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02.09.2014 Ausgabe: 6/2014
Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, in deren Anlage ein Hotel betrieben wird. In zwei Eigentümerversammlungen in den Jahren 2007 und 2008 wurden je eine Sonderumlage, einmal für Brandschutzmaßnahmen, einmal für die Sanierung der Hotelküche beschlossen. Beide Baumaßnahmen wurden vor dem Jahr 2009 ausgeführt. Nachdem der Beklagte den auf sein Miteigentumsanteil entfallenden Anteil nicht zahlte, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung. Diese Zahlungsklage wurde rechtskräftig abgewiesen, weil das Gericht die beiden Beschlüsse wegen mangelnder Bestimmtheit als nichtig ansah. In einer weiteren Eigentümerversammlung im Jahr 2010 wurden im Hinblick auf dieses Urteil erneut Beschlüsse über die Erhebung der Sonderumlagen für die Brandschutzmaßnahmen und die Küchensanierung gefasst. Gegen diese Beschlüsse erhob der Beklagte Anfechtungsklage, zugleich erhob die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage auf Zahlung der auf den Beklagten entfallenden Anteile an den Sonderumlagen nebst Zinsen und Anwaltskosten.
Der BGH stellte zunächst klar, dass die angefochtenen Beschlüsse nicht nichtig sind. Ob die Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse Erfolg haben wird, ist dann für die Zahlungsverpflichtung nicht von Bedeutung. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschlüsse sind und bleiben deshalb gültig, solange sie nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind. Daher können sie auch die Zahlungspflicht des Beklagten begründen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat deshalb einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung seines Anteils für die Sonderumlagen.
Dokumentation: BGH, Urteil vom 04.04.2014 – V ZR 167/13 = ZWE 2014, 265
Der Verwalter muss in der Regel nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG Beschlüsse auch dann umsetzen und Zahlungen von den Mitgliedern der WEG einfordern, wenn diese Beschlüsse gerichtlich angefochten wurden. Eine Beschlussanfechtungsklage hindert die Gültigkeit des Beschlusses zunächst nicht. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil einen Beschluss für ungültig erklärt, besteht daraus keine Zahlungspflicht mehr. Entsprechend können sich dann aber nach erfolgreicher Beschlussanfechtung Rückforderungsansprüche des Wohnungseigentümers ergeben, der zuvor durch den – aufgehobenen – Beschluss unberechtigt zur Zahlung verpflichtet war.
Foto: © Marian Weyo / Shutterstock.com
DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.