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Seit Januar gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Daraus leiten sich einige Verpflichtungen mit teils sehr konkreten Fristen ab. Ein Überblick.
Für Bestandsgebäude gilt die Vorschrift, beim Einbau einer neuen Heizung eine Anlage zu installieren, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien (65-eE) gespeist wird, erst mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung (für Neubaugebiete gilt die Regelung seit 1. Januar 2024). Diese soll für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern bis spätestens 30. Juni 2026 vorliegen, für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern bis 30. Juni 2028.
Für Gebäude mit Etagenheizung stehen in mittelbarer Zukunft Entscheidungen an, ob die Einzelfeuerstellen in Zukunft erhalten bleiben sollen oder ob auf eine zentrale Versorgung umgestellt werden soll. Wenn Etagenlösungen erhalten bleiben sollen, ist damit die Frage verbunden, wie die Pflicht, eine Heizungsanlage zu betreiben, die die 65-eE-Regelung erfüllt, umzusetzen ist.
Vorzubereiten sind diese Entscheidungen durch die Immobilienverwaltung. Sie muss die Informationen über die Einzelfeuerstellen, die zum Sondereigentum gehören, wie folgt anfordern:
Beide Parteien haben für die Beantwortung sechs Monate Zeit. Um den Aufwand dafür überschaubar zu halten, sollten Verwaltungen schon im Vorfeld Formulare erstellen, mit denen sie die etwaigen Informationen gezielt abfragen. Die VDIV-Handlungsempfehlung, die Mitgliedern kostenfrei zur Verfügung steht, beinhaltet hierfür Musteranschreiben.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist die Immobilienverwaltung verpflichtet, den Eigentümern die Informationen in konsolidierter Fassung innerhalb von drei Monaten zur Verfügung zu stellen. Sie soll als Entscheidungsgrundlage für die Zukunft des Beheizens des Gebäudes dienen.
Laut § 71n (4) GEG ist nach Kenntniserlangung, dass die erste Gastherme im Gebäude getauscht werden muss oder bereits getauscht wurde, unverzüglich eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Bei dieser muss über die Vorgehensweise zur Erfüllung der Vorgaben des GEG beraten werden. Wenn die Wohnungseigentümergemein-schaft (WEG) nicht innerhalb der im GEG genannten Fristen eine Entscheidung trifft, ist sie zur Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage mit Erfüllung der 65-eE-Vorgaben verpflichtet. Nach der Entscheidungsfindung muss die Immobilienverwaltung diese dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich in Textform mitteilen
Für Gebäude mit Gasetagenheizungen sind großzügige Fristen für die Umstellung der Beheizung vorgesehen: Nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung werden fünf Jahre für die Entscheidungsfindung eingeräumt.
Wenn eine Heizungsanlage mit Erdgas betrieben wird und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar ist, kann eine solche Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme auch nach dem 1. Januar 2024 eingebaut oder aufgestellt werden, und zwar ohne Einhaltung der 65-eE-Regelung (§ 71k GEG ).
Dies gilt bis zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz, aber nur, wenn alle diese Bedingungen erfüllt sind:
Wenn die Bundesnetzagentur feststellt, dass die Umsetzung des Fahrplans doch nicht den Anforderungen entspricht, muss jede Heizungsanlage, die spätestens bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem der Bescheid öffentlich bekanntgegeben worden ist, neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren erfüllen (§ 71k Abs. 4 GEG).
Soll ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden, kann auch hier bis zum Anschluss eine Heizungsanlage aufgestellt werden, die die 65-eE-Vorgabe nicht erfüllt. Voraussetzungen dafür sind:
Eigentümer sollten sich vor Einbau der Heizungsanlage schriftlich bestätigen lassen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Es kann der Fall eintreten, dass der Wärmenetzausbau dann nicht wie geplant umgesetzt, sondern aufgegeben wird. Dann muss in diesen Gebieten jede Heizungsanlage, die bis zum Ablauf eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung durch die Behörde neu eingebaut oder aufgestellt worden ist, die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG erfüllen und zwar spätestens bis zum Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren. Sollte die Heizungsanlage nicht über das Wärmenetz mit mindestens 65 Prozent Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben oder versorgt werden können, ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Anlage nachzurüsten, sodass sie die Anforderungen des GEG binnen drei Jahren erfüllt.
Nach § 60a GEG müssen Wärmepumpen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt wurden und mindestens sechs Einheiten versorgen, nach der vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Ausgenommen hiervon sind Warmwasser-Wärmepumpen und Luft-Luft-Wärmepumpen. Sofern nicht eine Fernkontrolle eingerichtet ist, müssen diese Überprüfungen alle fünf Jahre stattfinden. Durchgeführt werden die Prüfungen durch fachkundige Personen (§ 60a Abs. 3, 4 GEG):
Anlagen, die mit Wasser als Wärmeträger arbeiten (und keine Wärmepumpen sind), mindestens sechs Wohneinheiten versorgen und nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, müssen nach 15 Jahren einer Prüfung und Optimierung unterzogen werden (§ 60 b GEG). Es ist möglich, dass hier recht kurzfristig die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen werden müssen, um die 15-Jahres-Frist einzuhalten.
Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, mit Wasser als Wärmeträger arbeiten und mindestens sechs Einheiten versorgen, sind bis zum 30. September 2027 einer Prüfung und Optimierung zu unterziehen.
Erstmals wird der hydraulische Abgleich gesetzlich geregelt. Nach § 60c GEG müssen Heizungssysteme mit Wasser als Wärmeträger, die nach dem 1. Oktober 2024 in Gebäuden mit mehr als sechs Einheiten eingebaut wurden, hydraulisch abgeglichen werden. Zu den Maßnahmen im Rahmen des hydraulischen Abgleichs gehören:
§ 60a bis c GEG sieht vor, dass Mietern auf Verlangen Nachweise vorzulegen sind. Geschieht dies nicht, besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mieter diesen Anspruch durchzusetzen versuchen oder auch die Miete mindern. Ob ein Minderungsrecht besteht, ist fraglich und eine Sache des Einzelfalles.
Referentin Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
VDIV Deutschland