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In diesem Jahr müssen alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer eine elektronische Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts beim Finanzamt abgeben. Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer für vorhandenen Grundbesitz erhoben. Bis dahin müssen die Besteuerungsgrundlagen festgestellt und die notwendigen Besteuerungsverfahren eingeführt werden.
Maßgeblich für die Neubewertung sind die Verhältnisse zum sogenannten Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 1. Januar 2022. Die neue Wertermittlung der bundesweit ca. 36 Mio. Immobilien bzw. Grundstücke erfolgt, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte.
Grundsteuerreform-Gesetz
Mit Inkrafttreten des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 21. November 2019 (BGBl 2019 I S. 1546) war der Gesetzgeber der vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Pflicht nachgekommen, bis spätestens Ende Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu verabschieden.
Auf Basis des Grundsteuer-Reformgesetzes wird nun die neue Grundsteuer ab dem Jahr 2025 festgesetzt. Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Städte und Gemeinden die Grundsteuer nach bisherigem Recht weiter erheben, sodass sie bis dahin nach den bisherigen Regeln zu leisten ist.
An der bisherigen dreistufigen Berechnungsmethode ändert sich danach im Grundsatz nichts. Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer bleibt der Grundsteuerwert.
Länderöffnungsklausel im Gesetz
Im Gesetz ist eine Öffnungsklausel enthalten, die die Bundesländer dazu befugt, eigene Modelle für die Grundsteuer per Landesgesetz anzuwenden. Die meisten Bundesländer haben sich dem Reformgesetz und damit dem sogenannten Bundesmodell angeschlossen, Sachsen und das Saarland mit kleineren Abweichungen bei den Steuermesszahlen. Von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und abweichende Modelle verabschiedet haben hingegen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen
Die Grundsteuerwerte ermitteln die jeweils zuständigen Finanzämter auf Grundlage der entsprechenden Grundsteuererklärungen. Das Gesetz sieht eine regelmäßige Bewertung der Grundstücke vor. Das heißt: Zukünftig werden die Finanzämter alle sieben Jahre überprüfen, ob und inwieweit sich der Grundsteuerwert geändert hat.
Pflicht für Grundstücks- und Wohnungseigentümer
Für Grundstücks-, Haus- und Wohnungseigentümer besteht bis zum 31. Oktober 2022 eine Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (=Feststellungserklärung).
Erforderlich dafür sind Angaben zur Lage des Grundstücks (Gemarkung, Flurstück), zu Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung, Grundstücks- und Gebäudeart sowie zum Baujahr.
Die in der Feststellungserklärung zu machenden Angaben sind – abhängig vom jeweils zu bewertenden Objekt – unterschiedlich. Daher ist für jede wirtschaftliche Einheit eine eigene Erklärung abzugeben. Ebenfalls wichtig zu wissen ist, dass bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für Wohngrundstücke im sogenannten Ertragswertverfahren nicht auf die tatsächliche Miete abgestellt wird, sondern auf eine typisierende durchschnittliche Nettokaltmiete. Für Wohnungseigentum gelten dieselben Nettokaltmieten wie für Mietwohngrundstücke. Für einen Garagenstellplatz in einer Einzel- oder Tiefgarage wird die Nettokaltmiete mit einem Festwert von 35 Euro angesetzt.
Bei den im Sachwertverfahren zu bewertenden Nichtwohngrundstücken wird auf die Berücksichtigung individueller Ausstattungsmerkmale verzichtet, der Wert stattdessen auf der Grundlage pauschalierter Normalherstellungskosten in Abhängigkeit vom Gebäudealter ermittelt.
Handlungsbedarf und -befugnis für Verwaltungsunternehmen
Grundsätzlich gilt, dass die Pflicht zur Abgabe der Grundsteuererklärung die einzelnen Wohnungs- bzw. Gebäudeeigentümer selbst trifft. Sofern Immobilien eigentümer hierfür externe Dienstleister beauftragen, steht nach § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) grundsätzlich den Steuerberatern und ähnlichen Berufsgruppen die Befugnis zur „unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen“ zu, d. h. die steuerberatenden Berufe sind befugt, die Grundsteuererklärung auszufüllen und an das Finanzamt zu übermitteln. Aber auch Verwaltungen sind je nach Auftragsverhältnis im Rahmen ihrer gesetzlich zulässigen Tätigkeiten hinsichtlich der von ihnen verwalteten Objekte zur „beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen“ gemäß § 4 Nr. 4 StBerG befugt, sofern sie geschäftsmäßig tätig werden. Dabei stellt sich die Frage, welche Arten möglicher angebotener Hilfeleistungen hiervon umfasst sind.
Laut Informationsschreiben der Finanzverwaltungen einiger Bundesländer können unter die „Hilfe in Steuersachen“ u. a. auch die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts, die Entgegennahme der Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide oder auch das Einlegen von Rechtsbehelfen fallen, sofern eine entsprechende Bevollmächtigung nachgewiesen wird. Auch die Empfangsvollmachten für den Erhalt der Bescheide müssen in der Feststellungserklärung dem Finanzamt gegenüber angezeigt werden.
In den Informationsschreiben der Länder ist allerdings in der Regel von Immobilienverwaltungen im Allgemeinen die Rede. Es wird also nicht differenziert, in welchem Tätigkeitsfeld das Verwaltungsunternehmen agiert. Dies erscheint jedoch durchaus sinnvoll, da eine WEG-Verwaltung zwar die notwendigen Informationen über das Grundstück zur Verfügung stellen und entsprechende Auskünfte erteilen wird, jedoch nicht von einzelnen Sondereigentümern bevollmächtigt werden möchte, deren Grundsteuererklärung abzugeben. Empfehlenswert ist es, in jedem Fall zu prüfen, ob ein Tätigwerden von der abgeschlossenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt ist.
Ob ein Verwaltungsunternehmen nun im Bereich der WEG-, Miet- oder Sondereigentumsverwaltung tätig ist, es sollte Wohnungs- und Gebäudeeigentümer rechtzeitig auf die verpflichtende Abgabe der Feststellungserklärung aufmerksam machen.
Vergütungsansprüche prüfen
Aufgrund der Befugnis nach § 4 Nr. 4 StBerG sollten Verwaltungsunternehmen ihre Vergütungsansprüche prüfen. Die Vergütung sollte u. a. die Zurverfügungstellung der benötigten Informationen zum Grundstück, die Ermittlung von Daten bzw. den Datenabgleich von Wohn- und Nebenflächen für die Eigentümer umfassen. Gleiches gilt bei entsprechender Bevollmächtigung zur Abgabe der Feststellungserklärung im Bereich der Miet- und Sondereigentumsverwaltung.
Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung erfolgt die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer durch Städte und Gemeinden auf Basis der von den Finanzämtern erhobenen Daten.
Auf Grundlage der von den Erklärungspflichtigen übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und gibt an die Eigentümer des Grundbesitzes einen Grundsteuerwertbescheid aus. Dieser ermittelte Grundsteuerwert wird sodann mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Daraus resultiert der Grundsteuermessbetrag, der ebenfalls vom Finanzamt per Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben wird.
Abschließend wird der Grundsteuermessbetrag mit dem individuellen Hebesatz der Stadt oder Gemeinde multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln. Nach Aufforderung durch die Städte und Gemeinden ist die neu berechnete Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 auf Grundlage des Grundsteuerbescheids zu zahlen.
FAZIT
Klar ist, dass Immobilienverwaltungen mit dem Thema Grundsteuer seit diesem Jahr öfter in Berührung kommen werden und eine Flut an Auskunftsbegehren zu erwarten ist. Zeigen wird sich insbesondere, ob Abläufe und Fristen – wie geplant – eingehalten werden können. Die Neubewertung von Grundbesitz ist für alle Beteiligten ein größeres bürokratisches Unterfangen.
Geschäftsführer des VDIV Deutschland