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10.03.2022 Ausgabe: 2/2022
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben) vom 2. Juni 2021 (BStBl 2021, S. 722) hatte die Finanzverwaltung eine Verfügung erlassen, nach der bestimmte kleine Photovoltaik Anlagen (PV) und vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) auf Antrag für die Einkommensbesteuerung in allen noch offenen Fällen ausgenommen werden sollten. Die umsatzsteuerliche Behandlung bleibt hingegen auch nach der Vereinfachungsregelung in diesem und dem BMFSchreiben vom 29. Oktober 2021 unverändert.
Nach der ursprünglichen Verwaltungsanweisung vom 2. Juni 2021 sollten die Erleichterungen ausschließlich für PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu zehn Kilowatt (kW) und BHKW bis 2,5 kW elektrischer Leistung gelten, sofern sie auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken genutzt werden. Diese Einschränkung wurde durch das BMF-Schreiben vom 29. Okober 2021 aufgehoben. Somit gilt die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Grundstückart, also auch für Mehrfamilienhäuser, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, die nachfolgend noch näher beschrieben werden. Weiterhin ist nicht mehr Voraussetzung, dass der Betreiber der „kleinen Anlage“ gleichzeitig auch Grundstückseigentümer ist. Die Erleichterungen könnten daher im Zweifel auch von einem Mieter in Anspruch genommen werden. Was sind nun die Kernpunkte der neuen Verwaltungsregelungen?
Die Anlagengröße
Zunächst wird in den Verwaltungsanweisungen auf die Größe der Anlagen abgestellt. Konkretisiert wurde die Leistungsgrenze im BMFSchreiben vom 29. Oktober 2021 und nunmehr auf zehn kW/kWp für PV-Anlagen begrenzt, wobei „p“ für „peak“ (Leistungsspitze) steht, da Anlagen mit einer Leistung von zehn kWp durchaus eine geringfügige Überschreitung der Zehn-kW-Grenze aufweisen können. Für die vergleichbaren BHKW wurde lediglich klargestellt, dass sich die 2,5-kW-Grenze auf die elektrische Leistung der Anlage bezieht. Bei der Berechnung der Leistungsgrenzen werden mehrere von einem Steuerpflichtigen betriebene Anlagen zu einem einzigen Betrieb zusammengefasst. Damit ist es nicht möglich, den Antrag auf Befreiung von der Einkommensteuer nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Eigennutzung oder Einspeisung in das öffentliche Stromnetz
Die Verwendung des erzeugten Stroms ausschließlich für eigene Wohnzwecke bzw. zur Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ist von besonderer Bedeutung und schließt damit die Nutzung durch einen Mieter grundsätzlich aus. Der Verbrauch in gemieteten Räumen ist lediglich dann unschädlich, wenn die jährlichen Mieteinnahmen 520 Euro nicht überschreiten. Dies würde z. B. für den Fall der gelegentlichen Vermietung eines Gästezimmers gelten. Weiterhin ist auch die Nutzung des selbst erzeugten Stroms für das häusliche Arbeitszimmer unschädlich. Wird die PVAnlage bzw. das BHKW durch eine Eigentümergemeinschaft betrieben, wäre auch in diesem Fall die ausschließliche Nutzung für eigene Wohnzwecke durch sämtliche Miteigentümer bzw. die Einspeisung in das öffentliche Netz unabdingbare Voraussetzung. Insofern sollte der Hinweis im BMFSchreiben vom 29. Oktober 2021 unter Tz. 5 nicht missverstanden werden, soweit dort ausgeführt wird, dass es bei einer Mitunternehmerschaft ausreicht, wenn der Strom von mindestens einem Mitunternehmer privat zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Mit dem ebenfalls dort aufgeführten Beispiel 6 wird deutlich, dass diese Regelung nur z. B. für ein räumlich getrennt leben des Ehepaar gelten kann, wenn die Eigennutzung nur durch einen Partner erfolgt.
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme
Für kleine PV-Anlagen oder BHKW können die Vereinfachungsregelungen dann in Anspruch genommen werden, wenn sie nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Einen Sonderfall stellen die sogenannten ausgeförderten Anlagen dar, die vor dem 1. Januar 2004 bzw. vor mehr als 20 Jahren in Betrieb genommen worden sind. Da für diese Anlagen die ursprünglich hohen Einspeisevergütungen ausgelaufen sind, kann auch hier der Antrag zum Verzicht auf die Einkommensbesteuerung (Übergang zur Liebhaberei) gestellt werden, soweit die übrigen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Antragstellung und Fristen
Für Altanlagen, die vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, kann dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Dezember 2022 formlos erklärt werden, dass diese ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt.
Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen werden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Abwei chend hiervon ist der Antrag für die aus geförderten Anlagen bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde (Tz. 10 des BMFSchreibens vom 29. Oktober 2021).
Wohnungseigentümergemeinschaften müssten einen solchen Befreiungsantrag wohl bei dem Finanzamt stellen, welches bisher für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig war. Allerdings dürfte es zwingend notwendig sein, vor der Antragstellung einen entsprechenden Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft einzuholen.
Folgewirkung der Antragstellung auch für die Vergangenheit?
Mit der Antragstellung, die PV-Anlage bzw. das BHKW nunmehr außerhalb der Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) zu behandeln, werden alle Gewinne und Verluste einerseits für die Zukunft, andererseits aber auch für die Vergangenheit nicht mehr steuerlich berücksichtigt, sofern Veranlagungen früherer Jahre noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Vor einer möglichen Antragstellung sollte daher geprüft werden, ob sich auf den Steuerbescheiden der Vorjahre Vermerke finden, die auf einen „Vorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO“ oder die „Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 AO“ hinweisen. Während der „Vorbehaltsvermerk“ nach Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist von vier Jahren verjährt, behält die „Vorläufigkeits erklärung“ (z. B. hinsichtlich bisher erklärter Verluste) bis zur endgültigen Klärung bzw. Prüfung und anschließenden Aufhebung durch das Finanzamt ihre Gültigkeit.
Auswirkungen auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Soweit im Zusammenhang mit der Anschaffung einer PVAnlage bzw. eines BHKW der Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wurde, entfällt dieser nicht durch die Inanspruchnahme der hier angesprochenen Vereinfachungsregelung, da keine schädliche Verwendung i. S. d. § 7g Abs. 4 EStG vorliegt.
Vereinfachungsregelung als Wahlrecht
Nach dem Wortlaut der BMF-Schreiben vom 2. Juni und 29. Oktober 2021 ist auf schriftlichen Antrag der Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass die hier angesprochenen Anlagen ohne Gewinn erzielungsabsicht betrieben werden und es sich daher um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei handelt. Insoweit wird den Anlagenbetreibern ausdrücklich das Wahlrecht zugestanden, von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch zu machen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die Gewinnerzielungsabsicht weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts H 15.3 Amtliches Einkommensteuer-Handbuch (EStH) zu prüfen ist, falls die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch genommen wird.
Umsatzsteuer
Die mit den BMF-Schreiben für Betreiber kleinerer Anlagen eröffnete Möglichkeit zum Verzicht auf die Besteuerung nach den ertragsteuerlichen Vorschriften hat keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer. Soweit in der Vergangenheit Vorsteuerbeträge z. B. aus den Anschaffungskosten einer Anlage durch das Finanzamt erstattet worden sind, bleiben diese erhalten. Umsatzsteuererklärungen sind auch weiterhin dem Finanzamt einzureichen. Vielfach werden die Betreiber kleinerer Anlagen jedoch die „Kleinunternehmerregelung“ nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch genommen haben, wodurch die umsatzsteuerliche Abwicklung ohnehin keine Bedeutung hätte.
FAZIT
Die nunmehr eröffnete Möglichkeit zum Verzicht auf die ertragsteuerliche Behandlung der kleinen PV-Anlagen und BHKW dürfte sowohl vielen Anlagenbetreibern als auch der Finanzverwaltung nicht nur eine Menge Bürokratieaufwand ersparen, sondern auch die damit verbundenen Kosten, die oftmals in keinem angemessenen Verhältnis zu den geringen Erträgen stehen, die mit solchen kleinen Anlagen erzielt werden. Ob und in welchem Ausmaß diese Erleichterungen sich auch auf Eigentümergemeinschaften auswirken, bleibt jedoch abzuwarten, da ja bereits die Vermietung eines einzigen Wohneigentums die Anwendung der Vereinfachungsregelung ausschließen würde.
Der Steuerberater betätigt sich auch als Autor und Referent im Wohnungseigentumsrecht.
www.steuerberater-wilhelmy.de