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... erhalten nicht nur die Freundschaft, in Unternehmen können Benefits Fachkräfte binden und halten.
Mitarbeitende sind das A und O für den Erfolg eines Unternehmens. Eine angemessene Bezahlung entsprechend der Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung sind zwar ein Grundstein für die Zusammenarbeit, aber allein das (gute) Gehalt reicht nicht, um sich von anderen Arbeitgebern abzuheben und Mitarbeitende zufriedenzustellen. Das Geschäftsmodell einer Immobilienverwaltung kann vielversprechend, der Bestand groß und die Technik auf dem neuesten Stand sein – ohne die passenden Mitarbeitenden bringt das alles nichts. Doch wie bindet und hält man sie im Unternehmen?
Immer öfter werden Benefits in Stellenausschreibungen aufgeführt oder aber auch von mindestens einer der Parteien im Bewerbungsgespräch thematisiert. Verschiedene Modelle und Kombinationen aus Versicherungen, Sport- und Mobilitätsangeboten sind dabei gängig. Anders als bei den steuerfreien Zahlungen in außergewöhnlichen Krisenzeiten, etwa beim sogenannten Corona-Bonus oder beim Inflationsausgleich, ist bei Benefits und Zuwendungen stets auf die Freigrenze für Sachbezüge zu achten. Sie liegt seit 2022 bei 50 Euro pro Monat.
Sachbezüge können in Form konkreter Zuschüsse an Mitarbeitende vergeben werden. Zu beachten ist, dass die Sachleistungen nur in einem bestimmten Rahmen steuerfrei bleiben. Wird der derzeit geltende Freibetrag überschritten, muss die Summe, die über der Freigrenze liegt, versteuert werden. Im Zweifel sollte ein Steuerberater zur Ausgestaltung befragt werden.
Die Unterstützung gesundheitsfördernder Maßnahmen kann ein Mittel sein, um die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden zu verbessern. Bis zu 600 Euro jährlich sind steuerfrei. Aber: Mitgliedschaften in Sportvereinen oder Fitnessstudios fallen nicht unter diese Regelung. Vielmehr sollen solche Maßnahmen konkret zur Verbesserung von Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz beitragen.
Finanzielle Unterstützung bei der Kinderbetreuung ist ebenfalls ein immer wieder diskutiertes Thema. Hier gibt es den Arbeitgeberzuschuss zu den Kosten der Unterbringung und Betreuung noch nicht schulpflichtiger Kinder, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist.
Der sogenannte Essenszuschuss ist eine freiwillige soziale Leistung, die oft in an den öffentlichen oder wohnungswirtschaftlichen Tarif angelehnten Unternehmen gezahlt wird. Diese Leistung kann z. B. per Ergänzungsvereinbarung gewährt werden. Dabei sind die Richtlinien deutlich und unmissverständlich festzuhalten. Das Mittagessen können Arbeitgeber 2023 mit 6,90 Euro bezuschussen. Der Zuschuss ist allerdings nur dann komplett steuerfrei, wenn Mitarbeiter einen Eigenanteil in Höhe des amtlichen Sach-bezugswert von 3,80 Euro leisten. Somit ist der Zuschuss für Mittagessen in Höhe von 10,70 Euro (3,80 Euro + 6,90 Euro) immer steuerfrei.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit der anlassbezogenen Aufmerksamkeiten: Zu Geburtstag, Jubiläum, Trauung, Geburt eines Kindes, Rückkehr aus der Elternzeit oder Beförderung dürfen Arbeitgeber Waren oder Gutscheine im Wert von bis zu 60 Euro übergeben.
Mitarbeitende können zudem einen Teil ihres Lohns in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) investieren. Der Beitrag wird dann direkt vom Bruttogehalt einbehalten. Achtung: Seit 2022 müssen Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge mit aktuell 15 Prozent bezuschussen.
Referentin Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V.