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22.04.2022 Ausgabe: 3/2022
Warum soll ich mich als Verwalter denn nun auch noch mit Compliance im Bereich des Ausschreibungsmanagements befassen, wird sich so manche Leserin, mancher Leser an dieser Stelle fragen – verständlich. Deshalb soll es hier erklärt werden.
Der Trend, Ausschreibungen von Leistungen, etwa Energielieferungen oder Messdienstleistungen, durch die Beauftragung von Ausschreibungsdienstleistern zu optimieren, ist vom Ansatz her durchaus zu begrüßen. Die Idee dahinter – und das ist das Begrüßenswerte: Ausschreibungsdienstleister sichern Effizienzvorteile und tragen letztlich dazu bei, die Kosten für die Eigentümer der betreffenden Immobilie zu senken.
Das Ganze funktioniert kurzgefasst so: Eigentümer und Ausschreibungsdienstleister vereinbaren, dass der Dienstleister im Auftrag des Eigentümers Angebote von Unternehmen einholt, von denen der Eigentümer dann eines annimmt. Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausschreibung ist, dass Bieter sich gegenüber dem Ausschreibungsdienstleister verpflichten, im Falle ihres Obsiegens die ansonsten vom Eigentümer geschuldete Vergütung zu übernehmen. Gesetzt den Fall, die externen Ausschreibungskosten liegen unter den internen und das Verfahren gewährleistet den wirtschaftlichsten Zuschlag, wäre das eine gute Sache. So ist das aber nicht immer.
Nicht immer eine Win-win-Situation
Was die Sache für Verwaltungen scheinbar doppelt attraktiv macht: Der Ausschreibungsdienstleister übernimmt zum einen die mühselige Arbeit der Einholung von Angeboten und deren Vergleich. Zum anderen gelingt es Verwaltungen damit, für Immobilieneigentümer wirtschaftliche Vorteile herauszuholen. Und hier wird es kritisch, denn nicht alle Unternehmen spielen wirklich fair im Prozess der Ausschreibung von Leistungen.
Eine Ausschreibung, zu der nicht die wirklich relevanten Marktteilnehmer zugelassen werden, führt nicht unbedingt zu optimalen marktwirtschaftlichen Ergebnissen und ist unter dem Gesichtspunkt Compliance juristisch höchst kritisch zu bewerten.
In der Praxis ist zu beobachten, dass beispielsweise drei Unternehmen mit dem gesuchten Angebot gefunden werden, die aber für den Markt nicht repräsentativ sind, weil einige andere vom Ausschrei-bungsdienstleister ausgelistet wurden. Der Zuschlag mag dann unter den historischen Kosten liegen, ist aber trotzdem unwirtschaftlich, wenn ein nicht gelisteter Mitbewerber günstiger angeboten hätte. Das mag nun je nach ausgeschriebener Leistung pro Einheit kaum ins Gewicht fallen. Aber die Masse macht den Unterschied: Bei großen Portfolios können somit hohe sechsstellige Vergütungen zusammenkommen, für die jemand aufkommen muss. Der Eigentümer trägt die Vergütung nicht, denn das ist ja gerade der ihm versprochene Hauptvorteil. Trägt also der Dienstleister die Kosten? Sicher nicht, denn es ist ja sein Geschäftsmodell. Was bleibt also? Genau, die Kosten des Ausschreibungsmanagements landen bei den Mietern.
Ein rechtmäßiges Vorgehen?
Von interessierter Seite wird behauptet, dass Dienstleister die Ausschreibungskosten einfach einpreisen sollen und dies auch dürften. Das würde bewirken, dass sie als Betriebs- bzw. Nebenkosten verdeckt auf die Mieter umgelegt würden. Diese bekommen davon gar nichts mit und können insofern auch das Wirtschaftlichkeitsgebot und dessen Beachtung weder überprüfen noch einfordern.
Wäre dieses Vorgehen rechtswidrig, würden massenhaft und systematisch unrichtige Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen erstellt, von denen aber angenommen werden muss, dass Mieter dies niemals erkennen könnten – insbesondere bei langen Vertragslaufzeiten fällt die verdeckte Kostenumlage gar nicht auf.
Abgesehen von der moralischen Bedenklichkeit dieses Vorgehens, wäre eine solche Geschäftspraktik aber auch rechtswidrig: Ausschreibungskosten sind sogenannte Verwaltungskosten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Betriebskostenverordnung. Als solche sind sie nicht auf Wohnungsmieter umlagefähig, sondern sie sind vom Eigentümer zu tragen.
Transparenz ist gefordert.
Wer aber erkennt das schon in diesem Modell? Wie immer, wenn über das Geld anderer entschieden werden muss, steigen die Anforderungen an die Transparenz, nicht zuletzt aus strafrechtlicher Perspektive. Besondere Vorsicht ist daher für Verwaltungen da geboten, wo Kosten, die originär vom Eigentümer als Vermieter zu tragen wären, durch geschicktes Vorgehen auf Mieter abgewälzt werden sollen.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Nichts spricht gegen die Ausschreibung als Dienstleistung, wenn sie wettbewerbsfördernd ist. Diskriminierende Modelle aber behindern den freien Wettbewerb und begünstigen in manchen Fällen das Erzielen ungerechtfertigter Überrenditen. Das änderte auch eine nachträgliche Öffnung nicht, etwa durch ein Eintrittsrecht eines externen Angebots, das unter dem des erfolgreichen Bieters liegt. Denn dazu kommt es nie. Solche externen Angebote gehen überhaupt nicht ein, weil außenstehende Unternehmen gar nicht erst von der Ausschreibung erfahren.
Fazit
Modelle für das Ausschreibungsmanagement müssen offen sein. Dienstleister müssen der Verwaltung vertraglich zusichern, den Wettbewerb nicht einzuschränken oder gar zu behindern.
Offene Modelle bieten Spezialisierungs- und Größenvorteile und fördern den Wettbewerb, weil sie das aktuell am Markt objektiv wirtschaftlichste Angebotes ermitteln und die ausgelagerten Ausschreibungskosten die kalkulatorischen Kosten einer hypothetischen Eigenausschreibung unterschreiten. Nur ein wirklich offenes Ausschreibungsmodell kann das leisten.
Immobilienverwaltungen als Sachwalter fremder Interessen sollten diese „Fallen“ im Ausschreibungsmanagement kennen und nicht vermeintlich günstige Lösungen nutzen, nur weil sie augenscheinlich für ihren Auftraggeber, den Eigentümer, kostensparend wirken. Eigentümern ist nicht damit geholfen, wenn die Nutzung geschlossener oder nur teilweise offener Ausschreibungsmodelle letztlich zu falschen Abrechnungen gegenüber ihren Mietern führen.
Und auch Verwaltungen ist damit nicht geholfen, denn es kann eine Verletzung des Verwaltervertrages bedeuten und im Extremfall eine strafbare Handlung sein, zumindest als Beihilfe dazu gelten. Wettbewerb ist gut. Die Einsparung von Kosten sicherlich auch. Aber Transparenz ist immer ein Muss.
Der Partner bei trustberg Rechtsanwälte ist Wirtschaftsanwalt in München und spezialisiert auf die Bereiche Immobilien-und Gesellschaftsrecht sowie Unternehmenskauf. Darüber hinaus ist er Professor für Wirtschaftsrecht sowie Autor und Herausgeber diverser Fachveröffentlichungen. www.trustberg.com