29.07.2024 Ausgabe: 5/24

Fördermittel für Sanierung und Heizungstausch

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Das müssen Immobilienverwaltungen beachten.
Interview: Christina Bicking, Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, VDIV Deutschland

Als langjähriger ehemaliger KfW-Mitarbeiter kennt Dr. Burkhard Touché sich mit der Beantragung von Fördermitteln bestens aus. Viele Immobilienverwaltungen fragen sich jetzt, wie sie ihre energetischen Sanierungsvorhaben – seien es Dämmmaßnahmen oder der Heizungstausch – angesichts der seit Jahresbeginn neuen Regelungen konkret vorbereiten sollen. Im Interview erklärt der zertifizierte Fördermittelberater, wie das geht.

Herr Dr. Touché, fangen wir bei Dämm­maßnahmen an. Was ist da zu beachten?

Zuschüsse zu Dämmmaßnahmen werden weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Der Zuschuss für eine Einzelmaßnahme beläuft sich grundsätzlich auf 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Nach wie vor muss ein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteter Energieeffizienzberater eingeschaltet werden, der auf Basis der geplanten Maßnahmen die „Technische Projektbeschreibung“ erstellt, die Voraussetzung für den Online-Antrag beim BAFA ist.

Neu ist: Die Beauftragung ist vor Antragstellung möglich, wenn sie eine sogenannte „aufschiebende oder aufhebende Bedingung“ enthält. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann auch ein „Ergänzungskredit“ der KfW bei einem Kredit­institut beantragt und mit dem Vorhaben begonnen werden.

Welche Maßnahmen sind wo zu beantragen?

Bei der KfW-Förderung muss man zwischen systemischen Maßnahmen, also der Sanierung zum Effizienzhaus gemäß Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG), und Einzelmaßnahmen (BEG EM), z. B. einem Heizungstausch, unterscheiden. Im ersten Fall (BEG WG) wird der Förderkredit über ein Kreditinstitut beantragt und ein gelisteter und bezuschusster Energieeffizienzberater muss für die Antragstellung und Baubegleitung beauftragt werden.

Der Zuschuss für einen Heizungstausch wird direkt im Zuschussportal der KfW beantragt. Nach Zusage kann auch hier ein KfW „Ergänzungskredit“ bei einem Kreditinstitut beantragt werden.

Was müssen Immobilienverwaltungen beim Antrag selbst beachten?

Die Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nur für Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Die Beantragung erfolgt in diesem Fall entweder durch die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft oder, nur falls keine Verwaltung be­stellt ist, durch eine bevollmächtigte Person, die Eigentümer/ in beziehungsweise Miteigentümer/in der Gemeinschaft ist, im Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de).

Wie verhält es sich mit dem Klimageschwin­digkeits­ und dem einkommensabhängigen Bonus: Wer muss diese beantragen?

Die muss der/die Eigentümer/in selbst beantragen – zusätzlich zum gemeinschaftlichen Basisantrag der Wohnungseigentümergemeinschaft oder für das Mehrfamilienhaus. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Die Verwaltung oder die bevollmächtigte Person der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt die dafür erforderlichen Informationen über den Basisantrag zur Verfügung

Bei Antragstellung der KfW­Förderung zum Heizungstausch wird jetzt neuerdings ein ab­geschlossener Liefer­ oder Leistungsvertrag vorgeschrieben. Worauf kommt es hier an?

Beim Heizungstausch hat sich das Verfahren geändert. Hier muss grundsätzlich vor Antragstellung ein Liefer-und Leistungsvertrag mit einer Fachfirma geschlossen und bei Antragstellung zusammen mit der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) hochgeladen werden. Die Fachfirma muss zuvor online gelistet sein. Der Vertrag muss eine „aufschiebende oder auflösende Bedingung“ enthalten. Das hat den Hintergrund, dass Antragsstellende nicht an die Beauftragung gebunden sind, sollten sie keine Förderzusage erhalten.

Wohnungseigentümergemeinschaften mit zentraler Heizungsanlage können erst seit Ende Mai 2024 einen Antrag auf Förderung für eine neue Heizung stellen, solche mit Etagenheizungen erst ab August 2024. Die Anträge bei der KfW können auch rückwirkend gestellt werden. Was ist dabei zu beachten?

Wohnungseigentümergemeinschaften können bis 31. August 2024 den Heizungstausch bereits planen und Verträge schließen, wenn der Förderantrag dann bis 30. November 2024 eingeht. In diesem Fall entfällt auch die „aufschiebende oder auflösende Bedingung“ im Vertrag. Der Tausch von Etagenheizungen ist ungleich komplizierter. Hier empfiehlt es sich, die Handlungsempfehlung des VDIV Deutschland zu studieren, die auf dessen Website erhältlich ist.

Um BEG­Gelder zu bekommen, muss bei allen Sanierungsmaßnahmen ein bei der dena gelisteter Energieeffizienzberater für die Baubegleitung beauftragt werden. Beim Heizungstausch reicht ein Vertrag mit einem Fachunternehmen bzw. einem Heizungsbauer. Raten Sie Wohnungseigentümergemein­schaften generell zu einer Baubegleitung?

Im Fall des Heizungstauschs reicht grundsätzlich eine kompetente Fachfirma aus. Trotzdem ist es sicher sinnvoll, im Vorfeld mit einem Sachverständigen genau zu prüfen, ob der alleinige Austausch der Heizung wirklich lang­fristig die sinnvollste Lösung ist oder weitere Maßnahmen erfolgen sollten.

Und wo können Verwaltungen entsprechende Sachverständige finden?

Ab 2024 verlangt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Beratung, bevor eine mit Brennstoffen betriebene Heizung in ein Gebäude eingebaut wird. Zugelassene fachkundige Personen hierfür sind:

  • Schornsteinfeger nach Anlage A Nr. 12 zur Handwerksordnung
  • Installateure und Heizungsbauer nach Anlage A Nr. 24 zur Handwerksordnung
  • Kälteanlagenbauer nach Anlage A Nr. 18 zur Handwerksordnung
  • Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nr. 2 zur Handwerksordnung und
  • Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen,
  • sowie Personen, die nach §88 Abs.1 GEG zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind.

Alle diese Sachverständigen kommen grundsätzlich infrage. Sinnvoll ist in jedem Fall aber auch ein gelisteter Energie­effizienz-Experte, weil nur dieser später die erforderlichen Bestätigungen außerhalb des Heizungstausches für die Förderung ausstellen darf.

Wenn eine Wohnungseigentümer­ gemeinschaft eine Förderzusage erhalten hat: Welche Fristen gelten dann für die Umsetzung von Einzel­ und systemischen Maßnahmen zum Energieeffizienzhaus?

Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage zu einer Einzelmaßnahme von KfW oder BAFA muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein (Bewilligungszeitraum). Bei der KfW müssen sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) die Nachweise der Vorhaben-durchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Sollten diese Termine nicht eingehalten werden, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden. Bei Effizienzhäusern ist der programmgemäße Einsatz der Mittel innerhalb von 54 Monaten nach Zusage des Kredits gegenüber der Hausbank zu belegen.

Kann die Umsetzungsfrist verlängert werden? Für Verwaltungen ist dies relevant, wenn es zu Bau­ oder Lieferverzögerungen oder zu Mängeln kommt, die behoben werden müssen.

Bei Einzelmaßnahmen wie dem Heizungstausch ist das leider nicht mehr möglich. Bis zum Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie konnte man die Frist noch um ein Jahr verlängern. Bei Effizienzhäusern kann die Frist für die Fertigstellung auf Antrag auf insgesamt 66 Monate nach Zusage verlängert werden.

Wie geht man vor, wenn weitere Dienstleister zur Fertigstellung eines Sanierungsprojekts hinzugezogen werden müssen: Kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten dafür dann bei der KfW einreichen, und wie ist das von der Verwaltung vorzu­bereiten, zu erklären bzw. zu begründen?

Kostenverschiebungen im Rahmen der bewilligten Mittel können erfolgen. Bei größeren Verschiebungen, etwa bei Mängelbeseitigung, sollte dies möglichst gut begründet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung erforderlicher Dienstleister oder Betriebe. Eine Aufstockung der Kosten und damit der Förderung nach Zusage ist leider nicht möglich.

Touché, Burkhard

Dr. Burkhard Touché ist Abteilungs­direktor Vertrieb bei der KfW ­Bankengruppe.

Christina, Bicking

Referentin Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
VDIV Deutschland