09.12.2024 Ausgabe: 8/2024

Neue oder alte Heizung hydraulisch abgleichen?

Monteur prüft Wärmeregler beim hydraulischen Abgleich der Heizkostenabrechnung
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Diese Regeln gelten.

Eine ungleichmäßige Wärmeversorgung führt zu erheblichem Energieverlust und hat sowohl ökologische als auch ökonomische Konsequenzen. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Seit 1. Oktober 2024 gilt für neu eingebaute Heizsysteme, die Wasser als Wärmeträger nutzen, dass diese vor Inbetriebnahme hydraulisch abgeglichen werden müssen. Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs beinhaltet auch eine raumweise Heizlastberechnung, eine Prüfung und nötigenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Er ist nach dem Verfahren B durchzuführen. Diese Pflicht zu missachten, kann erhebliche Konsequenzen haben – nach § 108 GEG drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 Euro.

Bestandsheizungen

Für Bestandsanlagen mit Wasser als Wärmeträger sieht das GEG ebenfalls Prüf- und Optimierungspflichten vor, die in § 60a und b geregelt sind.

§ 60b GEG

Heizungen, die nach dem 30. September 2009 installiert wurden und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten stehen, sind spätestens 15 Jahre nach der Erstinbetriebnahme einer umfassenden „Heizungsprüfung und -optimierung“ zu unterziehen. Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 in Betrieb genommen wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 geprüft und ggf. optimiert werden.

Die Maßnahmen umfassen neben dem hydraulischen Abgleich auch die Prüfung und Optimierung technischer Parameter der Heizungsanlage. Dazu gehört unter anderem die Untersuchung, ob eine energieeffizientere Heizpumpe eingebaut werden sollte, die Vorlauftemperatur abgesenkt oder ungedämmte Rohrleitungen isoliert werden müssen. Die Vorgaben entsprechen weitgehend den Anforderungen eines hydraulischen Abgleichs und tragen zur Erhaltung der energetischen Qualität und Effizienz älterer Heizungsanlagen bei. Das Ergebnis der Prüfung und der eventuelle Optimierungsbedarf sind schriftlich festzuhalten und nachzuweisen. Auch Mieter können diesen Nachweis verlangen. Die Verpflichtung zur Prüfung und Optimierung entfällt für Anlagen mit einer standardisiertem Gebäudeautomation.

§ 60a GEG regelt, dass Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 eingebaut wurden. Nach einer vollständigen Heizperiode bzw. spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme einer Betriebsprüfung unterzogen werden müssen. Hier müssen unter anderem die Heizkurve, Abschalt- und Absenkzeiten, Heizgrenztemperatur, Einstellparameter der Warmwasserbereitung, der Pumpeneinstellung und einige weitere Komponenten und Einstellungen geprüft werden. Beauftragt werden muss hierzu ein Schornsteinfeger, Heizungsbauer, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker oder Energieberater. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und dem Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.

Was der hydraulische Abgleich bewirkt und warum er sinnvoll ist

Der hydraulische Abgleich stellt sicher, dass die richtige Wassermenge mit der richtigen Temperatur zur richtigen Zeit an den richtigen Ort gelangt. Dies wird durch die Ermittlung der Heizlast, die Berechnung der notwendigen Heizwassermenge, die Anpassung der Pumpenleistung und die Einstellung der Thermostatventile erreicht. Ein optimaler hydraulischer Abgleich sorgt dafür, dass alle Heizkörper gleichmäßig mit Wärme versorgt werden und somit die Effizienz des Heizsystems maximiert wird. Zunächst wird der Heizbedarf der Räume ermittelt, die sogenannte Heizlast. Diese hängt von den Eigenschaften der Wohnung ab, z. B. der Dämmung der Außenwände, der Größe und Qualität der Fenster sowie von weiteren Faktoren. Im nächsten Schritt werden die notwendige Heizwassermenge und die korrekte Pumpenleistung berechnet. Anschließend werden die Thermostatventile an jedem einzelnen Heizkörper eingestellt und ggf. ausgetauscht. Hierbei spielen auch das Rohrnetz und dessen Strömungswiderstände eine Rolle. Die Heizungspumpe muss auf den angemessenen Druck justiert und die Heizkurve optimiert werden. Diese regelt, welche Vorlauftemperatur bei unterschiedlichen Außentemperaturen erforderlich ist.

Statischer, dynamischer oder adaptiver hydraulischer Abgleich

Beim statischen Abgleich wird die Heizungsanlage ausschließlich mit druckabhängigen Komponenten optimiert. Dazu gehören voreinstellbare Thermostat- und Strangregulierventile, die bei einem bestimmten angenommenen Druck den geplanten Heizwasserdurchfluss sicherstellen. Diese Methode ist einfach und kostengünstig, aber bei Teillast ineffizient, da die Effizienzpotenziale bei reduzierter Leistung ungenutzt bleiben. Der statische Abgleich findet häufig Anwendung in Ein- und Zweifamilienhäusern.

Der dynamische hydraulische Abgleich hingegen hält den Druck der Heizwasserströme konstant, indem Strangdifferenzdruckregler und druckunabhängige Thermostatventile verwendet werden. Er ist effizienter als der statische Abgleich, da er den Druck unabhängig von der Lastsituation konstant hält. Allerdings ist der Aufwand höher, da druckunabhängige Armaturen benötigt werden. Der dynamische Abgleich empfiehlt sich daher besonders für größere Gebäude.

Beim adaptiven hydraulischen Abgleich berechnet eine digitale Steuerung permanent die optimalen Heizwasserströme und stellt diese selbstständig ein. Diese mit dem statischen und dynamischen hydraulischen Abgleich kombinierbare Methode bietet die höchste Effizienz und Flexibilität. Durch die kontinuierliche Anpassung an die aktuellen Bedingungen im Heizsystem wird eine optimale Wärmeverteilung gewährleistet. Bei der Entscheidung für eine der Varianten gilt es zu prüfen, inwiefern diese mit einem Nachweis einhergeht, der zur Erfüllung von GEG § 60a – c geeignet ist. Beim Neueinbau von Heizungen ist im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich auch die raumweise Heiz-lastberechnung nach DIN EN 12831 vorgeschrieben. Wichtig ist, dass es einen schriftlichen Nachweis über das angewandte Verfahren gibt.

“Neue oder alte Heizung hydraulisch abgleichen?” erschien in der Ausgabe 8/2024

VDIV Deutschland - Christina Bicking
Bicking, Christina

Referentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, VDIV Deutschland