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Vermieter müssen die CO2-Abgabe anteilig mittragen.
Nachdem der Bundesrat das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2 KostAufG) Ende November letzten Jahres mit kleineren Änderungen gebiligt hatte, ist es nun seit Beginn dieses Jahres in Kraft. Wirkung entfaltet das Gesetz allerdings erstmalig im Jahr 2024, wenn über die Heizkosten des Jahres 2023 abgerechnet wird und die CO2- Abgabe im Zuge dessen aufzuteilen ist.
Ziel des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ist es, Mieter zu energieeffizientem Verhalten zu motivieren, aber zugleich für Vermieter einen Anreiz für die Investition in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu schaffen.
Maßgeblich für das im Gesetz verankerte Zehn-Stufen-Modell (siehe Tabelle) ist der energetische Zustand eines Gebäudes. Das heißt, die prozentuale Kostenbeteiligung von Vermieter und Mieter wird an den jährlichen CO2- Ausstoß des vermieteten Gebäudes pro Quadratmeter geknüpft. Je schlechter die Energiebilanz und je höher die CO2-Emissio- nen des Gebäudes sind,
desto höher fällt der zu tragende Kostenanteil für Vermietende aus. Im schlechtesten Fall wird der Anteil des Vermieters bei 95 Prozent liegen.
Werden weniger als 12 kg CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr ausgestoßen, tragen die Mieter 100 Prozent der CO2-Abgabe. Je geringer die CO2-Emissionen des Gebäudes, desto geringer also ist der Anteil der vom Vermieter zu zahlenden CO2-Kosten und desto höher ist dementsprechend der Anteil der Mieter.
Die Einstufung und Aufteilung der von den Parteien pro Wohneinheit zu tragenden CO2-Kosten wird über die jährliche Heizkostenabrechnung erfolgen, d. h. die Kostenermittlung basiert auf dem tatsächlich abgerechneten Verbrauch. Die Heizkostenabrechnung wird insofern künftig Angaben zur Energiebilanz und zum Ausstoß von CO2-Emmissionen enthalten. Den Vermietern sollen zwar alle erforderlichen Daten bis spätestens Ende des Jahres 2024 über die Energieversorger zur Verfügung gestellt werden, ein sowohl einmaliger als auch wiederkehrender Mehraufwand ist dennoch auch bei den beauftragten Verwaltungsunternehmen zu erwarten.
Außerdem können Mieter, die sich selbst mit Brennstof- fen versorgen, innerhalb von zwölf Monaten gegenüberihrem Vermieter Erstattungsansprüche geltend machen,die ebenfalls von den beauftragten Verwaltungsunter- nehmen zu bearbeiten sind. Die Brennstofflieferanten wiederum sind verpflichtet, Mietern entsprechende Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.
Bestimmt ein Vermieter den auf einen einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter laut § 7 CO2KostAufG das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um drei Prozent zu kürzen.
Schließlich sieht das Gesetz Ausnahmen für besondere Fallgestaltungen vor, z. B. wenn Denkmalschutzvorgaben eine bessere Dämmung der Wohnungen verhindern. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kohlendioxidkosten. Bis spätestens zum Ablauf der Festpreisphase im Brennstoffemis- sionshandelsgesetz (BEHG) Ende 2025 soll das Gesetz um das Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden.
Perspektivisch ist damit zu rechnen, dass – wie zuletzt vom Bundesrat und einigen Sachverständigen gefordert – zur Ermittlung der CO2-Kosten ein Bedarfsausweis herangezogen werden soll, der dem jeweiligen Gebäude eine bestimmte energetische Qualität zuweist. Zumindest will die Bundesregierung prüfen lassen, ob das jetzt zugrunde gelegte Datenmodell zum CO2-Ausstoß auf entsprechende Angaben in Energieausweisen zum energetischen Zustand eines Hauses umgestellt werden kann. Spätestens mit der im Gesetz festgehaltenen Evaluierung zum 30. September 2026 wird die Prüfung sicherlich abgeschlossen sein.
CO2 pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (CO2/qm/a) Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg 100 % 0 %
12 bis < 17 kg 90 % 10 %
17 bis < 22 kg 80 % 20 %
22 bis < 27 kg 70 % 30 %
27 bis < 32 kg 60 % 40 %
32 bis < 37 kg 50 % 50 %
37 bis < 42 kg 40 % 60 %
42 bis < 47 kg 30 % 70 %
47 bis < 52 kg 20 % 80 %
≥ 52 kg 5 % 95 %
Die Umsetzung dieses neuen Gesetzes in der Praxis zusammen mit den weiteren kurzfristig hinzugekommenen regulatorischen Pflichten im Zuge der Umsetzung der Gesetze beispielsweise zur Deckelung der Gas-/ Wärme- und Strompreise stellt für die betroffenen Unternehmen eine große Herausforderung dar. Sowohl Mieter als auch die vermietenden Eigentümer in Wohnungseigentümergemeinschaften haben bereits jetzt einen deutlich erhöhten Informations- und Beratungsbedarf. Auch in den Verwaltungsunternehmen herrscht Ungewissheit darüber, wie die Vielzahl zusätzlicher Aufgaben, die mit den komplexen gesetzlichen Neuregelungen einhergehen, bewältigt werden können. Das oft fehlende Fachpersonal in den Verwaltungsunternehmen macht die Situation nicht einfacher.
Der VDIV Deutschland hatte sich daher im Rahmen der Verbändeanhörung dafür ausgesprochen, den Zeitpunkt des geplanten Inkrafttretens des Gesetzes um bis zu zwei Jahren zu verschieben, da die aktuelle Lage und die explodierenden Preise für fossile Brennstoffe insgesamt hohe gesellschaftspolitische Herausforderungen und Belastungen für alle Beteiligten mit sich bringen. Auch die deutlich gestiegenen Material- und Handwerkerkosten machen es vermietenden Eigentümern nicht leicht, energetische Sanierungen schnell umzusetzen. Des Weiteren muss bedacht werden, dass die Einleitung energieeffizienter Baumaßnahmen bei Wohnungseigentümergemeinschaften eines langen zeitlichen Vorlaufs bedarf.
Rechtsanwältin, Referentin Recht des VDIV Deutschland