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27.05.2022 Ausgabe: 4/2022
Steigender Bedarf hat die Entwicklung, den Bau und Betrieb sowie letztlich auch die Nutzung von Pflegeeinrichtungen in den vergangenen Jahren in den Fokus unterschiedlichster Personenkreise gerückt. Die Gründe liegen auf der Hand. Die Bevölkerung altert. Es entsteht ein Wachstumsmarkt, der für Betreiber von Pflegeimmobilien und die Anbieter entsprechender Leistungen von Interesse ist.
Wer in der Verwaltung von Pflegeimmobilien tätig ist – sei es aufseiten des Betreibers oder im Asset Management – muss die relevanten Rechtsbeziehungen der Akteure eines solchen Projektes kennen und ihre Rollen verstehen, insbesondere die der Betreiber und Bewohner sowie der Investoren, Financiers bzw. Banken.
Pflegeimmobilien sind vom Grundsatz her Betreiberimmobilien. Die einst gängige „Wohnform 65+“ – gemieteter Wohnraum mit individuell gewählten Dienstleistungen und ggf. ambulanter Pflege – ist dem heutigen Inklusivangebot gewichen: Wohnraum nebst Pflege- und Betreuungsleistungen durch den Betreiber, der entweder im Rahmen eines Gesellschaftsverbundes selbst Eigentümer der Immobilie ist oder sie anmietet. Protagonisten im Zusammenhang mit Pflegeimmobilienprojekten sind daher Projektentwickler, Betreiber und Investoren.
Die Nutzer
Nutzer von Pflegeimmobilien sind Menschen überwiegend fortgeschrittenen Alters mit künftig absehbar steigendem Pflege- und Betreuungsbedarf. Der Projektierung solcher Einrichtungen werden Entwickler, Investoren und Betreiber stets eine dezidierte Markt- und Standortanalyse zugrundelegen. So mancher Standort, an dem sich zwar keinerlei Bedarf an stationären Pflegeeinrichtungen zeigt, eignet sich sehr wohl für Einrichtungen der Tagespflege oder des betreuten Wohnens.
Die Betreiber
Es liegt auf der Hand, dass es die primäre Aufgabe des Betreibers einer Pflegeeinrichtung ist, die erforderlichen Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen. Damit aber nicht genug, denn er ist natürlich auch für den laufenden Betrieb zuständig, nämlich dafür, dass die Immobilie die gewünschte Rendite abwirft. Überdies hat er eine wesentliche Funktion bei der Finanzierung der Immobilie gegenüber Eigentümer, Investor oder Projektentwickler. Er muss „bankable“ sein, also kreditwürdig oder selbst liquide, aber auch Reputation in der Branche genießen.
Die Investoren
Der „Endinvestor“ möchte eine solche Immobilie entweder mit Renditeerwartung erwerben oder mit Gewinnerwartung selbst betreiben. In jedem Fall ist es seine Aufgabe, Ankauf und Errichtung der Immobilie zu finanzieren und sie instand zu halten.
Der Projektentwickler
Tritt der Investor nicht zugleich auch als Bauherr auf, sondern erwirbt das Objekt schlüsselfertig, so ist er auf einen Projektentwickler (inkl. Bauausführung) angewiesen. Dieser wird entweder das Grundstück zunächst erwerben und es an den Investor mit einem Betreibervertrag veräußern, oder aber der Investor erwirbt das Grundstück selbst und vergütet dem Entwickler lediglich seine Leistung.
Die Immobilienverwaltung
Was die ordnungsgemäße Verwaltung einer Immobilie bedeutet, ist hinlänglich bekannt. Nicht anders sieht dies bei einer Pflegeimmobilie aus. Natürlich kann man der Ansicht sein, dass die Verwaltung einer Pflegeimmobilie, die an einen einzelnen Betreiber vermietet oder aber verpachtet wurde, lediglich die allgemein üblichen Tätigkeiten umfasst, beispielsweise die Überwachung des monatlichen Eingangs der geschuldeten Miet- oder Pachtzinsen, die jährliche Nebenkostenabrechnung, die Überwachung und Veranlassung von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen etc. Zumindest aus Sicht der Verfasser würde dies dem wesentlichen Charakter einer solchen Immobilieninvestition nicht gerecht werden.
Was ordnungsgemäße Immobilienverwaltung – und damit vor allem auch der erforderliche Leistungskatalog – in einem solchen Fall alles umfasst, sollte nicht nur die verschiedenen Blickwinkel und Hierarchieebenen der beteiligten Akteure berücksichtigen, sondern auch den Investitionszyklus einer solchen Betreiberimmobilie. Nur wenn man die verschiedenen Interessenlagen und den wirtschaftlichen Hintergrund des jeweiligen Eigentümers kennt, lässt sich der erforderliche Verwaltungsumfang analysieren und der Kreis potenziell benötigter Vertragspartner bestimmen.
Zuständigkeiten in der Verwaltung
Auf der Führungsebene eines Verwaltungsunternehmens werden die Rahmenvorgaben für das Management von Immobilienbeständen oder die strategische Ausrichtung von Akquisitionsobjekten unter anderem auf Basis ermittelter relevanter Marktinformationen beschlossen. Umgesetzt werden diese strategischen Vorgaben in den Portfolios, also gebündelten Immobilienbeständen unterschiedlicher Assetklassen, die systematisch gemanagt werden. Erhebliches Wertschöpfungspotenzial bieten gerade Pflegeimmobilien, wenn man hier betreute Wohneinheiten mit Pflegeheimen und/oder reinen Wohneinheiten für Pflegekräfte zusammenfasst. Die nächste Stufe bildet das Assetmanagement, also das strategische Objektmanagement während der Bewirtschaftungsphase. Das Property Management betreut währenddessen das einzelne Objekt anlageorientiert operativ, und das Facility Management widmet sich lebenszyklusbezogenen und nutzungsorientierten Aspekten am Objekt.
Es zeigt sich, dass es bei Pflegeimmobilien nicht nur eine vertikale Hierarchie der Zuständigkeiten gibt, sondern auch eine horizontale zeitliche Komponente, die sich von der Suche nach einer geeigneten Immobilie über den Erwerb und die Bewirtschaftung bis hin zu ihrem Wiederverkauf erstreckt. All das erfordert ein weit gefächertes Spektrum an Verwalterwissen und Marktkenntnis. Letztlich ist die Verwaltung und der Umfang aller Aufgaben an den unterschiedlichen Blickwinkeln der beteiligten Akteure auszurichten. So kommen neben nutzungsorientierten auch finanzwirtschaftliche und immobilientechnologische Perspektiven zum Tragen, welche ihrerseits aufgrund ihres unterschiedlichen Fokus unterschiedliche qualitative und quantitative Erfordernisse bzw. Kenntnisse der mit der Verwaltung betreuten Person erfordern.
Festzuhalten ist, dass die Verwaltung einer Pflegeimmobilie zunächst einmal der einer gängigen Wohn- oder Gewerbeimmobilie gleicht – aber vielfältige weitere Bereiche und damit verbundene Fachkenntnisse umfasst. Dies beispielsweise wenn das (wirtschaftliche) Zusammenspiel verschiedener Pflegeimmobilien bei einer möglicherweise gemischten Grundstücksnutzung mit Immobilien für Betreutes Wohnen und reinen Pflegeeinrichtungen zur Optimierung der Erlössituation führen soll. Auch die Ermittlung des geeigneten Standortes gestaltet sich bei Spezialimmobilien noch kritischer als ohnehin im Immobiliengeschäft. Das ist nicht nur den erheblichen Unterschieden in den regionalen Märkten und landesrechtlichen Vorgaben geschuldet, sondern auch den spezifischen Anforderungen solcher Objekte an den Standort selbst. Wer bei Suche, Grundstückskauf, Errichtung oder Erwerb überstürzt und ohne die angemessene Fachkenntnis handelt, kann erhebliche wirtschaftliche Verluste verursachen.
Regulatorische Aspekte
Auskennen sollten sich Verwaltungen von Pflegeimmobilien mit dem öffentlichen Baurecht. Vorgaben für Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks in Bauleitplänen werden bekanntlich unter anderem von der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt. § 3 Abs. 4 BauNVO statuiert in diesem Zusammenhang, dass zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den §§ 2 und 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Hierunter fallen unstreitig auch alle Formen des Betreuten Wohnens.
Mit Inkrafttreten der Föderalismusreform am 1. August 2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Heimrecht auf die Bundesländer übertragen. Das gilt für den ordnungsrechtlichen Teil, während die Zuständigkeit für das Vertragsrecht beim Bund verblieben ist. So wurden auf Bundesebene die vertragsrechtlichen Vorgaben neu definiert: Seit 1. Oktober 2009 gilt bundesweit das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Auf Länderebene wurden gleichsam Gesetze für Einrichtungen verabschiedet, die das frühere Heimgesetz ablösen. So gilt in Bayern das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung, das Pflege- und Wohnqualitätsge-setz (PfleWoqG), das die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfle-WoqG) ergänzt.
Diese Normierungen finden allerdings nicht auf alle Vertragsverhältnisse Anwendung, sodass Verwaltungen auch Kenntnis darüber haben sollten, ob und inwieweit das WBVG sowie die länderspezifischen Pflegegesetze und -verordnungen auf vertraglicher und ordnungsrechtlicher Basis zu beachten sind, oder ob lediglich die – zumindest partiell dispositiven – miet- sowie dienstrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung finden.
Da Betreiber von Pflegeimmobilien den Mietgegenstand teils an ihre Endkunden weiter- bzw. untervermieten, sollten Verwaltungen auch die Regelung des § 565 BGB speziell zur gewerblichen Weitervermietung im Blick haben: Wenn Mieter (hier: Betreiber) nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich an einen Dritten (hier: Nutzer) zu Wohnzwecken weitervermieten, tritt der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein. Zusätzlich gelten die §§ 566a bis 566e BGB entsprechend. Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung erweist sich dabei als unwirksam.
Zum Nachlesen
Investitionen in Pflegeimmobilien Der Band vermittelt kompakt das Grundwissen der vertraglichen Beziehungen zwischen Pflegeheimbetreiber und Entwickler bzw. Investor/Eigentümer. Für die Assetklasse Pflegeimmobilie gelten nicht lediglich die klassischen mietrechtlichen Anforderungen, sondern es bedarf u. a. auch wegen der langen Laufzeiten sowie sozial- und verbraucherschutzrechtlicher Vorgaben besonderer Vereinbarungen zwischen Betreiber und Eigentümer der Immobilie. Die Autoren geben einen Überblick über Strukturen, baurechtliche Vorgaben, mögliche Renditetreiber, aktuelle Markttrends, Zielgruppen, Personal, Betreiber, Investoren, Entwickler, Banken und Berater für Pflegeimmobilien.
Peter S. Przewieslik, Prof. Dr. Clemens Engelhardt: Investitionen in Pflegeimmobilien • SpringerGabler Verlag 2021 • Softcover, 41 Seiten • ISBN: 978-3-658-35226-4 • 14,99 Euro
Der Partner bei trustberg Rechtsanwälte ist Wirtschaftsanwalt in München und spezialisiert auf die Bereiche Immobilien-und Gesellschaftsrecht sowie Unternehmenskauf. Darüber hinaus ist er Professor für Wirtschaftsrecht sowie Autor und Herausgeber diverser Fachveröffentlichungen. www.trustberg.com
Der Rechtsanwalt ist General Counsel des Projektentwicklers FONDARA Immobilien AG sowie Partner bei trustberg.