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Mit Einführung der mikrobiologischen Beprobung des Trinkwassers stellt sich für Verwalter zunehmend die Frage, was zu tun ist, wenn die Trinkwasseranalge einer Wohnanlage mit Legionellen kontaminiert ist.
Der sogenannte technische Maßnahmenwert im Trinkwasser darf 100 koloniebildende Einheiten (KBE) pro 100 Milliliter nicht überschreiten. Die Untersuchungspraxis allerdings spricht eine andere Sprache. Nach Aussage einer Fachfirma für hygienisch-mikrobiologische Wasseruntersuchung überschreitet fast die Hälfte der von ihr untersuchten Objekte (49 Prozent) den in der Trinkwasserverordnung 2012 festgeschriebenen Wert. Zwei Drittel (66 Prozent) der befallenen Objekte weisen mit einem Wert zwischen 100 und 1000 KBE pro 100 Milliliter eine mittlere Kontamination auf, 25 Prozent sind hoch (1001 bis 10 000 KBE) kontaminiert und 9 Prozent mit mehr als 10 000 KBE sogar extrem hoch verseucht.
Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt das Münchner Referat für Gesundheit und Umwelt. Der Umweltmediziner Dr. Hubert Maiwald teilte Ende Oktober letzten Jahres der Zeitung tz mit: „41 Prozent aller Häuser waren auffällig, weil mindestens eine von mehreren Proben den Grenzwert überschritt. In über 800 Mietshäusern gab es also in den vergangenen zwölf Monaten Legionellen-Alarm. Dabei liegt nur ein Bruchteil der Ergebnisse vor.“ Die Zahlen der großen Wärmemessdienstleister, die bundesweit hunderttausende Untersuchungen absolviert haben, liegen darunter. Hier spricht man von 20 bis 30 Prozent belasteten Wohnungen. Allerdings, so räumt man dort ein, könne es durchaus sein, dass Verwalter und Wohnungsunternehmen zuerst diejenigen Objekte hätten prüfen lassen, die wahrscheinlich ohne Befund waren. Entsprechend kann die Zahl also noch steigen.
Legionellenprobleme treten vor allem dann auf, wenn die Warmwassertemperaturen 55 ° C unter- oder die Kaltwassertemperaturen 25 ° C überschreiten. Die Hauptursache hierfür ist der fehlende hydraulische Abgleich. Ohne ihn sind die Zirkulationsleitungen unterschiedlich warm. Weitere Ursachen sind mangelnde Isolierung der Warm- und Kaltwasserleitungen, herunter geregelte Vorlauftemperaturen, Stagnation des Wassers durch Überdimensionierung des Leitungswassernetzes und Immobilienleerstand.
Hinzu kommt das Verwenden von ungeeigneten Materialien, wie verzinkten Stahlleitungen im Warmwasser (Korrosion) oder nicht zertifizierten Kunststoffen in Rohren oder Schläuchen, denn sie fördern das Bakterienwachstum durch Nährstoffabgabe. Dies verstärkt das Problem ebenso wie Schlammablagerungen in nicht gewarteten Warmwasserspeichern. Misstrauisch werden sollte man auch bei direkten Verbindungen zwischen Warm- und Kaltwasser, einem zentralen Mischer als Verbrühschutz, Membranausdehnungsgefäßen, die nicht durchströmt sind oder eine defekte Membran haben, sowie Totleitungen und stagnierenden Sprinkler- und Hydrantenleitungen.
Wird ein Legionellenbefall nachgewiesen, muss der Verwalter umgehend handeln. Als erstes muss das Untersuchungsergebnis an die zuständige Gesundheitsbehörde gemeldet werden. Gleichzeitig muss der Verwalter die Nutzer der befallenen Anlage informieren. Anschließend muss er eine Gefährdungsanalyse nach den Vorgaben des Umweltbundesamts (UBA) vom 14. Dezember 2012 veranlassen. Zu guter Letzt muss der Verwalter ein zugelassenes Unternehmen, zum Beispiel ein nach VDI 6023 zertifiziertes Ingenieurbüro, mit der Beseitigung der Gefahrenquelle beauftragen.
Die Gefährdungsanalyse wird von entsprechend qualifizierten Unternehmen durchgeführt. Sie beginnt mit einer umfassend dokumentierte Ortsbegehung und der Besichtigung des gesamten Verteilungssystems unter technischen und hygienischen Aspekten gemäß den Vorschriften VDI 6023, DIN EN 806, DIN 1988, DVGW W 551 / W 553.
Dabei wird überprüft, ob die sogenannten allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) eingehalten wurden und ob die Anlage gemäß ihrer Bestimmung genutzt wird. Dazu müssen die gesamten Installationspläne der Anlage vorgelegt werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse müssen in Form eines Gutachtens mit hinreichender Dokumentation der Ortsbesichtigung erstellt werden. Zu den Informationen, die der Verwalter in einem solchen Fall liefern muss, gehören:
Diese Informationen sollten für jede Wohnanlage griffbereit sein, und nicht erst im Ernstfall mühsam zusammengesucht werden müssen.
Nach dem Erstellen der Gefährdungsanalyse muss der Verwalter alle Informationen und eine detaillierte Beschreibung der getroffenen Maßnahmen an die zuständige Gesundheitsbehörde und die Nutzer (Eigentümer und Mieter) weiterleiten. „Zu seiner eigenen Sicherheit sollte der Verwalter hier lieber zu viel schicken als zu wenig“, sagt Thomas Fischer von der Firma Rohr Royal Service. Der Experte hat noch einen Tipp für Verwalter: „Alle Informationen, Untersuchungsergebnisse und Maßnahmen bis hin zu den Umsetzungen müssen dokumentiert werden und unterliegen einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.“
Nach den Ad-hoc-Maßnahmen muss eine weitergehende Untersuchung gemäß den Vorschriften des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW, W 551) eingeleitet werden. Aus diesen Daten muss der Verwalter eine Leistungsausschreibung zur Mängelbeseitigung erstellen und die betreffenden Maßnahmen veranlassen.
VDIVaktuell