mit Warmwasser führenden Heizungsanlagen.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) wurde 2022 im Zuge der Energiekrise von der Bundesregierung erlassen, um den Gasverbrauch in Deutschland zu senken und eine Mangelsituation zu verhindern. Laut EnSimiMaV mussten Gebäude mit Gaszentralheizungs-systemen mit mindestens zehn Wohneinheiten bis 30. September 2023 hydraulisch abgeglichen werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) EnSimiMaV soll dies bis 30. September 2024 auch in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten durchgeführt werden. Die Verordnung soll über diese Frist hinaus nicht verlängert werden. Immobilienverwalterinnen und -verwalter müssen Wohnungseigentümer über diese Regelungen und die daraus resultierenden Pflichten dennoch informieren, im Vorfeld der nächsten Eigentümerversammlung idealerweise Angebote einholen und über die Durchführung der Maßnahme abstimmen lassen.
In der Praxis konnten die meisten Immobilienverwaltungen den hydraulischen Abgleich für Gebäude mit mindestens zehn Wohneinheiten nicht umsetzen. Das belegt die Befragung im Rahmen des VDIV-Branchenbarometers 2023, nach der 75 Prozent der teilnehmenden Immobilienverwaltungen den Vorgang nicht innerhalb der Frist durchführen konnten. Die erforderliche Beschlussfassung zur Umsetzung der kostenintensiven Maßnahme ist mit der Einholung von Angeboten und der Durchführung der Eigentümerversammlung aufwendig vorzubereiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Wohnungseigentümergemeinschaften ihre Versammlungen erst im dritten oder vierten Quartal des Jahres abhalten und auch dann erst darüber abstimmen konnten. Verwaltungsunternehmen sowie ausführende Handwerksbetriebe kämpfen zudem mit dem Fachkräftemangel bei gleichzeitig durch die Verordnungen steigendem Auftragsvolumen.
„In vielen Fällen haben die Handwerksbetriebe keine Kapazitäten, überhaupt Angebote für den hydraulischen Abgleich abzugeben,“ so Immobilienverwalter Joachim Prokosch von der Liebler Hausund Mietverwaltung GmbH & Co KG. Darüber hinaus sei die Beschlussfassung äußert kompliziert, weil Etagenheizungen zum Sondereigentum gehören. Damit die Gesetzgebung nicht ins Leere läuft, sollte die Bundesregierung die Gegebenheiten in Eigentümergemeinschaften stärker in Betracht ziehen und die Praxis mehr im Blick haben, wenn Fristen gesetzt werden”, so der Geschäftsführer des VDIV Deutschland, Martin Kaßler. Da die EnSimiMaV über den 15. September 2024 hinaus nicht verlängert wird, wissen viele Immobilienverwaltungen nicht, wie sie mit der Verordnung letztendlich umgehen sollen und was sie Eigentümern raten sollten. Die Verpflichtung, den hydraulischen Abgleich durchzuführen, besteht bis 15. September 2024. Bei Nichteinhaltung droht jedoch kein Bußgeld.
Was unbedingt für die Maßnahme spricht, ist das Kosteneinsparungspotenzial. Nach einem hydraulischen Abgleich der Heizungsanlage fließt nur noch die tatsächlich benötigte Menge an Warmwasser in jeden Heizkörper. Der Energieverbrauch kann so um bis zu 15 Prozent gesenkt werden. Ohne Abgleich gelangt oft zu viel warmes Wasser in nah am Heizkessel gelegene Heizkörper. Weiter entfernte bleiben dagegen unterversorgt.
Werden einzelne Komponenten der Heizungsanlage ausgetauscht oder ändert sich der Energiebedarf des Hauses, z. B. durch eine Modernisierung, sollte die Anlage hydraulisch abgeglichen werden.
Von Januar bis September 2024 gelten die Regelungen nach EnSimiMaV und jene, die mit dem novellierten GEG am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind, nun gleichzeitig. Wobei die EnSimiMaV den Abgleich für bestimmte Gebäude mit Gaszentralheizung regelt.
Das neue GEG regelt den hydraulischen Abgleich sowie Prüf- und Optimierungsmaßnahmen für Heizungen jeglicher Art wie folgt:
Die aufgeführten Optimierungsmaßnahmen entsprechen denen aus der EnSimiMaV in großen Teilen. Es müssen u. a. die technischen Parameter der Anlage hinsichtlich der Energieeffizienz optimiert werden, und es ist zu prüfen, ob eine effizientere Heizpumpe einzusetzen ist, inwieweit die Vorlauftemperatur abgesenkt werden kann und ob Rohrleitungen gedämmt werden müssen.
Neben Heizungsinstallateuren können auch Schornsteinfeger oder Energieberater mit der Heizungsprüfung beauftragt werden. In diesem ersten Schritt wird ermittelt, ob die Heizung hydraulisch abgeglichen ist und die Parameter der Anlage optimal eingestellt sind. Geprüft wird außerdem, ob der Einsatz einer neuen Hocheffi-zienzpumpe oder Dämmmaßnahmen an Armaturen sowie Rohren erforderlich sind.
Empfiehlt sich nach der Prüfung der hydraulische Abgleich, gibt es zwei Varianten:
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert den gesetzlich vorgeschriebenen hydraulischen Abgleich nicht. Für Bestandsgebäude mit bis zu fünf Wohneinheiten kann eine Förderung hierfür beantragt werden. Diese beträgt 15 Prozent und erhöht sich um weitere fünf Prozent, wenn für die Maßnahme ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorliegt. Ansonsten kann der hydraulische Abgleich von der KfW im Rahmen einer Sanierung zum Effizienzhaus unterstützt werden.
Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, VDIV Deutschland