23.01.2019 Ausgabe: 1/19

Die Einrohrheizung

Das BGH-Urteil zur Abrechnung nicht erfasster Verbrauchswärme von ­Einrohrheizungsanlagen hat Folgen. Eine Erläuterung.

Mit seinem Urteil vom 15. März 2017 hat der BGH entschieden, dass § 7 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV auf überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen der Wärmeverteilung nicht analog anwendbar ist (VIII ZR 5/16 ). Dabei wurde formell auf den Gesetzestext mit dem eindeutigem Wortlaut „freiliegende Rohrleitungen“ abgehoben und eine Regelungslücke verworfen, die die Anwendung der Rohrwärmekorrektur gemäß VDI 2077 Bl. 3.5 bei nicht frei liegenden Leitungen (z. B. im Estrich) ermöglicht.

Da nach diesem Urteil die Korrektur der nicht erfassten Wärmeabgabe von nicht frei liegenden Rohrleitungen nicht mehr zulässig ist, drohen nun bei Pauschalabrechnung mit zu niedrigem Verbrauchswärmeanteil Kürzungen, oder aber unplausibel hohe Abrechnungen sind bei den Nutzern nicht eintreibbar. In der Folge des BGH-Urteils werden Betriebsänderungen der betroffenen Heizungsanlagen erforderlich. Wie bis zur erfolgreichen Sanierung des Heizbetriebs abgerechnet ­werden könnte, wird im Folgendem dargelegt.

Was Heizkostenverteiler nicht erfassen

Heizkostenverteiler werden auf die Heizflächen montiert und erfassen an einem repräsentativen Ort die Temperatur der Heizkörperoberfläche als Kennwert für die Wärmelieferung. Die Wärmeabgabe der Rohre wird nicht erfasst. Hinzu kommt eine zweite Wärmequelle: Nur im Vorlauf wird der Heizkörper abgesperrt, und das Heizwasser fließt dann am offenen Rücklaufanschluss vorbei. Thermische Unterschiede sowie Turbulenzen in der Rohrleitung verursachen eine Strömung innerhalb des Rücklaufanschlusses, die Heizwasser in den Heizkörper aufsteigen lässt. Aufgezeigt wurde dieser Effekt durch die Zählung elektronischer Heizkostenverteiler bei abgestellten Heizkörpern. Auch in der Thermographie ist die großflächige Erwärmung durch das rezirkulierende Heizwasser sichtbar. Die Messung für ein Gutachten von IEMB, Berlin, ergab, dass bei geschlossenem Ventil mit 101 W noch fast ein Drittel der bei voll geöffnetem Lanzenventil erreichbaren Leistung von 316 W vorhanden war. Messungen mit Wärmezählern in Einrohrheizkreisen ermitteln die bei abgestellten Heizkörpern noch abgenommene Leistung, die aufgrund ihrer Höhe nicht allein von der Ringleitung in der Wohnung geliefert werden konnte. Gemessen wurden Werte, die über 50 Prozent höher als die Normleistung der vorhandenen Rohrleitungen waren – dieser Anteil wurde von den durch Rezirkulation erwärmten Heizkörpern geliefert. Bei den westdeutschen Einrohranlagen liegen die Rohrleitungen in den Wohnungen zu über 98 Prozent im Estrich und sind damit nicht freiliegend.

Wie wirkt sich das aus?

Der hohe Anteil der nicht erfassten Wärmelieferung verursacht eine Verzerrung der Kosten: Über den erhöhten Einheitenpreis zahlt ein Vielverbraucher einen Teil der Heizkosten der Wenigverbraucher. Dazu ein Beispiel: Die Auswertung einer Anlage ergibt für einen Nutzer mit hohem Verbrauch einen Rohrwärme-Anteil von 1 500 Einheiten und 4 500 abgelesenen Einheiten am Heizkörper. Für einen wenig verbrauchenden Nutzer ergibt sich ein Einheitenanteil von 50 über Heizkörper und 930 über Rohrwärme. Nach der Anzeige der Heizkostenverteiler ergibt sich also ein Kostenverhältnis beider Nutzer von 1 : 90 – also so unplausibel, dass die Abrechnung nicht klagefähig ist. Nach VDI-Korrektur mit dem gesamten Wärmeanteil von 980 E zu 6 000 E liegt das Verhältnis bei 1 : 6 und entspricht der tatsächlichen gesamten ­Wärmeabnahme.

Die Pauschalabrechnung

Überwiegt die unbeeinflussbar gelieferte ungemessene Wärme, kann rechtlich eine Pauschalabrechnung gefordert werden, mit der Begründung, die Wärmelieferung sei überwiegend vom Nutzer nicht beeinflussbar. Der in der Literatur vorgeschlagene Grenzwert eines Verbrauchswärmeanteils von 0,215 ist aber nur theoretisch und mit vielen Randbedingungen postuliert, die nicht gesichert für einzelne Heizungsanlagen zutreffend sind. Fehlertoleranzen in der Berechnung des Verbrauchswärmeanteils in der VDI 2077 ergeben sich u. a. aus dem angenommenen Nutzungsgrad der Heizungsanlage mit pauschal 0,8. Die tatsächliche Höhe bei verbundenen Anlagen liegt je nach Betrieb und Art zwischen 0,65 und 0,85. Was elektronische Heizkostenverteiler anzeigen, hängt vom gewählten Exponenten ab. Im Bereich der Betriebstemperaturen von Einrohrheizungen liegt zwischen Exponent 1,1 und 1,35 bei gleicher Wärmeabnahme ein Unterschied von ca. 15 Prozent. Die Berechnung der Bewertungsfaktoren Kq und Kc haben je drei Prozent Toleranz. In Anlehnung an die neuere Rechtsprechung kann 0,15 als Grenzwert des Verbrauchswärmeanteils als sicherer angesehen und dann pauschal nach Fläche abgerechnet werden (z. B. LG Bamberg 2S 16/12 WEG vom 7.8.2014). Mieter haben dann ein Kürzungsrecht von 15 Prozent.

Schätzung unplausibler Werte

Im beschriebenen Beispiel ergaben sich nicht für alle Nutzer grob unzutreffende Kostenanteile, die eine Aufhebung der Abrechnung erfordern. Eine Korrektur war aber aufgrund extrem hoher Kostenanteile zwingend für mindestens sechs von 65 Nutzern erforderlich. Der Rechtsprechung zufolge kann man physikalisch nicht plausible hohe Kostenanteile durch Schätzungen ersetzen (BGH, Beschluss vom 5.3.2013 – VIII ZR 310/12). Auch das LG Karlsruhe hat im Fall einer kleinen Liegenschaft mit Einrohrheizung und sechs ­Nutzern entschieden: Bei erkennbar unplausibler Höhe der Heizkostenverteilereinheiten muss die Ursache nicht geklärt, sondern der Wert durch eine Schätzung nach § 9 a HeizkostenV ersetzt werden (Az. 11 S 8/18, vom 25.9.2018). Es musste der Erfassungswert nur eines Nutzers korrigiert werden. Damit ist eine rechtliche Anerkennung dieser Lösung durch Urteile gegeben.

Sinnvoll ist dieses Verfahren, wenn der Verbrauchsanteil von Nutzern mehr als 300 Prozent über dem Durchschnitt liegt. Zwar bedeutet die Schätzung nach vergleichbaren Räumen oder Zeiträumen einen erheblichen Mehraufwand für die Abrechnung, stellt aber sicher, dass sie ohne Kürzung akzeptiert werden muss. Zur sachgerechten Prüfung der Schätzwerte kann der Vergleich mit dem prozentualen Anteil gemäß ­VDI-Korrektur eine Orientierungshilfe geben. Die Grenze liegt beim maximal möglichen Anteil von 25 Prozent für die per Schätzung abgerechnete Fläche.

Die Abrechnungsbasis ­verbessern

Dem Beschluss des LG Neubrandenburg vom 23.3.2013 zufolge, sind Gebäudeeigentümer bei zu geringer Verbrauchserfassung dazu verpflichtet, Maßnahmen nach VDI 2077 umzusetzen (Az. 1 S 75/12). Dies wurde auch 2005 schon in der gemeinsamen Erklärung zur Abrechnung von Einrohrheizungen des GdW und der Abrechnungsunternehmen empfohlen:

Verbrauchs-/Grund­kosten-Schlüssel

Bei Abrechnungen mit einem Verbrauchskostenanteil über 50 Prozent sollte der Schlüssel für Verbrauchs- und Grundkosten zur folgenden Heizperiode auf 50 : 50 geändert werden, um die nicht erfasste Wärmemenge stärker mit dem Grundkostenanteil abzubilden. Dazu das LG Meinigen (Az. 4S 58/09) mit Urteil vom 25.6.2009: Mit dem Grundkostenanteil von 50 Prozent ist die ungemessene Wärme bereits wesentlich berücksichtigt und somit muss die Heizkostenabrechnung nicht aufgehoben werden.

Heizkurvenabsenkung

Für die Reduzierung sowohl der Wärmeabgabe der Heizkörper als auch des Eintrags von Wärme durch Rezirkulation in den Heizkörper ist die Absenkung der Vorlauftemperaturkurve entscheidend. Bei Heizungsanlagen mit Mischerregelung ist dies durch eine Änderung der Einstellung zu erreichen – optimal mit frei programmierbarer Regelung (z. B. Samson Trovis, Kieback & Peter). Ergänzend sollte sich die Anlage im Sommer bei Außentemperaturen ab 18 °C und über die Nachtabsenkung auch nachts abschalten, damit sie bei nächtlichen Temperaturabfällen auf z. B. 16 °C nicht heizt.

Im Fall der oben beschriebenen Anlage werden durch die Heizkurvenabsenkung die Anteile der ungemessenen Wärme halbiert, womit sich der Kostenunterschied nach Heizkörperanzeige auf das Verhältnis 1 : 10 reduziert. Der erwähnte Wenigverbraucher kommt damit auf 515 Einheiten nach Heizkörper und 465 Einheiten Rohrwärme, insgesamt wieder 980 Einheiten. Der Vielverbraucher kommt so auf 5 250 Einheiten nach Heizkörper und 750 Einheiten Rohrwärme, insgesamt 6 000 Einheiten. Das Ergebnis entspricht dem realen Verbrauchsunterschied deutlich besser, sodass die Abrechnung ohne ­Korrektur nach VDI 2077 erfolgen kann.

Ein Sonderfall ist das Regelungssystem IndiControl, ein Patent der GWG Kassel, für horizontale Einrohrheizungen: Es stellt eine Mindesttemperaturdifferenz zwischen Vor- und Rücklaufleitung sicher und variiert den Durchfluss durch den Einrohrkreis lastabhängig anhand der Temperaturdifferenz. Diese Regelung hat eine wesentlich erhöhte Erfassung und hohe Einsparungen in Pilotanlagen erreicht.



Heizkurvenregelung über Brennersteuerung und zusätzlich Warmwasserbereitung

Die Heizkurvenregelung über die Brennersteuerung ist ein Sonderfall und stellt ein vereinfachtes Konzept für die Regulierung der Vorlauftemperatur dar: Ohne Mischer dient die Steuerung der Brennerlaufzeit zur Erzeugung der gewünschten Vorlauftemperatur für die Raumheizung. Die Umschaltung zur Warmwasserbereitung erfolgt über eine Pumpenansteuerung. Der Heizkessel fährt dann die Temperatur für die Warmwasserbereitung auf über 65 °C hoch. Nach dem Umschalten auf die Betriebsart „Raumheizung“ wird damit eine nicht benötigte hohe Heizwassertemperatur von 65 °C ins Einrohrheizsystem gedrückt und erzeugt eine hohe Rohrwärmeabgabe. Dies erfolgt aber bis zu 18 mal am Tag. Die Nachrüstung einer Mischerregelung mit einer frei programmierbaren Regelungselektronik ist daher erforderlich.

Einsatz von Wärmezählern

Die Wärmezählermessung in einer horizontalen Einrohrheizung mit geschlossenem Heizkreis je Nutzer­einheit ist die teuerste Lösung.  Durch sie wird die gesamte Wärmeabgabe in der Wohnung erfasst – also auch die nicht über die Heizkörper abgegebene Menge sowie die von Heizkörpern unterhalb der Ansprechgrenze der Heizkostenverteiler abgegebene Wärme.

Heizkostenverteiler nach Verdunstungsprinzip

Für eine Übergangszeit, wenn die Möglichkeit einer Sanierung des Heizungsanlagenbetriebs nicht besteht, kann der Wechsel zur Erfassung mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip eine Lösung sein, sofern dies normativ zulässig ist.

Wie die grafische Darstellung einer Anlagenauswertung zeigt, sind die Verbrauchswerte des Verdunsters ähnlich den mit dem VDI-Rohrwärmeverfahren korrigierten Werten des elektronischen Heizkostenverteilers (EHKV) des Folgejahres.

Dass Verdunster bei Einrohranlagen so gute Erfassungsergebnisse erzielen, liegt daran, dass jede Erwärmung der Raumluft die Messflüssigkeit in den Heizkostenverteilern verdunsten lässt. Selbst bei wegen der Rohrwärme fast ganzjährig abgestellten Heizkörpern verursacht diese Verdunstung die Zählung von Einheiten, die wie die VDI-Korrektur ausgleichend wirkt.


Fazit

Über Schätzungen nach § 9 a HeizkostenV können verbrauchsabhängige Abrechnungen auch bei schlechterer Erfassung mit erheblichem Mehraufwand noch sichergestellt werden. Der Wechsel zu 50 Prozent Verbrauchskostenanteil für die nächste Heizperiode hilft wesentlich. Bei zu geringen Verbrauchswärmeanteilen kann eine Pauschalabrechnung erforderlich sein. Der Wegfall der Korrektur der Erfassungsergebnisse über die VDI 2077 für Heizungsanlagen mit nicht frei liegenden Rohrleitungen (z. B. im Estrich) erfordert, dass der Heizungsbetrieb bei Anlagen mit geringer Wärmelieferung über die Heizkörper schnell verändert wird. Dazu dient eine Absenkung der Heizungsvorlauftemperaturkurve, bei Anlagen mit Heizkurvenregelung über Brennersteuerung mit Warmwasserbereitung der Einbau eines Mischers (oder eines Regelventils mit Einspritzschaltung) oder von Wärmezählern. Für eine Übergangszeit ohne die Möglichkeit einer Sanierung des Heizungsanlagenbetriebs kann der Wechsel zur Erfassung mit Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip eine Lösung sein. Bei Verbrauchswärmeanteilen unter 0,1 sind über 20 Prozent Heizwärmeeinsparung erfahrungsgemäß möglich – die Durchführung einer optimalen Sanierung des Betriebs der Heizungsanlage erfüllt damit das wesentliche Ziel der Heizkostenverordnung, Primärenergieverbräuche zu verringern.

ZUM NACHLESEN
Kreuzberg/Wien: Handbuch der ­Heizkostenabrechnung, 9. Auflage 2018

IEMB-Bericht 2-94/2001 vom 22.2.2002

Dietmar Wall, Berlin: Anmerkungen zu BGH VIII ZR 5-16 freiliegende ­Leitungen, Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) 6/2017

Prof. Siegbert Lammel: Heizkostenver­ordnung, Kommentar, 4. Auflage 2015

Wien: Heizkostenausfälle verhindern. Erforderliche Betriebsänderungen in ­Einrohrheizungsanlagen – Tipps für die Praxis, Heizungsjournal 1-2/2019

Wien: Einrohrheizungen – Probleme und positive Eigenschaften, DDIVaktuell 1/15, S. 26 f.

Foto: © linerpics / Shutterstock.com


Wien, Dipl.-ing. Joachim

Der Sachverständige für ­Heizkostenabrechnung ist Mitarbeiter im Arbeitsausschuss Wärmezähler der PTB-VV und im technischen Beirat des Verbands für Wärmelieferung sowie in der Normung von Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Wasserzählern und seit 1996 für die Minol/Zenner-Gruppe tätig.