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Das müssen Immobilienverwaltungen beachten.
Interview: Christina Bicking, Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, VDIV Deutschland
Als langjähriger ehemaliger KfW-Mitarbeiter kennt Dr. Burkhard Touché sich mit der Beantragung von Fördermitteln bestens aus. Viele Immobilienverwaltungen fragen sich jetzt, wie sie ihre energetischen Sanierungsvorhaben – seien es Dämmmaßnahmen oder der Heizungstausch – angesichts der seit Jahresbeginn neuen Regelungen konkret vorbereiten sollen. Im Interview erklärt der zertifizierte Fördermittelberater, wie das geht.
Zuschüsse zu Dämmmaßnahmen werden weiterhin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt. Der Zuschuss für eine Einzelmaßnahme beläuft sich grundsätzlich auf 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Nach wie vor muss ein bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) gelisteter Energieeffizienzberater eingeschaltet werden, der auf Basis der geplanten Maßnahmen die „Technische Projektbeschreibung“ erstellt, die Voraussetzung für den Online-Antrag beim BAFA ist.
Neu ist: Die Beauftragung ist vor Antragstellung möglich, wenn sie eine sogenannte „aufschiebende oder aufhebende Bedingung“ enthält. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides kann auch ein „Ergänzungskredit“ der KfW bei einem Kreditinstitut beantragt und mit dem Vorhaben begonnen werden.
Bei der KfW-Förderung muss man zwischen systemischen Maßnahmen, also der Sanierung zum Effizienzhaus gemäß Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG), und Einzelmaßnahmen (BEG EM), z. B. einem Heizungstausch, unterscheiden. Im ersten Fall (BEG WG) wird der Förderkredit über ein Kreditinstitut beantragt und ein gelisteter und bezuschusster Energieeffizienzberater muss für die Antragstellung und Baubegleitung beauftragt werden.
Der Zuschuss für einen Heizungstausch wird direkt im Zuschussportal der KfW beantragt. Nach Zusage kann auch hier ein KfW „Ergänzungskredit“ bei einem Kreditinstitut beantragt werden.
Die Antragstellung durch bevollmächtigte Personen ist nur für Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer Maßnahme am Gemeinschaftseigentum zugelassen. Die Beantragung erfolgt in diesem Fall entweder durch die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft oder, nur falls keine Verwaltung bestellt ist, durch eine bevollmächtigte Person, die Eigentümer/ in beziehungsweise Miteigentümer/in der Gemeinschaft ist, im Kundenportal „Meine KfW“ (meine.kfw.de).
Die muss der/die Eigentümer/in selbst beantragen – zusätzlich zum gemeinschaftlichen Basisantrag der Wohnungseigentümergemeinschaft oder für das Mehrfamilienhaus. Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor der Nachweiseinreichung für den Basisantrag gestellt werden. Die Verwaltung oder die bevollmächtigte Person der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt die dafür erforderlichen Informationen über den Basisantrag zur Verfügung
Beim Heizungstausch hat sich das Verfahren geändert. Hier muss grundsätzlich vor Antragstellung ein Liefer-und Leistungsvertrag mit einer Fachfirma geschlossen und bei Antragstellung zusammen mit der „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) hochgeladen werden. Die Fachfirma muss zuvor online gelistet sein. Der Vertrag muss eine „aufschiebende oder auflösende Bedingung“ enthalten. Das hat den Hintergrund, dass Antragsstellende nicht an die Beauftragung gebunden sind, sollten sie keine Förderzusage erhalten.
Wohnungseigentümergemeinschaften können bis 31. August 2024 den Heizungstausch bereits planen und Verträge schließen, wenn der Förderantrag dann bis 30. November 2024 eingeht. In diesem Fall entfällt auch die „aufschiebende oder auflösende Bedingung“ im Vertrag. Der Tausch von Etagenheizungen ist ungleich komplizierter. Hier empfiehlt es sich, die Handlungsempfehlung des VDIV Deutschland zu studieren, die auf dessen Website erhältlich ist.
Im Fall des Heizungstauschs reicht grundsätzlich eine kompetente Fachfirma aus. Trotzdem ist es sicher sinnvoll, im Vorfeld mit einem Sachverständigen genau zu prüfen, ob der alleinige Austausch der Heizung wirklich langfristig die sinnvollste Lösung ist oder weitere Maßnahmen erfolgen sollten.
Ab 2024 verlangt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) eine Beratung, bevor eine mit Brennstoffen betriebene Heizung in ein Gebäude eingebaut wird. Zugelassene fachkundige Personen hierfür sind:
Alle diese Sachverständigen kommen grundsätzlich infrage. Sinnvoll ist in jedem Fall aber auch ein gelisteter Energieeffizienz-Experte, weil nur dieser später die erforderlichen Bestätigungen außerhalb des Heizungstausches für die Förderung ausstellen darf.
Innerhalb von 36 Monaten ab Zusage zu einer Einzelmaßnahme von KfW oder BAFA muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen sein (Bewilligungszeitraum). Bei der KfW müssen sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens (Datum der letzten Rechnung) die Nachweise der Vorhaben-durchführung im Kundenportal „Meine KfW“ eingereicht werden. Sollten diese Termine nicht eingehalten werden, verfällt der Zuschuss und kann nicht ausgezahlt werden. Bei Effizienzhäusern ist der programmgemäße Einsatz der Mittel innerhalb von 54 Monaten nach Zusage des Kredits gegenüber der Hausbank zu belegen.
Bei Einzelmaßnahmen wie dem Heizungstausch ist das leider nicht mehr möglich. Bis zum Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie konnte man die Frist noch um ein Jahr verlängern. Bei Effizienzhäusern kann die Frist für die Fertigstellung auf Antrag auf insgesamt 66 Monate nach Zusage verlängert werden.
Kostenverschiebungen im Rahmen der bewilligten Mittel können erfolgen. Bei größeren Verschiebungen, etwa bei Mängelbeseitigung, sollte dies möglichst gut begründet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung erforderlicher Dienstleister oder Betriebe. Eine Aufstockung der Kosten und damit der Förderung nach Zusage ist leider nicht möglich.
Dr. Burkhard Touché ist Abteilungsdirektor Vertrieb bei der KfW Bankengruppe.
Referentin Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
VDIV Deutschland