01.06.2017 Ausgabe: 4/2017

Energiekosten – wer gut beraten sein will

Den Energieeinkauf in professionelle Hände geben: Auf was es dabei ankommt.

Immer mehr Verwaltungsunternehmen entscheiden sich, beim Energieeinkauf das Know-how von Experten in Anspruch zu nehmen. Zeitintensive Recherchen, Ausschreibungen, Vertragsverhandlungen, Lieferantenwechsel oder das Management von Zu- und Abgängen im Bestand werden so zuverlässig abgewickelt. Doch wer die Kosten für Strom und Gas optimieren möchte, sollte im Vorfeld und auch während der Zusammenarbeit mit einem Dienstleister genauer hinsehen.

Erfolgreich zusammenarbeiten, aber wie?

Natürlich bilden umfassendes Know-how, profunde Marktkenntnisse und jahrelange Erfahrung seitens des Dienstleisters die Basis. Das allein macht eine erfolgreiche Partnerschaft im Energieeinkauf jedoch nicht aus. Während des gesamten Beschaffungsprozesses sind markttransparente Vorgehensweisen und umfassende ­Beratungsgespräche wichtig. Nur so kann ein für den Verwalter und die WEG optimales Ergebnis erzielt werden.

Aufgepasst bei Verträgen mit dem Dienstleister …

Ganz gleich, ob es um Vereinbarungen mit dem Dienstleister oder um Energielieferverträge geht: Wichtig ist, dass alle vertraglichen Bestandteile so detailliert, transparent und strukturiert wie möglich aufgeführt sind. Zudem sollten keinesfalls Vereinbarungen getroffen werden, die die Entscheidungsgewalt auf den Dienstleister übertragen. Schließlich soll er dem Verwalter beratend zur Seite stehen und ihm eine fundierte Grundlage für seine Entscheidungen liefern.

… und auch bei denen mit dem ­Energieversorger

Die Energieversorgung privater Verbraucher in Deutschland – hierzu zählt auch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt. Interessant ist hier der § 111a und b EnWG, wonach sich der Verbraucher nach einer erfolglosen Beschwerde beim Energieversorger an die Schlichtungsstelle Energie wenden kann, wenn der Versorger nicht innerhalb von vier Wochen Abhilfe geschaffen hat oder auf eine Beschwerde geantwortet hat.

Die Rechtsbeziehung zwischen Verbrauchern und Energieversorgern selbst ergibt sich in erster Linie aus dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Hier sind insbesondere die Leistungen, die die Vertragspartner gegenseitig erbringen müssen, im Einzelnen festgehalten. Der Energieliefervertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag und als sogenanntes Dauerschuldverhältnis einzustufen, da er eine regelmäßige Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen beinhaltet. Die Energielieferverträge enthalten in der Regel vorformulierte Vertragsbedingungen, sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden vom Energieversorger vorgegeben und in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Auf sie ist das AGB-Recht anwendbar. Danach darf die Erstlaufzeit eines Vertrages nicht mehr als zwei Jahre betragen. Bei einer stillschweigenden Verlängerung darf sich das Vertragsverhältnis um nicht mehr als ein Jahr verlängern. Zudem darf die Kündigungsfrist nicht mehr als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer betragen.

Generell sollte der Vertrag keine Klauseln über automatische Vertragsverlängerungen und/oder hinsichtlich Minder- oder Mehrmengen enthalten. Um flexibel auf Änderungen im Portfolio reagieren zu können, sollte zumindest die Möglichkeit, neue Zähler in den Rahmenvertrag aufnehmen zu können, ein wesentlicher Vertragsbestandteil sein. Alles in allem kann der Verwalter durch eine auf lange Sicht ausgelegte, professionelle Beratung viel Zeit einsparen und von einer bedarfsgerechten Energieversorgung profitieren.

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Funk, Andreas

ANDREAS FUNK
Prokurist der EKB GmbH, Heilbronn
www.ekb-energie.de

TORSTEN-H. MEYER
Geschäftsführer der BIG-Hausverwaltungen GmbH, Kronshagen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u. Wohnungseigentumsrecht