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In der Ausgabe 2/13 von DDIVaktuell vertritt Stephen Lietz die Ansicht, gegenüber der WEG-Versammlung seien Weisungen in Vollmachten selbst dann nicht bindend, wenn das gewünschte Abstimmungsverhalten ausdrücklich aus der schriftlichen Vollmacht – einem Formular des Verwalters etwa – hervorgehe. In der Versammlung zähle stets das tatsächliche Stimmverhalten des Bevollmächtigten. Dazu nimmt Prof. Dr. Martin Häublein in diesem Beitrag Stellung.
Wer sich als Verwalter auf diesen Standpunkt stellt, kann sich zwar unter anderem auf eine Entscheidung des Kammergerichts berufen (Beschluss vom 8. 1. 1997 – 24 W 4957/96). Das Urteil weist aber erhebliche Begründungsdefizite auf, weshalb ich Zweifel habe, ob der BGH dieser Ansicht folgen wird, wenn er diese Rechtsfrage – hoffentlich bald – zu entscheiden hat. Meine Position hierzu habe ich in ZWE 2012, Seite 1, 6 f. ausführlich dargestellt. Hier geht es mir darum, Verwalter für Folgendes sensibel zu machen:
Welche Erklärungen der Bevollmächtigte für den Eigentümer abgeben kann, richtet sich nach dem Inhalt der Vollmacht. Wer meint, Weisungen seien für den Umfang der Vertretungsmacht selbst dann unbeachtlich, wenn sie in der Vollmachtsurkunde enthalten sind, unterstellt dem Vollmachtgeber, dieser habe inhaltlich unbeschränkte Vertretungsmacht erteilen wollen. Ganz gleich, ob der Verwalter selbst der Bevollmächtigte oder „nur“ Versammlungsleiter ist, muss er wenigstens begründen können, warum er von einem derartigen Willen des Vollmachtgebers ausgeht.
Als Begründung genügt jedenfalls nicht der Hinweis, die Wirkung der Weisung im Außenverhältnis mache aus dem Bevollmächtigen einen Boten. Zum einen gibt es anerkanntermaßen Vertreter, denen der Inhalt der abzugebenden Erklärung vorgegeben wird (sogenannte „gebundene Marschroute“). Zum anderen geht Lietz selbst davon aus, der Versammlungsleiter müsse im Einzelfall „anhand der Erklärung in der schriftlichen Vollmacht beurteilen“, ob der Inhaber des Dokuments Bote oder Vertreter sein soll. Im Zweifel sollte man das Schriftstück beim Wort nehmen und nur solche Erklärungen abgeben beziehungsweise bei der Abstimmung zulassen, die von diesem gedeckt sind.
Verwalter sind nicht nur als Versammlungsleiter, sondern vor allem dann mit Weisungen konfrontiert, wenn sie selbst von Eigentümern bevollmächtigt werden. Regelmäßig geschieht dies unentgeltlich auf Basis eines Auftragsverhältnisses (§§ 662 ff. BGB). Der Beauftragte ist grundsätzlich verpflichtet, Weisungen des Auftraggebers zu befolgen. Eine Ausnahme benennt § 665 BGB: Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
Daraus folgt: Selbst wenn mit einer Weisung, wie Lietz annimmt, keine Bindung im Außenverhältnis verbunden wäre, hat der Bevollmächtigte die Pflicht, sie zu befolgen. Wer den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens vermeiden möchte, muss sich vor Abgabe der Stimme vergewissern, wie er diese auszuüben hat. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass Weisungen für ihn nicht bindend sind.
Will er von einer Weisung abweichen, muss er im Zweifel die Voraussetzungen von § 665 BGB nachweisen. Es empfiehlt sich für den Bevollmächtigten zu dokumentieren, aufgrund welcher Umstände er meinte, der vertretene Eigentümer würde diese Abweichung billigen.
Vollmacht ist nicht gleich Vollmacht! Sowohl als Bevollmächtigter als auch als Versammlungsleiter muss der Verwalter Vollmachtsurkunden auslegen. Dabei sollte er sich in erster Linie am Wortlaut der Erklärung orientieren und Abweichungen hiervon plausibel begründen können.
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Dr. Martin Häublein, ist Universitätsprofessor u. a. für Wohn- und Immobilienrecht in Innsbruck und Berater der ebenfalls auf diese Gebiete spezialisierten Sozietät Müller Radack in Berlin.