19.10.2016 Ausgabe: 7/2016

Geschätzte Werte Praxistipp

Gibt es Probleme mit Heizkostenabrechnungen, hat dies in der Regel technische Ursachen, meist in der Ausführung der Heizungsanlage, der Betriebsführung, der Auswahl oder des Einbaus der Mess- und Erfassungsgeräte begründet. Reine Berechnungsfehler findet man ja selbst. Bedarf es jedoch eines Sachverständigen zur Prüfung, sollten fundierte technische Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Auf Basis rein kaufmännischer Vorbildung kam es schon oft zu fehlerhaften Beurteilungen technischer Sachverhalte, unter Missachtung aktueller europäischer Normen, und zu Behauptungen, die eigenen, nicht normenkonformen Thesen stünden qualitativ über den Ausarbeitungen der europäischen Fachtechniker – mit der Folge kostenintensiver Obergutachten und weiterer Verzögerung der Klärung.
Zur Prüfung des Einbaus von Wärme- und Kältezählern steht Sachverständigen die PTB-Richtlinie K9 (Inbetriebnahme von Wärme- und Kältezählern) zur Verfügung. Hilfreich für die komplexe Begutachtung von Abrechnungen über Heizkostenverteiler sind praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Ausstattung mit diesen Erfassungsgeräten und ihrer Bewertung. Die Eichbehörden haben hier nach § 5 HKVO drei Zulassungsstellen als Obergutachter autorisiert:

  • A1: Prof. Michael Schmidt, ­Stuttgart
  • A2: Prof. Stefan Faulhaber, ­Mannheim
  • C3: Dr. Martin Konzelmann, ­Berlin

Weitere Sachverständige, die dem Verfasser aus Fachseminaren oder Gutachten bekannt sind: Dr.-Ing. Wilhelm Adä, Stuttgart • Frank de Boitte, Siegen • Andreas Ehret, Ketsch • Stefan Genster, Köln • Klaus Hummel, Schönwald • Erhard Knapp, Ilvesheim • Prof. Dr. Günter Mügge, Hochschule Lausitz • Tom Petters, Weinböhla • Torsten Peuckert, Erfurt • Prof. Alexander Reinartz, Langenlonsheim • Eberhard Schmid, Ottobrunn • Christian Thomele, Marktoberdorf • Prof. Markus Tritschler, Hochschule Esslingen • Ralf Virnich, Aachen • Dr.-Ing. Stefan Wirth, Karlsruhe • Peter Zeiler, Frechen

Der Kostenrahmen

Es ist sinnvoll, bei Privatgutachten für die Erstanalyse einen verbindlichen Kostensatz zu vereinbaren. Ein Richtwert von etwa 600 Euro scheint hier angemessen. Auch für ggf. erforderliche weitere Detailanalysen sind Kostenvereinbarungen mit einer Obergrenze zu empfehlen, um Überraschungen  durch überhöhte Rechnungen zu vermeiden.

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Wien, Dipl.-ing. Joachim

Der Sachverständige für ­Heizkostenabrechnung ist Mitarbeiter im Arbeitsausschuss Wärmezähler der PTB-VV und im technischen Beirat des Verbands für Wärmelieferung sowie in der Normung von Heizkostenverteilern, Wärmezählern und Wasserzählern und seit 1996 für die Minol/Zenner-Gruppe tätig.