05.09.2017 Ausgabe: 6/2017

Einfach stufenlos

Was tun, wenn die Treppe zu beschwerlich wird, ein Aufzugeinbau im Gemeinschaftseigentum aber nicht infrage kommt? Ein Treppenlift kann hier die praktikable „kleine“, aber effektive Lösung sein. Was müssen Verwalter, Nutzer und Miteigentümer dabei beachten?

Spätestens seit dem „Aufzugurteil“ des BGH (siehe S. 42) ist klar: Wer die Treppe nicht mehr schafft, kann als Miteigentümer einer WEG nicht unbedingt auf einen Aufzug hoffen. Oft sind dies nur „Einzelschicksale“, aber schon die demographische Entwicklung bringt es mit sich, dass Zugänge eigentlich barrierefrei sein müssten. Und so stehen immer mehr Eigentümergemeinschaften vor der gleichen Frage, wie man mit dem Wunsch eines Eigentümers nach einem altersgerechten Zugang zu seiner Wohnung umgeht. Speziell im Gemeinschaftseigentum, wo die Interessen verschiedener Parteien aufeinandertreffen, gilt es beim Einbau eines Treppenliftes einiges zu berücksichtigen. Wenn Verwalter jedoch die rechtlichen, finanziellen und auch menschlichen Stolpersteine geschickt umgehen, ist schnell Hilfe in Sicht.

Die technischen Aspekte

Ein Treppenlift, auch als Treppensitzlift bezeichnet, ist die einfachste Form eines Aufzugs und besteht aus einem Stuhl mit Motor und aus einer Fahrbahn. Entlang des Treppenverlaufs geführt, kann ein Treppenlift so mehrere Geschosse miteinander verbinden. Bei der Montage des Lifts ist es möglich, mittels spezieller Montagetechniken kaum Spuren auf der Treppe zu hinterlassen. Ein spezieller Antrieb macht den Treppenlift zudem extrem laufruhig und kaum hörbar, sodass die Bewohner des Hauses selbst zu später Stunde nicht gestört werden. Selbstverständlich sind Treppenlifte mit wichtigen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet. Hierzu zählt auch eine Verschlüsselung, um sie nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich zu machen.

Rechtliche Voraussetzungen

Idealerweise hat die Eigentümergemeinschaft schon im Vorfeld einen Beschluss gefasst. Wichtige Inhalte sind hierbei: Einhaltung des Baurechts; wer trägt die Kosten für Anschaffung und Unterhalt des Lifts; Klärung der Haftpflicht und auch der Frage, ob der Lift nur vorübergehend eingebaut werden soll. Die Höhe der Kaution für einen Rückbau sollte ebenfalls festgelegt werden.

Zur zivilrechtlichen Frage ist zu sagen, dass die geringfügige Veränderung eines Einbaus und die Belange der Miteigentümer in den Hintergrund treten, denn die Erreichbarkeit der eigenen Wohnräume ist ein Grundrecht.

Das Baurecht ist in den meisten Bundesländern eindeutig: Der Einbau eines Treppenlifts ist baugenehmigungsfrei, sofern einige Vorschriften der Landesbauordnungen beachtet werden. Dort sind beispielsweise erforderliche Resttreppenbreiten nach dem Lifteinbau und die Parkmöglichkeiten des Treppenlifts festgelegt.

Die Frage der Finanzierung

Oftmals kommt es zu Missverständnissen, weil Miteigentümer glauben, das Projekt müsse gemeinschaftlich bezahlt werden. Der Einbau eines Treppenlifts im Gemeinschaftseigentum trifft eher auf allgemeine Zustimmung, wenn nur der oder die Nutzer des Lifts das Projekt ­finanziell ­stemmen.

Nutzen mehrere Personen im Haus den Lift, dann empfiehlt es sich, eine Sondergemeinschaft „Treppenlift“ zu gründen. Dort sollte der Umgang mit Kosten und Folgekosten genauso geregelt sein wie die Voraussetzungen, unter denen zukünftig weitere Menschen Zugang zum Lift erhalten können. Eine nachträgliche Nutzererweiterung sollte geklärt sein, denn schließlich kann jeder in eine ähnliche Lage geraten und den Lift benötigen.

Zuschüsse und Förderprogramme

Der Kauf eines Treppenlifts ist natürlich keine geringe Investition. Daher gibt es zahlreiche Förderprogramme und Zuschussmöglichkeiten, die die eigene finanzielle Belastung reduzieren können. Die staatliche Förderbank KfW unterstützt den altersgerechten Umbau entweder mit einem Zuschuss oder mit einem günstigen Darlehen. Derzeit sind die Bundesmittel für Zuschüsse bereits ausgeschöpft. Wenn für 2018 wieder Mittel für diesen Zweck im Bundeshaushalt vorgesehen werden, ist die Beantragung wieder möglich und sollte zeitnah erfolgen. Neben der KfW fördert auch die Pflegeversicherung Maßnahmen für mehr Barrierefreiheit. Liegt eine Einstufung in einen Pflegegrad vor, können Umbauten mit bis zu 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person unterstützt werden. Leben bis zu vier Pflegebedürftige in einem Haus zusammen, lässt sich der Zuschuss entsprechend vervielfachen.

Auch Städte oder Landkreise bieten verbreitet individuelle Förderprogramme an, um Barrieren abzubauen. Hier kann es sich lohnen, die Stadtverwaltungen und Landratsämter anzusprechen. Bei allen Fördermöglichkeiten ist zu beachten, dass der Zuschuss bzw. die Förderung beantragt und genehmigt sein muss, bevor der Lift eingebaut wird. Eine nachträgliche Bezuschussung ist in der Regel nicht mehr möglich.

Der menschliche Aspekt und der Umgang mit Zweiflern

Neben all diesen rechtlichen und finanziellen Fragen darf man nicht vergessen, dass hinter dem Wunsch einen Treppenlift zu installieren fast immer ein menschliches Schicksal steht. Es ist daher schwer nachzuvollziehen, warum u. a. Miteigentümer nicht selten versuchen, das Projekt zum Scheitern zu bringen – stattdessen dazu raten, die seit Jahrzehnten bewohnten Räumlichkeiten doch zu verlassen und umzuziehen, oder behaupten, dass der Einbau eines Treppenlifts den Wert der Immobilie mindere.

Hier ist es wichtig, dass sich Miteigentümer und Verwalter in die Situation desjenigen hineinversetzen, der den Lift benötigt, und versuchen, seinen Wunsch nachzuvollziehen. Insbesondere in Eigentümerversammlungen fällt sonst schnell eine unangebrachte Frage oder Bemerkung. Es gilt: Auch Menschen mit Handicap oder Menschen im Herbst des Lebens benötigen unsere besondere ­Unterstützung.

Fazit

Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg: Wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Treppenlift einbauen möchte, dann ist dies zeitnah umsetzbar. Die Beachtung baurechtlicher Anforderungen, eine Recherche bezüglich möglicher Förderprogramme, die Berücksichtigung menschlicher Aspekte und die sorgfältige Auswahl des Anbieters bilden das Rezept für eine erfolgreiche und zukunftsfähige Lösung für alle Eigentümer. Denn wir werden alle älter, und davon auszugehen, dass uns keine Veränderung der Lebensumstände ereilen kann, zeugt von fehlender Weitsicht. Nur dort, wo man gemeinsam realistisch in die Zukunft blickt, findet sich eine funktionierende Gemeinschaft.

Der geeignete Anbieter

Folgende Aspekte sollte man der Auswahl des Unternehmens, das den Treppenlift liefert und einbaut, zugrunde legen:

  • Ist der Anbieter in der Lage, einen Treppenlift so zu installieren, dass Treppenstufen nicht beschädigt werden? Das verhindert den Wertverlust der Treppe und ermöglicht einen so gut wie spurlosen Rückbau – insbesondere im Gemeinschaftseigentum ein wichtiger Faktor.
  • Kennt der Anbieter alle technischen Regeln und Sicherheits­bestimmungen?
  • Kennt der Anbieter die baurechtlichen Voraussetzungen und kann bauvorlageberechtigt mit dem Bauamt kommunizieren?
  • Steht ein gut funktionierendes Servicenetz zur Verfügung?
  • Gibt es Referenzanlagen, um einen bereits installierten Treppenlift in einem ähnlichen Umfeld besichtigen zu können?
  • Ist der Anbieter bereit, das Projekt auf einer Eigentümerversammlung (auch außerordentlich) vorzustellen?

Foto: © HIRO LIFT GmbH


Zeferer, Wolfgang

WOLFGANG ZEFERER
Vertriebskoordinator der auf Treppenlifte und Aufzüge spezialisierten HIRO LIFT GmbH
www.hiro.de