07.11.2013 Ausgabe: 7/2013

Keine Duldungsanordnung zur Bauteilöffnung in der Beweissicherung zu Lasten Dritter (NZM 2013, 622)

Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Objekts, das der Antragsgegner 1 errichtet hat. Der Antragsgegner 2 ist der bauleitende Architekt. Die Antragsteller betreiben ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Antragsgegner bezüglich der Feststellung von Mängeln an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Bausubstanz. Für die umfassende Begutachtung seien laut dem Sachverständigen Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum notwendig. Mit einem Zwischenurteil wurde sämtlichen Eigentümern die Duldung der fachmännisch durchgeführten Bauteilöffnung an der Außentreppe, dem Flachdachanschluss einer Wohnung, im Eingangselement, der Decke des Fahrradkellers und der Tiefgarage auferlegt. Eine am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligte Wohnungseigentümerin legte Beschwerde gegen diese Duldungsanordnung ein. Die Beschwerde der Wohnungseigentümerin hatte Erfolg. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Meinung des Gerichts

Nach Ansicht des BGH kann ein Gericht einem am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligten Dritten nicht aufgeben, eine Bauteilöffnung in seiner Wohnung zum Zwecke der Beweissicherung zu dulden. Nach § 144 Absatz 1 Satz 3 ZPO kann die Duldung einer Sachverständigenbegutachtung angeordnet werden, sofern nicht die Wohnung betroffen ist. Als Wohnungsbegriff gilt derjenige des Grundrechts aus Artikel 13 Grundgesetz (GG), wonach die gesamte räumliche Sphäre geschützt ist, in der sich das Privatleben entfaltet. Zur Wohnung in diesem Sinne gehört nach Rechtsprechung des BGHs auch eine im Gemeinschaftseigentum stehende Außentreppe, ein Fahrradkeller und eine Tiefgarage, sowie umzäunte oder in anderer Weise der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche wie Gärten oder Vorgärten. Es kommt nicht darauf an, ob der Sachverständige die Bauteilöffnungen von innen oder von außen vornimmt, da beide Bereiche über Art. 13 GG geschützt sind. Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG sind natürliche Personen, juristische Personen und auch sonstige Personenvereinigungen des Privatrechts.

Ratschlag für den Verwalter

Eine Klage einzelner Miteigentümer auf Duldung von Bauteilöffnungen am Gemeinschaftseigentum hat keinen Erfolg, soweit Wohnungen betroffen sind und die jeweiligen Wohnungseigentümer mit einer Bauteilöffnung in diesem Bereich nicht einverstanden sind. Um Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum in dieser Situation erfolgreich geltend zu machen und nachweisen zu können, ist es daher notwendig, dass die WEG insgesamt diese an sich zieht und als Gemeinschaft gegenüber dem Bauträger durchsetzt. Dieses erfolgt i. R. ordnungsgemäßer Verwaltung und kann daher mit Mehrheit beschlossen werden. (Rechtsquelle: BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 – VII ZB 61/12).

Foto: © Michael Kempf


Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.