Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 4.100 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Der VDIV Deutschland beschäftigt sich mit einer Vielzahl an politischen, immobilienwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragestellungen. Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Themen, die Immobilienverwaltungen derzeit bewegen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
08.05.2013 Ausgabe: 3/2013
Das Grundbuchamt hatte die Umschreibung des Eigentums an einer verkauften Wohnung verweigert, weil laut Bestandsverzeichnis des Grundbuchs die Veräußerung nur mit Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters erfolgen konnte. Der Notar hatte eine Verwalterzustimmung vorgelegt, die nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags von der damals noch bestellten Verwalterin erklärt worden war. Ihre Bestellung hatte gut zwei Wochen nach der Zustimmung geendet und bestand daher nicht mehr, als der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt gestellt worden war. Das Grundbuchamt hatte einen Nachweis über die Verlängerung der Bestellung oder die Zustimmung des gegenwärtig bestellten Verwalters gefordert.
Der BGH sah die erforderliche Verwalterzustimmung als erbracht an, weil die Verwalterin zum Zeitpunkt der Erklärung der Zustimmung noch bestellt war. Es ist nicht erforderlich, dass der gleiche Verwalter noch bestellt ist, wenn das dingliche Rechtsgeschäft bindend wird, sprich die Auflassung notariell beurkundet und der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt wurde. Die Zustimmung des Verwalters wirkt fort, weil sie eine Entscheidung ersetzt, die von den Wohnungseigentümern mit Ausnahme des Veräußerers der Wohnung durch Beschluss zu treffen wäre, wäre sie nicht auf den Verwalter übertragen worden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft könnte diese Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss wieder an sich ziehen und selbst treffen. Der Beschluss wäre auch für Sonderrechtsnachfolger bindend und vom Grundbuchamt zu beachten. Das gilt auch für die Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung, diese ist dauerhaft bindend.
Dokumentation: BGH, Beschluss vom 11. 10. 2012 – V ZB 2/12, Entscheidungsabdruck in NJW Heft 5 vom 31. 1. 2013.
Der Verwalter kann und muss, solange er bestellt ist, die ihm übertragene Entscheidung über die Zustimmung zum Kauf einer Wohnung durch einen Interessenten treffen. Die Entscheidung ist auch nach Ende der Bestellung des Verwalters bindend. Nicht entschieden ist, ob sie durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer oder durch den neuen Verwalter widerrufen werden kann.
Foto: © Peshkova / Shutterstock.com
Dr. Susanne Schießer ist Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Immobilien im Bestand, Immobilientransaktionen und Grundstücksrecht, Bauträgerrecht, Architekten- und Ingenieurrecht und dem Projektsteuerungsrecht. Sie hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht in der Fach- und Wirtschaftspresse. Seit 2009 ist sie Salary Partner in der Kanzlei „Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“. www.sibeth.com
Linda Ostermann ist Rechtsassessorin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sie studierte in Regensburg und Paris. Seit Abschluss des Referendariats beim OLG Nürnberg arbeitet sie für die Kanzlei „Sibeth Partnerschaft“.