Login
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich anzumelden.
Noch kein Login? Registrieren Sie sich hier für den internen Bereich der Website. Hier können Sie Veranstaltungen buchen und Publikationen erwerben. Mitgliedsunternehmen erhalten zudem Zugang zu gesonderten Angeboten.
Jetzt RegistrierenRund 4.100 Mitglieder in zehn Landesverbänden: Erfahren Sie hier, wer der VDIV Deutschland ist, wieso sich eine Mitgliedschaft lohnt, und lernen Sie unser Netzwerk kennen.
Der VDIV Deutschland beschäftigt sich mit einer Vielzahl an politischen, immobilienwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fragestellungen. Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Themen, die Immobilienverwaltungen derzeit bewegen.
Welche Aufgaben übernehmen Immobilienverwaltungen? Hier finden Sie Hintergründe zu Tätigkeiten und Qualifizierung.
Weiterbilden - Netzwerken - Erleben: Unsere vielseitigen Veranstaltungsformate bieten Ihnen ideale Möglichkeiten zur fachlichen Weiterbildung, inhaltlichen Qualifizierung und zum brancheninternen Austausch.
Gut zu wissenSie wollen mehr? Finden Sie hier Magazine, Broschüren, Checklisten, Musterverträge, Beschlussvorlagen und weitere Publikationen zu branchenrelevanten Themen.
ÜbersichtSie sind am aktuellen Geschehen der Branche interessiert? Hier sind Sie am Puls der Zeit und jederzeit top informiert
07.09.2022 Ausgabe: 6/2022
(BGH, Urteil vom 12.1.2022 - Az. VIII ZR 151/20)
Das Thema Nebenkostenabrechnung beschäftigt trotz der geringen Summen laufend die obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung. Es ist abzusehen, dass insbesondere die Kosten für den Wärmeverbrauch in naher Zukunft noch mehr in den Fokus rücken als bisher. In § 12 der Heizkostenverordnung steckt erhebliches Streitpotenzial: Hiernach darf der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten für Wärme und Warmwasser um 15 Prozent kürzen, wenn die Kosten für Wärme oder Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nun Gelegenheit zu präzisieren, wie weit die verbrauchsabhängige Abrechnung reicht und wie umfassend das Kürzungsrecht des Mieters ist.
In dem Wohngebäude der Mieter wurden Heizungswärme und Warmwasser durch Fernwärme bereitgestellt. Zwar wurde die gesamte Wärmemenge erfasst. Bei der zentralen Heiz-und Warmwasserversorgung wurde nicht gesondert durch einen Wärmemengenzäh-ler gemessen, welche Wärmemenge auf die Warmwas-serversorgungsanlage entfiel und welche Wärmemenge damit noch für die Heizanlage übrigblieb. In den Mietwohnungen selbst waren allerdings Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler vorhanden, deren Verbrauch auch ermittelt wurde. Der Vermieter hat den Wärmeverbrauch für die Warmwasserzubereitung nach der in der Heizkostenverordnung, dort § 9 Abs. 2, vorgegebenen Formel ermittelt und dann zu 70 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch und zu 30 Prozent nach Wohnfläche umgelegt. Die Mieter wehrten sich gegen diese Berechnungsmethode und haben die Heiz- und Warmwasserkosten insgesamt um 15 Prozent gekürzt. Diese Kürzung für zwei Mietjahre hat der Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses von der Kaution abgezogen, die Parteien streiten um die Höhe des Kautionsrück-zahlungsanspruchs. Das Amtsgericht hat den Mietern recht gegeben, das Landgericht gab dem Vermieter recht, mit dem Argument, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung ja vorliege, weil der Abrechnung die in der Wohnung der Mieter ermittelten Verbrauchswerte zugrunde gelegt worden seien; die Berechnung des Verbrauchs der Warmwasserversorgungsanlage über die Formel aus § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung stehe dem nicht entgegen.
Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und gibt wie das Amtsgericht wieder den Mietern recht. Die Berechnungsformel in § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung ist ein Ersatzverfahren, das nur angewendet werden darf, wenn seine Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Es ist nur unter engen Voraussetzungen eröffnet. Zweck der Heizkostenverordnung ist es, durch eine möglichst nah am Verbrauch bleibende Abrechnung die Bevölkerung zum Energiesparen anzuhalten. Der Verordnungsgeber hat bei der letzten Novelle der Heizkostenverordnung auch in Betracht gezogen, dass der Anteil des Wärmeverbrauchs am Gesamtenergiebedarf des Gebäudes aufgrund der besseren Wärmedämmung absinkt, womit sich der Anteil der Warmwasserbereitung am Gesamtenergiebedarf umgekehrt erhöht und dessen verbrauchsabhängige Abrechnung umso wichtiger wird. Der Vermieter hatte nicht dargetan, dass die Wärmemessung des Warmwasserverbrauchs nur mit einem unzumutbar hohen wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden könne, was Voraussetzung für die Anwendung der Formel nach § 9 Abs. 2 Heizkostenverordnung wäre. Der BGH weist vielmehr darauf hin, dass der anteilige Verbrauch für die Warmwasserversorgung auch dadurch hätte errechnet werden können, dass alle Verbrauchswerte aller Mieter im Haus aufaddiert werden.
Für das Kürzungsrecht nach § 12 Heizkostenverordnung genügt es auch, dass entweder Wärme oder Warmwasser nicht korrekt nach Verbrauch abgerechnet werden. Auch wenn nur einer von beiden Anteilen am Gesamtverbrauch nicht korrekt abgerechnet wird, erstreckt sich das Kürzungsrecht von 15 Prozent auf die gesamten Kosten für Heizung und Warmwasser. Es handelt sich bei dem Kürzungsrecht um einen pauschalierten Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter, der für den Mieter eine vereinfachte Durchsetzbarkeit sicherstellen und den Vermieter dazu anhalten soll, möglichst überall, wo wirtschaftlich irgend vertretbar, Verbrauchszähler anzubringen.
Verwalterstrategie
Vermietern ist dringend zu empfehlen, noch vor dem kommenden Winter mit der anstehenden Energiepreissteigerung Wärmemengenzähler nachzurüsten, wo dies irgend technisch möglich ist und wirtschaftlich vertretbar ist. Diese müssen auf dem Stand der neuesten technischen Vorgaben der Heizkostenverordnung sein (Fernablesbarkeit). Ausnahmevorschriften der Heizkostenverordnung sind nach dieser BGH-Rechtsprechung eng auszulegen. Nicht zuletzt war die Nachrüstung mit Verbrauchszählern immer schon im Sinne der Heizkostenverordnung, die mit ihrer jüngsten Neuerung europäische Vorgaben zum Energiesparen umgesetzt hat. Angesichts der einfachen Durchsetzbarkeit dieser doch erheblichen Kürzung ist davon auszugehen, dass Mieter ihre zukünftigen Heizkostenabrechnungen ganz genau prüfen werden.
DR. SUSANNE SCHIEßER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein, München.
PIOTR PIEKUT
Der Rechtsanwalt ist am Berliner Standort derselben Kanzlei u. a. im Miet- und Grundstücksrecht tätig. www.asd-law.com