22.04.2022 Ausgabe: 3/22

Für den Klimaschutz - Die Novelle der Heizkostenverordnung 2021 – die wichtigsten Neuerungen zu Digitalisierung und Verbrauchsinformation

Mit der Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive = EED) 2018/2002 hat Brüssel neue Verpflichtungen rund um die verbrauchsabhän­gige Abrechnung eingeführt, die Deutschland mit deutlicher Ver­spätung in der neuen Heizkos­tenverordnung (HeizkostenV) umgesetzt hat. Die EU-Richtlinie enthält nicht nur Vorgaben zur Fernablesbarkeit von messtech­nischen Ausstattungen zur Ver­brauchserfassung, sondern auch zur unterjährigen Verbrauchsin­formation und zu Abrechnungsin­formationen. Die novellierte EED sieht außerdem vor, dass die Mit­gliedstaaten die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme empfehlen oder auf andere Weise fördern. Übergeordnetes Ziel ist es, den Energieverbrauch in der EU bis 2030 um 32,5 Prozent gegenüber dem 2007 prognosti­zierten Verbrauch zu senken. Die Bundesregierung hat sich bei der Novelle im Wesentlichen auf die Umsetzung europäischer Anfor­derungen beschränkt.

Fernablesbare Ausstattungen
Seit Inkrafttreten der neuen HeizkostenV gilt: Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchs­erfassung, die nach dem 1. Dezem­ber 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. „Aus­stattungen“ sind Heizkostenverteiler sowie eichpflichtige Messgeräte, also Wasser- und Wärmemengenzähler. Als fern­ablesbar gelten sie dann, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kön­nen. Diese Einstufung überlässt die EED den Mitgliedstaaten. Deutschland hat sich dafür ent­schieden, dass auch Ablesetechniken wie Walk-by oder Drive-by als fernablesbar gelten. Unter Klimaschutzgesichtspunkten ist dies völlig unverständlich, denn beide Technologien erfordern jeweils monatliches Anfahren der betref­fenden Liegenschaften, um die Daten „abzuholen“. Diese Verfah­ren dürften daher generell unwirt­schaftlich sein.

Auch immobilienwirtschaftli­che Verbände sind der Auffas­sung, dass zumindest derzeit die Pflicht zur Bereitstellung einer unterjährigen Verbrauchsinfor­mation (uVI) für bestehende Drive-by- und Walk-by-Anlagen mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit im Einzelfall regel­mäßig ausgeschlossen sein dürfte. Abzuwarten bleibt indes, wie nationale und europäische Gerichte die Vorgaben im Streit­fall auslegen.

Nach Verordnung ist nur bei Ersatz, also z. B. bei Geräteaus­fall oder Reparatur, der Einbau nicht fernablesbarer Technik zulässig, soweit die ausgetausch­ten Erfassungs geräte über diese Funktion nicht verfügten.

Mehrstufige Übergangsfristen
Mit der Novelle für Um- und Nachrüstungen wurde ein etwas unübersichtlicher, mehrstufiger Zeitplan eingeführt:

  1. ab dem 1. Dezember 2021: Einbau nur noch fernables­barer Geräte
  2. ab dem 1. Dezember 2022: Einbau nur noch fernauslesbarer Geräte (interoperabel und Smart-Meter-Gateway-fähig (SMGW))
  3. bis zum 31. Dezember 2026: Auslaufen der Um- und Nachrüstpflicht für nicht fernablesbare Geräte nach Nr. 1 
  4. ab dem 31. Dezember 2031: Auslaufen der Um- und Nachrüstpflicht für bis zum 1. Dezember 2022 instal­lierte, nicht interoperable und SMGW-fähige Geräte
  5. Im Einzelnen heißt das: Der Ver­ordnungsgeber unterscheidet zwi­schen fernablesbaren Geräten und fernauslesbaren Geräten.

Bis zum 31. Dezember 2026 müs­sen alle vorhandenen Geräte durch fernablesbare ersetzt oder nach­gerüstet werden. Ausnahmen gel­ten im Einzelfall, wenn besondere technische Umstände eine Ins­tallation unmöglich machen oder dies einen unangemessenen Auf­wand bedeutet.

Ab dem 1. Dezember 2022 müssen fernauslesbare Geräte einschließ­lich ihrer Schnittstellen interoperabel mit den Systemen anderer Hersteller sein. Das Bundeskar­tellamt erhofft sich davon einen stärkeren Wettbewerb beim Submetering durch die Vereinfachung des Messdienstleisterwechsels. Zudem wird vorgeschrieben, dass solche Geräte sicher an ein SMGW angebunden werden können. Für fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2022 instal­liert wurden, gilt hierbei eine Über­gangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.
 

Drei neue Informationsinstrumente
Die EED hat drei neue Informa­tionsinstrumente eingeführt: die Abrechnungsinformation (AI), die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) und die Informationen in der Abrechnung (IdA).

An die AI werden keinerlei inhalt­liche Anforderungen gestellt. Sie müsste ob der durch das verzö­gerte Gesetzgebungsverfahren bereits überholten Fristen ab dem 1. Januar 2022 monatlich erfolgen, sofern sich der Gebäudeeigentü­mer für dieses Informationsins­trument entschieden hat. Er hat aber grundsätzlich die Wahl zwi­schen der AI und der uVI. Bei der AI handelt es sich um eine Mit­teilung und keine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung. Nach Ein­schätzung der ARGE HeiWaKo wird sie keine Bedeutung erlangen, weil die uVI das aussagekräftigere und kosteneffizientere Informa­tionsinstrument ist. Sollten sich Gebäudeeigentümer für die uVI anstelle der AI entscheiden, dann sind Verwalter und Vermieter seit Jahresbeginn dazu verpflichtet, sämtlichen Nutzern Verbrauchs­informationen monatlich zukom­men zu lassen.

Die uVI muss Angaben zum Ener­gieverbrauch und Vergleiche bein­halten, etwa den Wärme- und Warmwasserverbrauch in Kilo­wattstunden im letzten sowie im vorangegangenen Monat und dem entsprechenden Monat des Vor­jahres. Das soll es Nutzern ermög­lichen, Einsparpotenziale zu erkennen.

Leider hat der Verordnungsgeber in § 6a HeizkostenV seine „Haus­aufgaben“ nicht gemacht. Heizkostenverteiler sind europäisch genormt und zeigen Verbrauchswerte dimensionslos an. Auch Wasserzähler erfüllen die Anforde­rungen einer europäischen Norm und messen den Volumenstrom des verbrauchten Trinkwassers in Kubikmetern und nicht in Kilo­wattstunden. Brüssel hat die physi­kalischen Gegebenheiten beachtet und verlangt in der EED nicht die Angabe von Kilowattstunden, son­dern spricht nur von der „Grund­lage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern“.

Kaum Vergleiche möglich
Zusätzlich gefordert ist ein Ver­gleich mit dem Verbrauch eines „normierten oder durch Ver­gleichstests ermittelten Durch­schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie“. Hierzu hatte das Bundeswirtschaftsministe­rium eine „Handreichung“ des Umweltbundesamtes (UBA) ange­kündigt, die im November letzten Jahres als „Leitfaden für Messdienstleister, Wohnungswirt­schaft und Verbraucher :innen“ erschienen ist. Unglücklicher­weise wurde das wichtige Thema Durchschnittsnutzer ausgeklam­mert: „Weder die Eigenschaf­ten eines normierten oder durch Vergleichstests zu ermittelnden Durchschnittsnutzers noch die erwähnten Nutzerkategorien sind bisher rechtsverbindlich definiert.“

Und weiter heißt es: „Deshalb ist der Vergleich innerhalb des Hauses derzeit die einzige Möglichkeit, das eigene Heizverhalten sinnvoll mit anderen Haushalten mit ansonsten weitgehend vergleichbaren technischen, energetischen und klimatischen Randbedingungen zu vergleichen und einzuordnen.“

Der Leitfaden ist somit leider keine Hilfe. Deshalb hat der Obmann des deutschen Normenausschus­ses NA 041-03-04 AA „Heizkos-tenverteiler (Spiegelausschuss zu CEN/TC 171)“ auf Initiative der ARGE HeiWaKo ein nationales Normungsvorhaben beim Deut­schen Institut für Normung (DIN) angestoßen, um die Versäumnisse der Bundesregierung in einer aner­kannten Regel der Technik unter Einbindung der interessierten Kreise aufzuarbeiten.

Wichtig: Auch die uVI ersetzt keine Abrechnung. Die Aufsummierung der monatlichen uVI über das Jahr ergibt weder den Jahres­verbrauch noch ist sie ein Hinweis auf die Kostenentwicklung. Zur monatlichen Abrechnung ist die uVI nicht geeignet. Wie erwähnt zielt sie auf die durch den Nutzer beeinflussbare Wärmabgabe in der Nutzeinheit ab.

Informationen in der Abrechnung
Zusammen mit den Abrechnun­gen müssen Gebäudeeigentümer Nutzern künftig eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Verfü­gung stellen. Diese „Informationen in der Abrechnung“ sind nicht zu verwechseln mit der „Abrech­nungsinformation“, denn zu ihr gehören der Brennstoffmix sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, und zwar für jede Art von Wärmeversorgung. Jahres­durchschnittswerte sind hierbei ausreichend. Für Fernwärmekunden sind auch Informationen über die jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes bereitzustellen. Ebenso angege­ben werden sollen die Kosten der Ausstattung zur Verbrauchserfas­sung einschließlich der Entgelte für Eichung, Ablesung und Abrech­nung. Ein witterungsbereinigter Vergleich des Nutzungsverhaltens ist mit aufzuführen, genau wie ein Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.

Neben diesen Daten fordert der Gesetzgeber die Angabe von Kon­taktdaten von Verbraucheror­ganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, an die sich Nutzer wenden können, wenn es um die Verbesserung der Energieeffizienz, um Endnutzer-Vergleichsprofile und technische Angaben zu energiebetriebenen Geräten geht. Ferner sind Infor­mationen zur Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zugänglich zu machen, was aber bereits damit erfüllt sein soll, wenn Gebäudeeigentümer auf die Liste der Verbraucherstreitschlichtungsstelle verweisen.

Kommen Grundstückseigentü­mer der Pflicht zur Installation fernablesbarer Geräte sowie der Abrechnungs- und Verbrauchsin­formationen nicht nach, sind Nut­zer berechtigt, ihre Abrechnung um drei Prozent zu kürzen. Bei mehreren Pflichtverstößen sum­mieren sich die Kürzungsrechte. Dann können Mieter bis zu sechs Prozent abziehen.

Fazit
Mit der Novelle der HeizkostenV sollen detaillierte und häufigere Informationen zum Verbrauch von Wärme und Warmwasser Nutzer animieren, achtsamer mit Ressourcen umzugehen, Energie einzusparen und so zum Klimaschutz beizutragen.

Mit der Fernablesbarkeit wird zudem die Digitalisierung der Energiewende vorangetrieben. Dazu müssen allerdings Woh­nungen, in denen der Verbrauch noch nicht fernablesbar erfasst wird, mit entsprechenden Geräten ausgerüstet wer­den. Erst dann wird die Wohnungsbegehung zur Ablesung überflüssig, und erst dann erschließen sich Nutzern die Vor­teile digitaler Technik.

Für Verwaltungen wird die Vollständigkeit der Mieterdaten zu einer Herausforderung: Meist liegen nicht von allen Nut­zern digitale Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder mobile Rufnummern vor.

Die Novelle der HeizkostenV sieht entgegen dem Vorschlag der federführenden Ministerien einen Evaluationsbericht nicht erst nach fünf, sondern bereits nach drei Jahren, d. h. im Jahr 2025 vor. Dieser wird wohl erste Aufschlüsse darüber geben, wie sich die neuen Regelungen auf Mieter, Vermieter und Messdienstleister ausgewirkt haben.

Jope, Lars

Leiter des Berliner Büros der Arbeits­gemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung (ARGE HeiWaKo) www.arge-heiwako.de