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27.05.2022 Ausgabe: 4/2022
(BGH, Urteil vom 18.11.2021 – Az. I ZR 106/20)
DAS THEMA
Seit Jahrzehnten ist es üblich, dass Vermieter den Kabelanschluss in Mietwohngebäuden stellen und die laufenden Kosten gemäß § 2 Nr. 15 b Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umlegen. Hierbei wählen Vermieter auch den Kabelanschlussbetreiber aus und bestimmen Umfang und Dauer des Vertrags. Mieter haben nicht die Möglichkeit, den Kabelnetzbetreiber frei zu wählen und Verträge kurzfristig zu beenden. Die EU-Richtlinie (EU 2018/1972) über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation sieht allerdings vor, dass in Verträgen zwischen Verbrauchern und Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste eine Mindestvertragslauf-zeit von 24 Monaten nicht überschritten werden darf. Diese Richtlinie wurde im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) vom 23. Juni 2021, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) galt noch der bisherige § 43 des alten Telekommunikationsgesetzes (TKG), der somit noch anwendbar war. Da das TKMoG jedoch eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2024 vorsieht, hat die BGH-Entscheidung noch bis dahin Gültigkeit. Auch lässt es sich der BGH nicht nehmen, Stellung zu der ab 1. Juli 2024 geltenden Neuregelung zu beziehen.
DER FALL
Ein großes Wohnungsunternehmen hat seine Objekte mit Kabelfernsehen ausgestattet. Die gebäudeinterne Netzinstallation gehört nicht der Vermieterin, sondern einer Provider-Gesellschaft, an die das Wohnungsunternehmen ein pauschales Entgelt zahlt. Die TV-Grundversorgung erfolgt über einen Kabelanbieter. Diese Grundleistungen werden über die Betriebskosten abgerechnet. Nach Wahl können die Mieter auch Internetleistun-gen und Telefonie über den Kabelbetreiber beziehen. Der Mustermietvertrag der Vermieterin enthält keinen Kündigungsausschluss, sodass es Mietern freisteht, ihren Mietvertrag jederzeit mit der üblichen Dreimonatsfrist zu kündigen.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hat das Wohnungsunternehmen auf Unterlassung verklagt und verlangt, dass es seinen Mietern nur noch Kabelversorgungsverträge mit einer Höchstlaufzeit von 24 Monaten anbietet, bzw. dass, sofern der Mietvertrag bereits länger als 24 Monate läuft, es den Mietern freigestellt wird, den Kabelanbieter selbst zu wählen. Der BGH weist die Unterlassungsklage ab und entscheidet im Ergebnis, dass dieses bisher übliche Vorgehen bis zum 30. Juni 2024, dem Inkrafttreten der TKG-Novelle, noch zulässig ist.
Auch nach dem derzeit geltenden § 43 b TKG darf die Mindestlaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten 24 Monate nicht überschreiten. Der Verbraucher muss des Weiteren die Möglichkeit haben, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von nur zwölf Monaten abzuschließen. Durch die Ausstattung der Mietwohnung mit dem Kabelanschluss stellt die Vermieterin Telekommunikationsdienste zur Verfügung. Dies kann nicht, wie die Revision argumentierte, mit dem Argument verneint werden, dass die überwiegende Leistung des Wohnungsunternehmens als Vermieterin in der Zurverfügungstellung der Wohnung bestehe. Der Wortlaut bezieht sich nicht auf die Frage, welche Leistungen zur Verfügung gestellt werden, sondern ob über den Anschluss „ganz oder überwiegend“ Signale übertragen werden. Da die Vermieterin für die Bereitstellung des Kabel-TV-Anschlusses verantwortlich ist, ist sie auch Anbieterin dieser elektronischen Kommunikationsdienste. Schließlich sind diese aufgrund der Größe des Wohnungsunternehmens (mehr als 100.000 Wohnungen, die dem freien Mietmarkt zur Verfügung stehen) auch öffentlich zugänglich.
Allerdings haben die Verträge keine Mindestlaufzeit, die 24 Monate überschreitet. Der BGH betont, dass es den Mietern freisteht, den Wohnraummietvertrag – und damit auch die Nutzung des Kabelanschlusses – jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von nur drei Monaten zu beenden. Die Verträge haben daher eine unbestimmte Laufzeit. Ein Kündigungsausschluss von mehr als 24 Monaten ist für die Mietverträge gerade nicht vereinbart. Will ein Mieter also den Kabel-TV-Vertrag beenden, muss er seinen Wohnraummietvertrag kündigen und sich eine neue Wohnung suchen.
Die bevorstehende Änderung des Telekommunikationsgesetzes, die die freie Wahl und eine freie Beendigungsmöglichkeit des Kabel-TV-Vertrags durch Mieter vorsieht, ist noch nicht analog anwendbar. Die Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2024 für Kabelbetreiberdienste, die im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrags zur Verfügung gestellt werden, hat der Gesetzgeber bewusst gewählt. Erst zu diesem Zeitpunkt soll die kürzere Befristung ermöglicht werden. Dem entsprechend tritt auch die Änderung des § 2 Nr. 15 BetrKV zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Bis dahin ist das Nutzungsentgelt noch umlagefähig.
VERWALTERSTRATEGIE
Im Umkehrschluss weist der BGH klar darauf hin, dass ab 1. Juli 2024 die TKG-Novelle in Kraft tritt und das Entgelt für Kabel-TV dann nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden kann. Vielmehr müssen Vermieter es ihren Mietern bis dahin ermöglichen, eigene Kabelverträge abzuschließen, und die Infrastruktur im Mietobjekt entsprechend umrüsten. Die Vorkehrungen hierfür sollten so früh wie möglich getroffen werden.
DR. SUSANNE SCHIEßER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
PIOTR PIEKUT
Der Rechtsanwalt ist am Berliner Standort derselben Kanzlei u. a. im Miet- und Grundstücksrecht tätig. www.asd-law.com