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02.09.2014 Ausgabe: 6/2014
In der Eigentümerversammlung der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, zwei Bäume in der Gartenanlage fällen zu lassen. Speziell einer der beiden betroffenen Bäume prägte das Bild der Gartenanlage maßgeblich, weil es sich um einen besonders großen und schlank gewachsenen Baum handelte, der dem Betrachter bei der Annäherung in die Gartenanlage stark ins Auge fiel und den optischen Eindruck maßgeblich mitgestaltete. Der andere Baum war Teil einer kleinen Baumgruppe, die durch dessen Fällung erheblich aufgelockert werden würde.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Baumfällarbeiten wurde vom klagenden Miteigentümer gerichtlich angefochten.
Das Gericht sah die Klage als begründet an. Die Beschlüsse über die Baumfällungen wurden für ungültig erklärt und aufgehoben, weil sie nicht mit der erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer gefasst worden waren. Gem. § 22 Abs. 1 WEG hätte es nach Ansicht des Gerichts der Zustimmung aller Eigentümer bedurft, weil die Beschlussfassung bauliche Veränderungen betrifft, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen.
Die beschlossene Fällung der beiden Bäume hält sich nach Auffassung des Gerichts nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung. Darunter sei lediglich die übliche Gartenpflege zu verstehen, also der normale Baumschnitt, die Beseitigung von Totholz, die Erneuerung abgestorbener Pflanzen und das Auslichten von Bäumen. Eine über dieses übliche Maß hinausgehende Umgestaltung des Gartens durch das Fällen von Bäumen, die das Gartenbild mitprägen, stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar, wenn dadurch der optische Eindruck und Charakter der Außenanlage deutlich verändert wird.
Dokumentation: AG Braunschweig, Urteil vom 29.10.2013 – 116 C 1448/13 = ZWE 2014, 283
Der Verwalter sollte daher bei der Planung und Beschlussfassung über größere Gartengestaltungsmaßnahmen, insbesondere wenn auch Baumfällungen angedacht sind, stets die erforderlichen Mehrheiten im Auge behalten. Sobald eine Maßnahme der Gartengestaltung sich deutlich auf den Charakter der Außenanlage auswirkt, kann eine einstimmige Beschlussfassung erforderlich sein. Bei Baumfällarbeiten ist zudem zu beachten, dass in der Regel behördliche Genehmigungen erforderlich sind.
Fotos: © linerpics / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.