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Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
Aus rechtlicher Sicht sind sie ein absoluter Dauerbrenner! Aufgrund der seit Jahren stetig anziehenden Preise für Brennstoffe haben Versorgungsunternehmen ein elementares Interesse daran, Kostensteigerungen während der laufenden Vertragsverhältnisse an die Kunden weitergeben zu können. Zu diesem Zwecke enthalten die meisten Fernwärmelieferverträge Preisanpassungsklauseln, mit denen sowohl der Arbeits- als auch der Grundpreis regelmäßig angepasst werden kann. Doch wann sind derartige Klauseln rechtmäßig?
Für Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen existiert eine spezialgesetzliche Regelung in § 24 Abs. 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV). Die Wirksamkeit der Preisanpassungsklauseln bestimmt sich alleine nach dieser Vorschrift und nicht mit Blick auf das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB. So hat es der Bundesgerichtshof (BGH) in den Entscheidungen ausgeführt, die bisher zu Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen ergangen sind (zuletzt Urt. v. 13.07.2011 – VIII ZR 339/10). Ausgenommen hiervon sind die Konstellationen des § 1 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV (Abweichungen von der AVBFernwärmeV) und bei Wärmelieferverträgen der Versorger mit Industriekunden (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV).
Der Verordnungsgeber hat die Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV niedergelegt. Obwohl die Norm den Rechtsanwender mit vielen Fragen ratlos zurücklässt, werden dennoch mehrere Elemente deutlich, die zwingend erforderlich sind für die rechtmäßige Einbeziehung von Preisanpassungsklauseln. Die Regelung lautet folgendermaßen:
„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.“
Es müssen demnach gemäß der Regelung zwei Elemente in die Preisanpassungsklauseln zwingend einbezogen werden: (mindestens) ein Kostenelement, das die Erzeugungs- und Bereitstellungskosten abbildet, sowie ein Marktelement, durch das die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen Berücksichtigung findet.
Die beiden Elemente der Klausel müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Darüber hinaus muss die Preisanpassungsklausel vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden, damit sich für den Kunden eine Transparenz ergibt, nach der er die Preisanpassung nachvollziehen kann.
Die Ausführungen des BGH zu § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind ausgesprochen bedeutsam, da der Kunde dem Zahlungsverlangen eines Versorgungsunternehmens mit dem Einwand der Unrechtmäßigkeit der angewandten Preisanpassungsklausel entgegentreten kann. Wie der BGH entschied, ist es mit dem besonderen Schutzbedürfnis eines Kunden nicht zu vereinbaren, diesen mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit einer solchen Klausel auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Dies ist Grund genug, die Ausführungen des BGH zu den wesentlichen Prüfungspunkten zu beleuchten.
Das Kostenelement hat die Kosten der Erzeugungs- und Bereitstellungskosten zu berücksichtigen. Der BGH hat hierbei klargestellt, dass keine Kostenechtheit, sondern vielmehr eine Kostenorientierung vom Verordnungsgeber gefordert wird. Die Klausel soll die kostenmäßigen Zusammenhänge widerspiegeln, sodass eine Bezugsgröße zu wählen ist, deren Kostenverlauf sich im Wesentlichen so verhält, wie sich auch die tatsächlichen Kosten des Versorgungsunternehmens entwickeln. Soweit die Kosten nicht korrekt abgebildet werden, drohen den Versorgungsunternehmen aufwendige gerichtliche Verfahren, in denen die Kunden entweder die Zahlungen verweigern oder Rückforderungen geltend machen.
Es gilt zu berücksichtigen, dass sowohl für den Arbeits- als auch für den Grundpreis ein Kostenelement erforderlich ist. Für den Arbeitspreis sind meist die Kosten des Brennstoffes der entscheidende Kostenfaktor. Dabei kann auf einen Index für den eingesetzten Energieträger nur zurückgegriffen werden, sofern feststeht, dass sich die konkreten Kosten in gleicher Weise entwickeln wie der Index. Doch selbstverständlich spielen auch andere Faktoren eine Rolle. Für den Grundpreis beispielsweise sind regelmäßig die Lohnkosten zu berücksichtigen. Hier kann beispielsweise an einen Tarifvertrag als Bezugsgröße angeknüpft werden, sofern dies eine realistische Kostenorientierung gewährleistet. Zudem ist durch den BGH geklärt, dass die Anwendung des Erzeugerpreisindexes des Investitionsgüter produzierenden Gewerbes für den Grundpreis als Kostenelement im Grundsatz keinen Bedenken begegnet.
Der Preis für die Wärmelieferung soll sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Entwicklung auf dem Wärmemarkt insgesamt bilden. Hinsichtlich des Marktelementes hat der BGH klargestellt, dass nicht der lokale Fernwärmemarkt, sondern vielmehr die Entwicklung eines „funktionierenden Marktes“, d. h. eines sich auch auf andere Energieträger erstreckenden Marktes, maßgeblich sein soll. Der Verordnungsgeber wollte mit diesem Element die gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen. Unklar bleibt jedoch nach wie vor, mit welchem Index der Markt rechtmäßig abgebildet werden kann. Dies kann im Einzelfall ein Gaspreis- oder Zentralheizungsindex sein.
Die Preisanpassungsklausel muss für den Kunden zudem verständlich sein. Der Kunde muss bereits anhand der Klausel sowie der dazugehörigen Erläuterungen die Berechtigung zu einer Preiserhöhung sowie den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung erkennen können. Auch wenn die Anpassung des Preises der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, macht eine intransparente Darstellung die Preisanpassungsklausel dennoch unwirksam.
Die bisher ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zu Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen sind ausgesprochen stringent. Dennoch ist die Rechtslage insbesondere in Bezug auf die heranzuziehenden Indices immer noch sehr unsicher. Bei Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln kann es daher empfehlenswert sein, auf eine rechtliche Beratung zurückzugreifen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem BGH zufolge die Geltendmachung von Ansprüchen bei unwirksamen Anpassungsklauseln bis zu drei Jahre nach Zusendung der jeweiligen Jahresendrechnung möglich ist.
Foto: © Robert Neumann / Shutterstock.com
Der Rechtsanwalt in der Sozietät HFK Rechtsanwälte LLP in Frankfurt a. M. ist Teil des Fachteams Umwelt und Planung. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf der energiesowie vergaberechtlichen Beratung von Energieversorgungsunternehmen
und Energie-Großabnehmern.
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