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Möglichkeiten und Grenzen
Viele Arbeitgeber nutzen KI-Anwendungen im Personalbereich. Dabei werden die Möglichkeiten einerseits unterschätzt. Andererseits sind die technischen und rechtlichen Grenzen häufig unbekannt.
Wie jede Software basieren auch Anwendungen im Bereich künstlicher Intelligenz auf Algorithmen. Als Teil eines Computerprogramms führte ein Algorithmus in der Vergangenheit stets dazu, dass bei einer bestimmten Eingabe immer das gleiche Ergebnis ausgegeben wurde. Auch KI basiert auf Algorithmen, aber KI-Systeme nutzen zusätzlich Methoden des Maschinellen Lernens. Dies ermöglicht es ihnen, aus großen Datenmengen Muster zu lernen und zu erkennen. Um dies zu erreichen, werden künstliche neuronale Netze geschaffen, die der Struktur eines menschlichen Gehirns entsprechen sollen. Zwischen der Eingabe und der Ausgabe existieren weitere „versteckte“ Schichten (sogenannte Hidden-Layers).
Das System ist fähig, Algorithmen zu ändern (Deep Lear-ning als Unterform des maschinellen Lernens). Es kann nicht mehr sicher vorhergesagt werden, welches Ergebnis bei einer bestimmten Eingabe erfolgt. Die Entstehung des Ergebnisses ist von außen betrachtet nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar.
Stellenausschreibungen anzufertigen ist eine aufwendige und unbeliebte Tätigkeit. Denn die Aufgabe besteht darin, die erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse zu formulieren. Derjenige, der die Stellenausschreibung verfassen soll, hat aber häufig keine genaue Vorstellung von den erforderlichen Anforderungen. Bisher erforderte dies daher eine ausführliche Recherche und zahllose Rückfragen an den zukünftigen Vorgesetzten. Bereits die kostenlose Version von ChatGPT erstellt auf Anforderungen in wenigen Sekunden eine detaillierte Stellenausschreibung.
Bei der anschließenden Sichtung der Bewerberdaten können Anwendungen zur Vorauswahl geeigneter Kandidaten eingesetzt werden. Sogar Bewerbungsgespräche können durch KI unterstützt oder sogar von Chatbots geführt werden. So lassen sich durch eine Sprachanalyse psychologische und kommunikationsbezogene Eigenschaften eines Bewerbers ermitteln. Letzten Endes wäre es (technisch) sogar möglich, der KI die Entscheidung über die Einstellung zu überlassen.
Auch Arbeitsverträge könnte man von ChatGPT erstellen lassen. Die Ergebnisse sind allerdings wenig hilfreich, fehlen doch wichtige Regelungen wie Ausschluss der Kündigung vor Arbeitsbeginn, Vertragsstrafe bei Nichterscheinen, Verpflichtung zur Leistung von Überstunden, Pauschalabgeltungsre-gelung für Überstunden und eine Rentenbeendigungsklausel.
Zu nennen sind hier Arbeitsschutz-/Arbeitssicherheit, Fehlzeitensteuerung, Dienstplangestaltung, Personaleinsatzplanung, Urlaubsplanung u.v.m.
Die Erstellung einer Abmahnung funktioniert recht gut. Die Eingabe: „Mein Mitarbeiter ist heute 15 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Erstelle eine Abmahnung!“ führt binnen Sekunden zu einem verwertbaren Ergebnis.
Auch auf die Frage: „Herr Müller ist Vorgesetzter im Vertrieb. Viele seiner Mitarbeiter sind häufig krank. Was könnte die Ursache sein?“ antwortet die KI recht ausführlich mit Vorschlägen zu den Ursachen und Problemlösungsansätzen bis hin zu Ratschlägen, in welchen Situationen ein Austausch von Herrn Müller angezeigt sein könnte.
Das Problem bei der Zeugniserstellung ist (spiegelbildlich zur Stellenausschreibung), dass Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse beurteilt werden müssen, von denen der Zeugnisersteller nur recht verschwommene Vorstellungen hat. Das Ergebnis ist häufig ein aussageloses Zeugnis für einen Hausmeister, dass ebenso für einen Immobilienkaufmann tauglich wäre. Zeugnisse, die von KI erstellt werden, berücksichtigen indes in Sekunden die Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit.
In technischer Hinsicht ist zu beachten, dass die Anwendungen häufig nicht auf dem aktuellen Stand sind. So ergab z.B. eine Anfrage an ChatGPT am 26.2.24, dass der aktuelle Wissenstand September 2022 ist.
Rechtliche Probleme bereitet auch das Verbot automatisierter Entscheidungen in § 22 DSGVO. Automatische Absagen an Bewerber verstoßen jedenfalls dann gegen § 22 DSGVO, wenn kein menschlicher Entscheider das letzte Wort hat. Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes v. 7.12.23 wissen wir aber, dass bereits das Verwenden eines Wahrscheinlichkeitswertes, der automatisiert erstellt wird, unter das Verbot fällt, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet wird.
Die ausdrückliche und freiwillige Einwilligung in eine Verarbeitung der Bewerberdaten durch KI erscheint hier zunächst als rechtlicher Ausweg. Allerdings deuten die einschlägigen europarechtlichen Vorgaben darauf hin, dass eine Einwilligung im Bewerbungsverfahren wegen des Ungleichgewichts zwischen Bewerber und (zukünftigem) Arbeitgeber nicht freiwillig im Sinne des Gesetzes sein kann. Zudem muss dem Bewerber vor Erteilung der Einwilligung in transparenter und leicht verständlicher Weise offengelegt werden, welche Parameter für die KI entscheidungserheblich sind. Dies dürfte dem Arbeitgeber systembedingt häufig sehr schwerfallen.
Verstöße gegen die Bestimmungen der DS-GVO begründen gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO Ansprüche des Betroffenen auf materiellen und immateriellen Schadenersatz. Zudem droht bei Verstößen ein Bußgeld von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des gesamten weltweiten Jahresumsatzes.
Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei die Nutzung von KI nach § 106 Gewerbeordnung untersagen kann.
Soll KI gleichwohl eingesetzt werden, so sollte unbedingt die neue KI-Verordnung der EU eingehalten werden. Hier werden Regeln für die Nutzung entsprechender Anwendungen normiert. Weitere rechtliche Grenzen können sich aus dem seit langem geplanten Beschäftigtenda-tenschutzgesetz ergeben, wenn es denn eines Tages in Kraft treten sollten.