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Wasserschaden, Ursache und Versicherung: Was zahlt die Versicherung, und was ist beim Einsatz professioneller Verfahren zur Leckageortung zu beachten?
Moderne minimalinvasive Ortungsmethoden sparen Zeit und minimieren zudem Schäden durch das möglicherweise unnötige Öffnen von Bauteilen. Dies vor allem bei unklarer Schadenursache und vor dem Hintergrund, dass Wasserschäden häufig an einem ganz anderen Ort auftreten als das eigentlich Leck, in einer anderen Wohnung oder Etage. Die Suche nach der Ursache ist zeitaufwendig, sicherlich nervenaufreibend, und es entstehen konkrete Kosten, die es nach abgeschlossener Arbeit zu verteilen gilt. Spätestens, wenn ein erster Erfolg abzusehen ist und die Schadenursache zumindest identifiziert werden konnte, wird die Frage nach der Übernahme der Kosten thematisiert. Nun besteht bei allen Beteiligten ein nachvollziehbares Interesse, die eigene Belastung möglichst gering zu halten. Der Rückgriff auf die Gebäudeversicherung scheint also naheliegend. Ob sie jedoch tatsächlich einspringen muss, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Um die Versicherungsfrage zu beantworten, muss man also den Schadenfall genauer analysieren und hinterfragen, welche Maßnahmen eigentlich als Leckageortung gewertet werden. Die unterschiedlichen Verfahren der technischen Leckageortung finden in Abhängigkeit zum Schadenbild und der vermuteten Schadenursache sowie dem Schadenort Anwendung. Unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten sollte geprüft werden, ob bei einer auf den ersten Blick unklaren Schadenursache immer auch eine technische Leckageortung erfolgen muss. Häufig ist die Beauftragung eines Klempners, der auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann, ebenfalls zielführend und deutlich günstiger, weil sie den Einsatz von Spezialgeräten überflüssig macht.
Erst wenn diese Sichtprüfung erfolglos bleibt, muss über die weitere Vorgehensweise entschieden werden. Die denkbar ungünstigste Lösung ist die auf Vermutungen basierende Öffnung von Bauteilen, häufig mit der Folge eines an diversen Stellen freigelegten Badezimmers und entsprechend hohen Kosten für die Wiederherstellung. Stattdessen sollten technische Verfahren und eventuell speziell geschultes Personal eingesetzt werden. Unabhängig vom jeweils angewendeten Verfahren und dem Umfang der Arbeiten wird der gesamte mit der Schadensuche verbundene Aufwand als Kosten der Leckageortung gewertet.
Nicht nur Bewohner, auch Gebäudeversicherer haben Interesse daran, einen Schaden schnellstmöglich lokalisiert und behoben zu wissen. Deshalb gibt es gleich mehrere vertragliche Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer in einem Schadenfall erfüllen muss. Beginnend mit der Verpflichtung zur Anzeige des Versicherungsfalles ist er auch dazu verpflichtet, jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Nach Eintritt des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und Weisungen des Versicherers zu befolgen, diese aber auch einzuholen. Bei unklarer Schadenursache und wenn Gefahr besteht, dass sich der Schaden vergrößert, ist der Versicherungsnehmer daher sogar dazu verpflichtet, eine Leckageortung zu beauftragen.
Wenn das Ergebnis der Leckageortung zu einer versicherten Schadenursache führt, wird man mit der Versicherungsgesellschaft in der Regel nicht über die Kostenübernahme diskutieren müssen. Es gilt die Faustregel: Ist die Schadenursache versichert, werden auch die Kosten für eine Leckageortung erstattet. Lediglich zur Erstattungshöhe könnte es noch unterschiedliche Auffassungen geben, die im Einzelfall geklärt werden müssen. Bei einer erfolglosen technischen Leckageortung empfiehlt es sich, die weitere Vorgehensweise mit dem Versicherer abzustimmen. Dieser wird so über die Komplexität des Schadenfalls in Kenntnis gesetzt und erhält die Möglichkeit, auf die weiteren Maßnahmen Einfluss zu nehmen. Am Ergebnis wird diese Abstimmung aber nichts ändern: Es muss weiter gesucht werden!
Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Schadenminderung sollte nicht mit einer Garantie der Kostenübernahme durch die Versicherungsgesellschaft gleichgesetzt werden. Ob es sich tatsächlich um einen versicherten Schaden handelt, und damit eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht, kann in der Regel erst nach der erfolgreichen Leckageortung beurteilt werden. Auch wenn diese Eintrittspflicht grundsätzlich besteht, werden nicht automatisch alle in diesem Zusammenhang stehenden Kosten übernommen. Wenn sich beispielsweise der Ablauf einer Dusche nur gelöst hat und nicht gebrochen ist, handelt es sich um eine nicht versicherte Schadenursache und der Versicherer muss nur die Kosten für einen etwaigen Folgeschaden durch das bestimmungswidrig ausgetretene Leitungswasser erstatten. Alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Schadenursache stehen – neben den Kosten für das Öffnen des Revisionsschachtes mit eventuellen Fliesenarbeiten und der Befestigung des Ablaufes gehören hierzu auch sämtliche Kosten der Leckageortung –, sind nicht erstattungspflichtig. Wie es sich in einem Fall verhält, bei dem weder Schadenursache noch Folgeschaden erstattungspflichtig sind, erklärt sich dann schon von selbst: Schadenursache, Folgeschaden sowie Leckageortung werden nicht erstattet. Hierzu gehören unter anderem auch die Fälle, bei denen alles auf einen Leitungswasserschaden hindeutet, durch die Leckageortung jedoch ein Riss in der Fassade lokalisiert wird, durch den Regenwasser eintritt.
Für den Versicherungsnehmer sind diese Regelungen oft schwer nachvollziehbar. Obwohl durch die schnelle Leckageortung lediglich ein größerer Schaden vermieden werden sollte, bleibt man nun selbst auf den Kosten sitzen. Die Lösung kann eine zusätzliche Klausel in der Gebäudeversicherung sein: „Leckortungskosten sind auch dann versichert, wenn diese Maßnahmen im Ergebnis kein versichertes Ereignis zu Tage treten lassen, jedoch begründete Hinweise auf ein solches Schadenereignis bestehen.“ Klauseln dieser Art werden bereits von vielen Versicherungsgesellschaften angeboten und sollten in einer modernen Gebäudeversicherung unbedingt enthalten sein.
Der Wirtschaftsfachwirt hält regelmäßig Vorträge und entwickelt Rahmenverträge und
Schadenabwicklungskonzepte bei PANTAENIUS in Hamburg. Das Unternehmen hat sich auf praxisnahe Versicherungslösungen für Immobilienverwalter spezialisiert
und unterstützt diese bundesweit im Versicherungsmanagement. www.pantaenius.eu/DDIV