21.01.2016 Ausgabe: 1/2016

Kaminkehrer spart Steuern

Aufwendungen für Leistungen des Schornsteinfegers sind nach § 35a EStG neuerdings komplett steuerbegünstigt.

Für Handwerkerleistungen in einem Haushalt kann nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Auf Antrag kann die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens jedoch um 1.200 Euro ermäßigt werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun seine Ansicht hinsichtlich der Begünstigung von Schornsteinfegerleistungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

Hintergrund: Begünstigt sind nach § 35a Abs. 3 EStG Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob es sich bei der handwerklichen Tätigkeit um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden können, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Abzugrenzen sind diese begünstigten Handwerkerleistungen von Gutachtertätigkeiten, die nicht begünstigt sind.

Das galt bisher für ­Schornsteinfegerleistungen

Im BMF-Schreiben vom 10.1.2014 vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der Ausschluss für Gutachtertätigkeiten auch für bestimmte Leistungen von Kaminkehrern gelte. Begünstig seien nur Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten; Mess- und Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau hingegen nicht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 mussten daher Rechnungen der Schornsteinfeger in begünstigte Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits und nicht begünstigte Prüfungsarbeiten andererseits aufgeteilt werden.

Das ist jetzt neu

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF nun mit Schreiben vom 10.11.2015 beschlossen, dass alle Schornsteinfegerleistungen, also einschließlich Mess- oder Überprüfarbeiten sowie Feuerstättenschau, begünstigt sind. Die entgegenstehenden Regelungen des BMF-Schreibens vom 10.1.2014 sind nicht mehr anzu­wenden.

Die Finanzverwaltung reagiert damit auf neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Der hatte mit Urteil vom 6.11.2014 entschieden, dass die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Ist-Zustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. Konkret ging es in dem Urteil um Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung unter Kameraeinsatz. Der Kläger machte hierfür Handwerkerleistungen an seinem privat genutzten Wohnhaus steuerermäßigend geltend.

Empfehlung:

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für alle Schornsteinfegerleistungen nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend in allen noch offenen Steuerveranlagungen gewährt. Es sollte daher geprüft werden, ob die Steuer für ein betroffenes Jahr noch nicht veranlagt ist oder ein bereits ergangener Steuerbescheid noch geändert werden kann, bspw. weil er unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder mit Einspruch angefochten wurde bzw. werden kann.

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Stehr, Dr. Johannes

Der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ist Partner in der Kanzlei SIBETH Partnerschaft. Seine Tätigkeitschwerpunkte sind Immobiliensteuerrecht, Unternehmenssteuerrecht, steuerliche
Vertragsgestaltungen sowie Interessenvertretung bei Betriebsprüfungen,
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. www.sibeth.com