23.01.2019 Ausgabe: 1/19

KWK- und PV-Strom

Was ist bei der Abrechnung von Mieterstrommodellen zu beachten?

Mit Wirkung vom Juli 2017 wurde das sog. „Mieterstromgesetz“ erlassen. Dabei handelt es sich streng genommen nicht um ein eigenes Gesetz, sondern um ein Artikelgesetz, das verschiedene bestehende Gesetze änderte, um den Mieterstrom zu regeln.

Der Begriff „Mieterstrom“ ist in § 21 Abs. 3 EEG 2017 legaldefiniert. Folgende Voraussetzungen, die u. a. auch an anderer Stelle niedergelegt sind, müssen erfüllt sein, damit Mieterstrom nach dem EEG mit einem Zuschlag gefördert wird, wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gleichzeitig der Stromlieferant ist, dies beantragt:

  • Strom stammt aus PV-Anlage
  • Installierte PV-Leistung max. 100 kWpea
  • PV-Anlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert
  • Stromlieferung an Letztverbraucher innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang
  • Die Nutzung des Netzes der allgemeinen ­Versorgung zur Lieferung ist ausgeschlossen.
  • Die Gesamtkosten des an Letztverbraucher gelieferten Stroms betragen höchstens 90 Prozent der Kosten des örtlichen Grundversorgungstarifs.
  • Der Lieferant führt für die an Letztverbraucher gelieferte Strommenge die volle EEG-Umlage ab.
  • Die Laufzeit des Stromlieferungsvertrags beträgt max. ein Jahr.

Als „Mieterstrom“ werden im Sprachgebrauch häufig auch Versorgungsmodelle mit KWK-Anlagen, also Blockheizkraftwerken, kurz: BHKW, bezeichnet. Die vorstehend zitierte Legaldefinition bezieht sich aber ausschließlich auf Strom aus PV-Anlagen! Der Gesetzgeber wollte die Förderung aus dem EEG-Topf ausschließlich auf Strom aus gebäudebezogenen PV-Anlagen begrenzen. Somit gibt es nun zwei Begriffe:

  • PV-Mieterstrom
  • KWK-Mieterstrom
Mieterstrommodell weiter eingegrenzt

Eine PV-Anlage muss sich dem Gesetz zufolge auf, an oder in einem Wohngebäude befinden. Mal abgesehen davon, dass eine solche Anlage innerhalb eines Gebäudes von fragwürdiger Effizienz wäre: Was ist ein Wohngebäude? Auskunft gibt § 3 Nr. 50 EEG 2017: „'Wohngebäude' ist jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen, […].“ Zudem § 21 Abs. 3 S. 2 EEG 2017: „§ 3 Nr. 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient.“

Daraus ist zu schließen, dass belieferte Letztverbraucher – anders als es der Begriff Mieterstrom vermuten ließe – nicht nur Mieter, sondern auch Eigentümer, gewerbliche Mieter, Pächter usw. sein können, sofern sie im Gebäude bzw. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang Strom verbrauchen. Was im Gesetzeskontext unter „unmittelbarem räumlichem Zusammenhang“ zu verstehen ist, wurde nicht eindeutig definiert. Die Auslegung kann hier nicht vorgenommen werden. Dazu ist eine eigene juristische Abhandlung erforderlich.

Preisgestaltung für PV-Mieterstrom

Anders als Wärme, für die nach der HeizkostenV nur die entstandenen beweglichen Kosten umgelegt werden dürfen,  kann die Stromlieferung durch den Vermieter (rsp. durch die WEG) weitgehend frei im Rahmen des Preisrechts bestimmt werden. Nachweise wie bei den Heizkosten sind nicht erforderlich. Dennoch ist eine wesentliche Bedingung zu erfüllen, wenn PV-Mieterstrom den Mieterstromzuschlag nach dem EEG erhalten können soll: Die Kosten für die gesamte Stromlieferung (aus PV-Strom und Zusatzstrom) dürfen die Grenze von 90 Prozent der Kosten des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.

Bevor es nun an die eigentliche Frage der Abrechnung geht, müssen die Anforderungen an die Messung geklärt werden. Dazu § 21 Abs. 3 EEG 2017, letzter Satz: „Die Strommenge […] muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.“ Diese Bestimmung hat außer in einem Sonderfall erhebliche Konsequenzen.

Struktur der PV-Mieterstromlieferung

Die Kundenanlage im Gebäude ist mittels eines sog. Summenzählers mit dem Netz verknüpft. Am Summenzähler wird der Zusatzbezug aus dem Netz entnommen und der PV-Überschuss eingespeist. So ist sichergestellt, dass jeglicher PV-Strom, der im Haus verbraucht wird, allein schon durch die Zählerdifferenz messtechnisch erfasst wird. Dieser einfache Sonderfall (der „Idealfall“) setzt voraus, dass alle Letztverbraucher als Kunden am Mieterstrommodell teilnehmen und dass der Betreiber der PV-Anlage nicht im Gebäude als Eigenstromnutzer wohnt. Streng betrachtet ist in dem rechnerischen Saldo des von den Mietern verbrauchten PV-Stroms auch der interne Stromverlust in der Kundenanlage enthalten. Diese geringe Unschärfe ist jedoch durch den oben zitierten letzten Satz aus § 21 Abs. 3 EEG gedeckt.

Anders liegt der Fall, wenn der Betreiber der PV-Anlage, also der Mieterstromlieferant, selbst Nutzer im Gebäude ist. Für die Eigenstromnutzung kann der Betreiber die Kürzung der EEG-Umlage auf 40 Prozent in Anspruch nehmen (§ 61 b Nr. 1 EEG). Dazu muss er nachweisen, dass die Kilowattstunden, für die er das Privileg beansprucht, zeitgleich mit der Entnahme in der PV-Anlage erzeugt worden sind (§ 61 h EEG). Da der messtechnische und administrative Aufwand hier recht hoch ist, sollte der Betreiber in Erwägung ziehen, auf das Privileg zu verzichten und sich selbst als Letztverbraucher wie einen Mieter einzuordnen.

Komplexer ist das Vorgehen, wenn einer der Mieter von seinem Recht Gebrauch machen will, seinen Strom von einem Lieferanten freier Wahl zu beziehen. Dann ist die Umsetzung des Modells ohne intelligente Messsysteme (iMSys) im gesamten Gebäude zur Feststellung der an Mieterstromkunden zeitgleich gelieferten Kilowattstunden gar nicht möglich. Soll die PV-Anlage gar mit einem BHKW im Haus kombiniert und der Zuschlag für PV-Mieterstrom in Anspruch genommen werden, kommt der Betreiber um die Installation und die regelmäßige Auswertung der iMSys nicht herum.

Aufgrund der rechtlichen Vorgaben ist der Anlagenbetreiber in jedem Fall Vollstromlieferant. Bei mehr als einem Letztverbraucher im Gebäude eine Teilstromlieferung nur aus der Anlage zu realisieren, ist praktisch nicht möglich. Der Betreiber muss, da die Stromerzeugung allein schon aus praktischen Erwägungen niemals 100 Prozent des Bedarfs im Gebäude decken kann, Zusatzstrom beschaffen und mit seiner Erzeugung „mischen“. Die Abrechnung erfolgt dann zum Haustarif, der bei Inanspruchnahme des Zuschlags für PV-Mieterstrom 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen darf. Da der Zusatzbezug kaum zu deutlich besseren Konditionen als der Normalbezug zu beschaffen ist, wird also ein Teil des Zuschlags für die Quersubventionierung aufgezehrt.

Diese Restriktion besteht bei KWK-Mieterstrom nicht! Der Betreiber kann auch auf den Mieterstromzuschlag verzichten, er ist dann in der Bepreisung des Hausstroms frei.
In der Abrechnung müssen einige Angaben gemacht werden, die im Energierecht festgelegt sind:

  • Zählerstände
  • Verbrauch
  • Vorjahresverbrauch
  • Preis pro kWh
  • Grundpreis
  • EEG-Umlage
  • Gesamtkosten netto und brutto mit Umsatzsteuerausweis
  • nach Handelsrecht übliche Angaben
  • Meldepflichten und weitere Auflagen

Vermieter bzw. WEG, die in das Mieterstrommodell einsteigen wollen, sollten sich vor Aufnahme des Betriebs hier unbedingt fachkundige Unterstützung holen. Denn nebenher bestehen umfangreiche Meldepflichten bei der Bundesnetzagentur, beim Hauptzollamt, beim Verteilnetzbetreiber und auch beim Übertragungsnetzbetreiber. Sie alle hier auch nur kurz zu beschreiben, würde den verfügbaren ­Rahmen sprengen.

Abschließender Hinweis
Es ist ein verbreitetes Missverständnis, dass eine WEG sich selbst mit Strom versorgen kann. Eigenversorgung im Sinne des EEG erfordert die 100-prozentige Personenidentität zwischen Stromerzeuger und Stromnutzer. Diese sehr enge Identität ist aber bei einer WEG allein schon deswegen nicht gegeben, weil die WEG gegenüber den Teileigentümern eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Und wenn nur ein Teileigentum vermietet ist, ist die Eigenversorgung erst recht nicht möglich. Auch in einer WEG handelt es sich stets um eine Stromlieferung an Dritte!

Foto: © Sureeporn Teerasatean / Shutterstock.com


Brosziewski, Dipl.-Ing. Heinz Ullrich

Der Sachverständige für KWK-Anlagen und Wärmenetze befasst sich seit 1995 mit der Konzeption und Betreuung von Mieterstrommodellen, ist ehrenamtlicher Vizepräsident im Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung und Mitglied im juristischen Beirat des Verbandes für Wärmelieferung.
www.brosziewski.de