14.12.2020 Ausgabe: 7/20

Die lieben Nachbarn - Zum Streit über Grundstücksgrenzen hinweg hat der BGH zwei neue Entscheidungen getroffen, die Klarheit schaffen.

Von Rechtsanwältinnen Dr. Susanne Schießer und Victoria E. Warken, Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München

Die Emissionen des Nachbarn sind sehr häufig Streitthema, und dies nicht nur zwischen Grundstücksnachbarn, sondern auch in Eigentümergemeinschaften, soweit die Einwirkungen jeweils von Sondernutzungsrechten oder vom Sondereigentum ausgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei zeitlich nicht allzu weit auseinanderliegenden Entscheidungen Klarheit geschaffen, was Immissionen von einem Nachbargrundstück einerseits und den Überwuchs von Ästen andererseits betrifft. Hinsichtlich der „unwägbaren“ Immissionen, die nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen sind, hat der BGH mit diesem Urteil auch seine bisherige Rechtsprechung ­geändert.

Beeinträchtigung durch Laub und Pollen
Auf einem Grundstück stehen drei gesunde ca. 18 Meter hohe Birken im landesrechtlich vorgeschriebenen Abstand zur Grundstücksgrenze von zwei Metern. Der Nachbar verlangt die Entfernung der Bäume, weil sein Grundstück durch Laub und Pollen stark belastet wird, was vor allem den Reinigungsaufwand deutlich erhöht, zudem leiden mehrere Familienmitglieder unter Birkenpollenallergie. Der BGH lehnt entgegen der Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage auf Entfernung der Bäume ab, ebenso die hilfsweise erhobene Klage auf eine Ausgleichszahlung in den besonders immissionsintensiven Monaten Juni bis November.

Hierzu zitiert der BGH zunächst die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 BGB. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks liegt jedenfalls vor. Auch kann hier der Nachbar zulässigerweise beantragen, dass die Beeinträchtigung in einer bestimmten Art und Weise unterbunden wird, nämlich durch Fällen der Bäume, da eine andere oder effektivere Maßnahme nicht denkbar ist.

Der Grundstückseigentümer ist nach dem Urteil des BGH jedoch nicht „Störer“ und damit für die Emissionen der Birken nicht verantwortlich. Dies wurde früher anders gesehen: Teils wurde vertreten, dass eine erhebliche Einwirkung selbst bei Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften zu einem Beseitigungs- oder Ausgleichsanspruch führen müsse; teils wurde bei fehlender Störeigenschaft schon die Beeinträchtigung verneint oder die Einwirkung für unwesentlich gehalten.

Der Begriff des Störers
Der BGH stellt nun ausschließlich auf den Begriff Störer ab: Störer ist nur derjenige, dem mit sachlichen Gründen eine Verantwortung für ein Geschehen auferlegt werden kann. Beispielsweise muss sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks eine Sicherungspflicht oder eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen ergeben. Der Grundstückseigentümer (oder auch der Besitzer) muss nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks in gewisser Weise verantwortlich gemacht werden können. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Nutzung des Grundstücks sich im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält. So wurde die Störereigenschaft schon in früheren Entscheidungen des BGH verneint, wenn Bäume umgestürzt sind, die nicht erkennbar krank waren. Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung liegt auch dann vor, wenn die landesrechtlich vorgeschriebenen Abstände von Anpflanzungen zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Hierbei ist nämlich das Nachbarrecht als Ganzes zu würdigen. Dazu gehören auch die öffentlich-rechtlichen Abstandsregeln, denn gerade sie sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme und schließen auch lokale Besonderheiten ein.

Der BGH untermauert diese Argumentation mit Bezugnahme auf die §§ 907 und 910 BGB, die die direkte Einwirkung auf das Nachbargrundstück regeln. Wer eine solche direkte Einwirkung zulässt, ist als Störer zu qualifizieren und hat diese Einwirkung entsprechend der gesetzlichen Sonderregelungen zu beseitigen.

Schließlich würdigt der BGH noch die Frage, ob ein billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen durch Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB geboten sei. Auch hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass der Grundstückseigentümer Störer im Sinne des § 1004 BGB und damit für die Einkommensbeeinträchtigung verantwortlich ist. Liegt dies nicht vor, können auch erheblich beeinträchtigende Einwirkungen nicht zu einem Beseitigungsanspruch oder Ausgleichsanspruch des Nachbarn führen.

Fazit
Das BGH-Urteil vom 20.9.2019, Az. V ZR 218/18, bringt Klarheit in die bislang sehr Einzelfall-geprägte und sehr von Interessenabwägung abhängige BGH-Rechtsprechung zum Nachbarrecht. Soweit dem Grundstückseigentümer keine Missachtung der Sicherungspflicht vorzuwerfen oder die Verantwortung für einen gefahrenträchtigen Zustand aufzuerlegen ist, sondern dieser im Gegenteil alle privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen nachbarlichen Vorschriften einhält, kann das Unterlassen von Beeinträchtigungen und Immissionen nicht verlangt werden. Diese hat der Nachbar dann hinzunehmen. Im Umkehrschluss muss natürlich streng darauf geachtet werden, bei Bepflanzungen die im Landesrecht festgeschriebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen einzuhalten. Dies gilt gerade auch für Gartengrenzen im WEG-Sondereigentum.

Wenn Äste übern Zaun wachsen
In Zusammenschau mit dem BGH-Urteil zur natürlichen Immission von Laub und Pollen wird aus dem BGH-Urteil vom 14.6.2019, Az. V ZR 102/18, zum einen die Abgrenzung zwischen den Regelungen zum Überwuchs von Ästen (§ 910 BGB) und den Vorschriften zum Eintrag von „unwägbaren“ Immissionen (§ 906 BGB) deutlich. Zum anderen wird an diesem Beispiel auch nochmals die Frage der Störereigenschaft thematisiert, die ausschlaggebend für Unterlassungs- und Beseitigungspflichten nach § 906 BGB ist.

Auf dem Grundstück des Eigentümers steht eine Douglasie, deren Äste in einer Höhe von drei Metern im Mittel 5,4 Meter auf das Grundstück des Nachbarn ragen. Da sich der Nachbar durch die Nadeln und Zapfen beeinträchtigt fühlte, die jährlich mit einem Volumen von ca. 480 Litern in seine Garageneinfahrt fielen, verlangte er den Rückschnitt der Äste. Hiergegen hat der Grundstückseigentümer zum einen Verjährungseinrede erhoben, zum anderen geltend gemacht, dass er nach den landesrechtlichen Naturschutzvorschriften zu einem Rückschnitt nicht berechtigt sei.

Die Vorinstanz hat, da der Nachbar insbesondere die Beeinträchtigung durch den Fall von Nadeln und Zapfen, also von „unwägbaren“ Immissionen geltend gemacht hat, den Maßstab des § 906 BGB angewandt, der ein Abwehrrecht nur ergibt, wenn der „Laubfall“ wesentlich und nicht ortsüblich ist. An letzterer Voraussetzung fehlte es. Der BGH hebt das Berufungsurteil jedoch auf und verweist es – wegen der Fragen von Verjährung und Naturschutz – zurück an die Berufungsinstanz. Auch wenn es dem Nachbarn nicht um die überstehenden Äste als solche, sondern um den Laubfall geht, bleibt auf den Überwuchs ausschließlich § 910 BGB anwendbar. Dieser erteilt dem Nachbarn zum einen ein Selbsthilferecht, wenn eine dem Grundstückseigentümer gesetzte angemessene Frist zur Beseitigung fruchtlos verstrichen ist, zum anderen erteilt er auch das Recht, vom Grundstückseigentümer die Entfernung der Äste zu verlangen. Nach der Entscheidung des BGH erfasst § 910 BGB sowohl die direkte Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch die überstehenden Äste als auch die indirekte Beeinträchtigung durch den Laubabfall. Das Selbsthilferecht bezieht sich auf beide Einwirkungen und ist nach § 910 BGB auch nicht von der Frage der Ortsüblichkeit abhängig. Diese Frage kann nur in der Abwägung nach § 906 BGB eine Rolle spielen. Der BGH sieht keinen Widerspruch darin, dass damit gegebenenfalls zwei unterschiedliche Wertungsmaßstäbe für Laub und Nadeln zur Anwendung kommen: Der strengere Bewertungsmaßstab nach § 910 BGB gilt für Laub und Nadeln, die von überstehenden Ästen abfallen, der weniger strenge nach § 906 BGB dagegen für Laub und Nadeln von solchen Anpflanzungen, die im Übrigen allen rechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere den landesrechtlichen Abstandsregeln. Der BGH stellt auch klar, dass ein Grundstückseigentümer, der den Überwuchs von Ästen auf das Nachbargrundstück zulässt, automatisch Störer im Sinne von § 906 BGB ist, weil er gegen das Abstandsgebot verstößt.


Keine Verjährung des ­Selbsthilferechts
Der BGH thematisiert weiter naturschutzrechtliche Verbote. Liegen die Voraussetzungen für ein solches naturschutzrechtliches Verbot vor, kann der Beseitigungsanspruch nicht durchgesetzt werden. Dies ist im Rahmen eines Zivilrechtsstreits zwischen den Nachbarn selbstständig von den Zivilgerichten zu prüfen. Umgekehrt kann auch der Nachbar, der sich auf sein Selbsthilferecht beruft, bei den zuständigen Behörden eine entsprechende (Ausnahme-) Genehmigung für den Rückschnitt beantragen. Da diese Frage in der unteren Instanz nicht geprüft wurde, lag hierin schon ein Grund für die Zurückverweisung an die Berufungsinstanz. Zum anderen waren die Voraussetzungen der Verjährungseinrede in der Berufungsinstanz nicht geklärt worden. Es handelt sich bei dem Beseitigungsanspruch nicht um einen unverjährbaren Anspruch oder einen Anspruch, der mit dem jährlichen Wachstum der Äste jeweils wieder neu in Gang gesetzt wird. Nach der BGH-Entscheidung entsteht der Anspruch vielmehr zu dem Zeitpunkt, in dem die Grundstücksbeeinträchtigung durch Überwuchs der Äste über die Grundstücksgrenze erstmals eingesetzt hat. Dieser unterliegt dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der BGH weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass nur der Beseitigungsanspruch gegenüber dem Grundstückseigentümer verjährt, das Selbsthilferecht des Nachbarn jedoch keiner Verjährung unterliegt. Der Nachbar kann also auch nach langer Zeit selbst und auf eigene Kosten die Entfernung von Überwuchs veranlassen.

Fazit
Hinsichtlich der Verjährungsfrist ist Eile geboten! Häufig ist eine Störung durch überhängende Äste oder deren Laubeintrag auf dem Nachbargrundstück innerhalb von drei Jahren seit dem Überwuchs noch gar nicht so stark bemerkbar. Zu beachten ist, dass naturschutzrechtliche Vorgaben die Durchsetzung sowohl des Beseitigungsanspruchs als auch des Selbsthilferechts hindern können und daher vorher geklärt werden müssen. Im Übrigen muss jeder Grundstückseigentümer beachten, dass er zum Störer wird, falls er den Überwuchs über seine Grundstücksgrenzen zulässt, und dann nach den strengen Maßstäben des § 910 BGB zur Beseitigung verpflichtet ist, bei dem Ortsüblichkeit oder die sonstige Erheblichkeit der Beeinträchtigung keine Rolle spielen.

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Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.