08.05.2013 Ausgabe: 3/2013

Hydraulik im Sondereigentum

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Nutzer eines Duplexgaragenstellplatzes auf Schadenersatz verklagt, weil sein Wagen durch einen Defekt der Hydraulik der Duplexgarage beschädigt worden sei. Der Kläger hatte den Stellplatz mit Einverständnis des nutzungsberechtigten Wohnungseigentümers benutzt. An den Duplexgarageneinheiten war in der Teilungserklärung Sondereigentum gebildet und dieses je vier Miteigentümern zu Bruchteilen von ¼ zugeordnet worden. Jede Duplexgarage hatte eine eigene, von den anderen Duplexgaragen unabhängige, Hydraulikanlage.

Die Meinung des Gerichts:

Der BGH hält die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für verpflichtet, den Schaden am Wagen zu ersetzen, weil die Hydraulik hier nicht zum Gemeinschaftseigentum gehört. Die Hydraulik befand sich hier, wie die Duplexgarage, im Sondereigentum, als zu diesem Raum gehörender und unabhängig von Gemeinschaftseigentum oder anderem Sondereigentum veränderbarer und entfernbarer Bestandteil. Sie war nicht für die Sicherheit oder den Bestand des Gebäudes erforderlich und diente nur dieser einen Garage. Dass sie von mehreren Wohnungseigentümern genutzt wurde, führte in der gegeben Konstellation nicht dazu, dass die Hydraulik dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen war, weil die Nutzer Bruchteilseigentümer der Garage waren. Die die Garage nutzenden Wohnungseigentümer bilden keine im Recht der WEG nicht vorgesehene selbstständige Untergemeinschaft, sondern sind als Bruchteilseigentümer nur über das ihnen gemeinsam gehörende Sondereigentum verbunden.

Dokumentation: BGH, Urteil vom 1. 6. 2012 – V ZR 195/11, Entscheidungsabdruck in NZM Heft 12 vom 25. 6. 2012.

Ratschlag für den Verwalter:

Der BGH hat in dieser Entscheidung den Unterschied zu zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Hydraulikanlagen herausgearbeitet. Entscheidend ist, ob eine Hydraulikanlage mehrere Duplexeinheiten betreibt und damit mehreren Sondereigentumseinheiten dient oder ob sie wie im vorliegenden Fall nur einer Sondereigentumseinheit dient. Dies kann – je nach Regelung in der Gemeinschaftsordnung – auch für die Aufteilung der Wartungs- und Instandhaltungskosten relevant sein.

Foto: Oliver Mertens


Ostermann, Linda

Dr. Susanne Schießer ist ­Rechtsanwältin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Immobilien im Bestand, Immobilientransaktionen und Grundstücksrecht, Bauträgerrecht, Architekten- und Ingenieurrecht und dem Projektsteuerungsrecht. Sie hält regelmäßig Fachvorträge und veröffentlicht in der Fach- und Wirtschaftspresse. Seit 2009 ist sie Salary Partner in der Kanzlei „Sibeth ­Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“. www.sibeth.com

Linda Ostermann ist Rechtsassessorin mit den Tätigkeitsschwerpunkten Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Sie studierte in Regensburg und Paris. Seit Abschluss des Referendariats beim OLG Nürnberg arbeitet sie für die Kanzlei „Sibeth Partnerschaft“.