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22.04.2022 Ausgabe: 3/2022
Mit der Novelle der europäischen Energieeffizienzrichtlinie (Energy Efficiency Directive = EED) 2018/2002 hat Brüssel neue Verpflichtungen rund um die verbrauchsabhängige Abrechnung eingeführt, die Deutschland mit deutlicher Verspätung in der neuen Heizkostenverordnung (HeizkostenV) umgesetzt hat. Die EU-Richtlinie enthält nicht nur Vorgaben zur Fernablesbarkeit von messtechnischen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, sondern auch zur unterjährigen Verbrauchsinformation und zu Abrechnungsinformationen. Die novellierte EED sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung interoperabler Geräte und Systeme empfehlen oder auf andere Weise fördern. Übergeordnetes Ziel ist es, den Energieverbrauch in der EU bis 2030 um 32,5 Prozent gegenüber dem 2007 prognostizierten Verbrauch zu senken. Die Bundesregierung hat sich bei der Novelle im Wesentlichen auf die Umsetzung europäischer Anforderungen beschränkt.
Fernablesbare Ausstattungen
Seit Inkrafttreten der neuen HeizkostenV gilt: Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 1. Dezember 2021 installiert werden, müssen fernablesbar sein. „Ausstattungen“ sind Heizkostenverteiler sowie eichpflichtige Messgeräte, also Wasser- und Wärmemengenzähler. Als fernablesbar gelten sie dann, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden können. Diese Einstufung überlässt die EED den Mitgliedstaaten. Deutschland hat sich dafür entschieden, dass auch Ablesetechniken wie Walk-by oder Drive-by als fernablesbar gelten. Unter Klimaschutzgesichtspunkten ist dies völlig unverständlich, denn beide Technologien erfordern jeweils monatliches Anfahren der betreffenden Liegenschaften, um die Daten „abzuholen“. Diese Verfahren dürften daher generell unwirtschaftlich sein.
Auch immobilienwirtschaftliche Verbände sind der Auffassung, dass zumindest derzeit die Pflicht zur Bereitstellung einer unterjährigen Verbrauchsinformation (uVI) für bestehende Drive-by- und Walk-by-Anlagen mangels wirtschaftlicher Vertretbarkeit im Einzelfall regelmäßig ausgeschlossen sein dürfte. Abzuwarten bleibt indes, wie nationale und europäische Gerichte die Vorgaben im Streitfall auslegen.
Nach Verordnung ist nur bei Ersatz, also z. B. bei Geräteausfall oder Reparatur, der Einbau nicht fernablesbarer Technik zulässig, soweit die ausgetauschten Erfassungs geräte über diese Funktion nicht verfügten.
Mehrstufige Übergangsfristen
Mit der Novelle für Um- und Nachrüstungen wurde ein etwas unübersichtlicher, mehrstufiger Zeitplan eingeführt:
Im Einzelnen heißt das: Der Verordnungsgeber unterscheidet zwischen fernablesbaren Geräten und fernauslesbaren Geräten.
Bis zum 31. Dezember 2026 müssen alle vorhandenen Geräte durch fernablesbare ersetzt oder nachgerüstet werden. Ausnahmen gelten im Einzelfall, wenn besondere technische Umstände eine Installation unmöglich machen oder dies einen unangemessenen Aufwand bedeutet.
Ab dem 1. Dezember 2022 müssen fernauslesbare Geräte einschließlich ihrer Schnittstellen interoperabel mit den Systemen anderer Hersteller sein. Das Bundeskartellamt erhofft sich davon einen stärkeren Wettbewerb beim Submetering durch die Vereinfachung des Messdienstleisterwechsels. Zudem wird vorgeschrieben, dass solche Geräte sicher an ein SMGW angebunden werden können. Für fernablesbare Ausstattungen, die bis zum 1. Dezember 2022 installiert wurden, gilt hierbei eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2031.
Drei neue Informationsinstrumente
Die EED hat drei neue Informationsinstrumente eingeführt: die Abrechnungsinformation (AI), die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) und die Informationen in der Abrechnung (IdA).
An die AI werden keinerlei inhaltliche Anforderungen gestellt. Sie müsste ob der durch das verzögerte Gesetzgebungsverfahren bereits überholten Fristen ab dem 1. Januar 2022 monatlich erfolgen, sofern sich der Gebäudeeigentümer für dieses Informationsinstrument entschieden hat. Er hat aber grundsätzlich die Wahl zwischen der AI und der uVI. Bei der AI handelt es sich um eine Mitteilung und keine Rechnung mit Zahlungsverpflichtung. Nach Einschätzung der ARGE HeiWaKo wird sie keine Bedeutung erlangen, weil die uVI das aussagekräftigere und kosteneffizientere Informationsinstrument ist. Sollten sich Gebäudeeigentümer für die uVI anstelle der AI entscheiden, dann sind Verwalter und Vermieter seit Jahresbeginn dazu verpflichtet, sämtlichen Nutzern Verbrauchsinformationen monatlich zukommen zu lassen.
Die uVI muss Angaben zum Energieverbrauch und Vergleiche beinhalten, etwa den Wärme- und Warmwasserverbrauch in Kilowattstunden im letzten sowie im vorangegangenen Monat und dem entsprechenden Monat des Vorjahres. Das soll es Nutzern ermöglichen, Einsparpotenziale zu erkennen.
Leider hat der Verordnungsgeber in § 6a HeizkostenV seine „Hausaufgaben“ nicht gemacht. Heizkostenverteiler sind europäisch genormt und zeigen Verbrauchswerte dimensionslos an. Auch Wasserzähler erfüllen die Anforderungen einer europäischen Norm und messen den Volumenstrom des verbrauchten Trinkwassers in Kubikmetern und nicht in Kilowattstunden. Brüssel hat die physikalischen Gegebenheiten beachtet und verlangt in der EED nicht die Angabe von Kilowattstunden, sondern spricht nur von der „Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern“.
Kaum Vergleiche möglich
Zusätzlich gefordert ist ein Vergleich mit dem Verbrauch eines „normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie“. Hierzu hatte das Bundeswirtschaftsministerium eine „Handreichung“ des Umweltbundesamtes (UBA) angekündigt, die im November letzten Jahres als „Leitfaden für Messdienstleister, Wohnungswirtschaft und Verbraucher :innen“ erschienen ist. Unglücklicherweise wurde das wichtige Thema Durchschnittsnutzer ausgeklammert: „Weder die Eigenschaften eines normierten oder durch Vergleichstests zu ermittelnden Durchschnittsnutzers noch die erwähnten Nutzerkategorien sind bisher rechtsverbindlich definiert.“
Und weiter heißt es: „Deshalb ist der Vergleich innerhalb des Hauses derzeit die einzige Möglichkeit, das eigene Heizverhalten sinnvoll mit anderen Haushalten mit ansonsten weitgehend vergleichbaren technischen, energetischen und klimatischen Randbedingungen zu vergleichen und einzuordnen.“
Der Leitfaden ist somit leider keine Hilfe. Deshalb hat der Obmann des deutschen Normenausschusses NA 041-03-04 AA „Heizkos-tenverteiler (Spiegelausschuss zu CEN/TC 171)“ auf Initiative der ARGE HeiWaKo ein nationales Normungsvorhaben beim Deutschen Institut für Normung (DIN) angestoßen, um die Versäumnisse der Bundesregierung in einer anerkannten Regel der Technik unter Einbindung der interessierten Kreise aufzuarbeiten.
Wichtig: Auch die uVI ersetzt keine Abrechnung. Die Aufsummierung der monatlichen uVI über das Jahr ergibt weder den Jahresverbrauch noch ist sie ein Hinweis auf die Kostenentwicklung. Zur monatlichen Abrechnung ist die uVI nicht geeignet. Wie erwähnt zielt sie auf die durch den Nutzer beeinflussbare Wärmabgabe in der Nutzeinheit ab.
Informationen in der Abrechnung
Zusammen mit den Abrechnungen müssen Gebäudeeigentümer Nutzern künftig eine Reihe zusätzlicher Informationen zur Verfügung stellen. Diese „Informationen in der Abrechnung“ sind nicht zu verwechseln mit der „Abrechnungsinformation“, denn zu ihr gehören der Brennstoffmix sowie die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, und zwar für jede Art von Wärmeversorgung. Jahresdurchschnittswerte sind hierbei ausreichend. Für Fernwärmekunden sind auch Informationen über die jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes bereitzustellen. Ebenso angegeben werden sollen die Kosten der Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Entgelte für Eichung, Ablesung und Abrechnung. Ein witterungsbereinigter Vergleich des Nutzungsverhaltens ist mit aufzuführen, genau wie ein Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer.
Neben diesen Daten fordert der Gesetzgeber die Angabe von Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, an die sich Nutzer wenden können, wenn es um die Verbesserung der Energieeffizienz, um Endnutzer-Vergleichsprofile und technische Angaben zu energiebetriebenen Geräten geht. Ferner sind Informationen zur Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz zugänglich zu machen, was aber bereits damit erfüllt sein soll, wenn Gebäudeeigentümer auf die Liste der Verbraucherstreitschlichtungsstelle verweisen.
Kommen Grundstückseigentümer der Pflicht zur Installation fernablesbarer Geräte sowie der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen nicht nach, sind Nutzer berechtigt, ihre Abrechnung um drei Prozent zu kürzen. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte. Dann können Mieter bis zu sechs Prozent abziehen.
Fazit
Mit der Novelle der HeizkostenV sollen detaillierte und häufigere Informationen zum Verbrauch von Wärme und Warmwasser Nutzer animieren, achtsamer mit Ressourcen umzugehen, Energie einzusparen und so zum Klimaschutz beizutragen.
Mit der Fernablesbarkeit wird zudem die Digitalisierung der Energiewende vorangetrieben. Dazu müssen allerdings Wohnungen, in denen der Verbrauch noch nicht fernablesbar erfasst wird, mit entsprechenden Geräten ausgerüstet werden. Erst dann wird die Wohnungsbegehung zur Ablesung überflüssig, und erst dann erschließen sich Nutzern die Vorteile digitaler Technik.
Für Verwaltungen wird die Vollständigkeit der Mieterdaten zu einer Herausforderung: Meist liegen nicht von allen Nutzern digitale Kontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder mobile Rufnummern vor.
Die Novelle der HeizkostenV sieht entgegen dem Vorschlag der federführenden Ministerien einen Evaluationsbericht nicht erst nach fünf, sondern bereits nach drei Jahren, d. h. im Jahr 2025 vor. Dieser wird wohl erste Aufschlüsse darüber geben, wie sich die neuen Regelungen auf Mieter, Vermieter und Messdienstleister ausgewirkt haben.
Leiter des Berliner Büros der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung (ARGE HeiWaKo) www.arge-heiwako.de