01.04.2023 Ausgabe: vdivDIGITAL 2023/1

Handlungsemfehlung zur TKG-konformen TV-Versorgung

Was der Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V. Vermietern und Wohnungseigentümern empfiehlt.

Rund eineinhalb Jahre ist das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKMoG) mittlerweile in Kraft. Was den Wegfall der Betriebskostenumlage für TV-Dienste betrifft, so gilt für Bestandsverträge noch bis 30. Juni 2024 eine Übergangsfrist, Mieter können von der gesetzlichen Optout-Regelung bei einer Umlage der TV-Entgelte über die Betriebskosten erst ab dem 1. Juli 2024 Gebrauch machen. Dennoch sollten sich Vermieter und Wohnungseigentümer rechtzeitig Gedanken machen, wie sie die TV-Versorgung künftig handhaben und vertraglich regeln wollen. Diese Handlungsempfehlung des VDIV Deutschland soll dabei Orientierung geben.

Mehrnutzerverträge fortsetzen oder nicht?

Grundsätzlich können Mehrnutzerverträge über den Stichtag 30. Juni 2024 hinaus fortgesetzt werden, solange und soweit die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung vertraglich getroffen haben bzw. keine der Vertragsparteien von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. WEG legen schon heute die Kabelanschlussentgelte nicht nach der BetrKV in ihren eigentümerbewohnten Wohnungen um, sondern rechnen diese Entgelte über das Hausgeld ab. Das kann auch zukünftig so erfolgen. Die Eigentümer ersparen sich so die Umstellung und höheren Kosten des Einzelnutzervertrags. Nur für die Kabelanschlussentgelte in vermieteten Wohnungen innerhalb einer WEG kam bislang eine Umlage nach der BetrKV in Betracht.

Folgende Umsetzungsmodelle sind ab 1. Juli 2024 denkbar:

1) Der Vermieter übernimmt die Kosten der TV-Versorgung, diese werden jedoch zukünftig nicht (mehr) auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt. Die anfallenden Kosten könnten bei Vorliegen der weiteren mietrechtlichen Voraussetzungen in die Miete eingepreist werden („im Rahmen eines Mietverhältnisses“). Hierbei ist jedoch § 71 Abs. 1 und 2 TKG-neu im Blick zu behalten, wonach Mieter eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme von Telekommunikationsdiensten einseitig beenden können, wenn das Mietverhältnis länger als 24 Monate besteht. Von diesem sogenannten Opt-out-Recht kann der Mieter jedoch erst ab dem 1. Juli 2024 Gebrauch machen, davor ist dies nach § 230 Abs. 4 TKG-neu ausgeschlossen.


 

DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN: Sofern der Mieter sein Opt-out-Recht nicht wahrnimmt, geben die neuen gesetzlichen Regelungen keinen konkreten Aufschluss darüber, ob der Vermieter auch ohne die Betriebskostenumlage die Lieferung der TV-Signale schuldet bzw. nur den noch funktionsfähigen Anschluss oder gar nichts von beidem. Sollte es hier in Einzelfällen auf einen Rechtsstreit hinauslaufen, bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung unter Vorgabe der neuen gesetzlichen Regelungen abzuwarten.


 

2) Der vermietende Eigentümer, vertreten durch das beauftragte Verwaltungsunternehmen, könnte seinen Mietern anbieten, eine ergänzende/einzelvertragliche Zusatzvereinbarung auf freiwilliger Basis zu treffen, dass die TV-Versorgung auch zukünftig vom bisherigen Anbieter bezogen und den Mietern vom vermietenden Eigentümer zur Verfügung gestellt wird. Der Mieter zieht bzw. verlangt die TV-Entgelte vereinbarungsgemäß weiterhin von seinen Mietern und rechnet aus dem eigenen Versorgungsverhältnis mit dem Anbieter ab. Sofern eine solche Vereinbarung gesondert zum Mietvertrag geschlossen wird („im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis“), ist davon auszugehen, dass der Mieter von dem Opt-out-Recht nicht Gebrauch machen kann. Die Vereinbarung unterliegt jedoch den neuen Verbraucherschutzvorschriften und darf den Mieter zum Bezug der TV-Versorgung nicht über eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten verpflichten.


 

DARAUF SOLLTEN SIE ACHTEN: Bei solchen Vereinbarungen ist allerdings Vorsicht geboten und eine genaue Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, da diese möglicherweise gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam sind. Darin könnte ein unzulässiger Umgehungsversuch in Bezug auf das abschließend geregelte Betriebskostenrecht gesehen werden. Kein Nachteil für den Mieter und somit kein unzulässiger Umgehungsversuch könnte immer dann vorliegen, wenn eine solche Vereinbarung einen echten Vorteil für den Mieter darstellt und die letztliche Initiative zum weiteren Bezug der TV-Versorgung vom Mieter selbst ausgeht.


 

Versorgungsvereinbarung als Alternative

Als Alternative zum Mehrnutzervertrag kann der Vermieter, vertreten durch sein Verwaltungsunternehmen, eine Versorgungsvereinbarung mit dem bisherigen Netzbetreiber wählen. Dieser wird dann in enger Abstimmung mit dem Verwaltungsunternehmen jedem Bewohner eines Hauses (Mieter oder Wohnungseigentümer) einen Einzelnutzervertrag zur Lieferung eines TV-Basisanschlusses anbieten. Die Hausbewohner können das Angebot der TV-Versorgung über das BreitbandKabelnetz annehmen oder eine anderweitige TV-Versorgung wählen. Die Umstellung von einem Mehrnutzervertrag zu einer Versorgungsvereinbarung sollte bestenfalls mit einem komfortablen und sicheren Übergang möglich gemacht werden. Ziel sollte dabei sein, dass ein einvernehmliches Agieren der beteiligten Vertragsparteien gewährleistet wird.

Fricke, Daniela