21.10.2024 Ausgabe: 7/24

Neue Rechte und Pflichten

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Glasfaser ist der neue Standard für die digitale Versorgung, der für Immobilienverwaltungen, Wohnungseigentümer und Mieter einige Neuerungen mit sich bringt, die man kennen sollte.

Was sind die Grundbedürfnisse des Menschen? Luft, Wasser, Nahrung, Wohnen, Sicherheit – und heute oft in einem Atemzug damit genannt: schnelles Internet. Kein Scherz, auch das neue Telekommunikationsgesetz (TKG) spricht den Bürgerinnen und Bürgern ausdrücklich ein Recht auf schnelles Internet zu (§ 157 Abs. 2 TKG). Sie sollen Online-Dienste wie Internet-Banking, EGovernment, Videokonferenzen, Dienste zur Heimarbeit sowie Streaming-Plattformen problemlos zu Hause nutzen können. Mietern steht bei zu geringer Bandbreite sogar ein Minderungsrecht zu (§ 57 Abs. 4 TKG). Das Gesetz wurde im Jahr 2021 gründlich überarbeitet; zahlreiche Neuregelungen zielen auf die Beschleunigung des Glasfaserausbaus ab.

Aktualisiert wurden u. a. wegerechtliche Regelungen, Bau- und Förderrichtlinien sowie Verbesserungen im Verbraucherschutz. Dass die Entgelte für den Kabelanschluss seit 1. Juli dieses Jahres nicht mehr auf die Mietnebenkosten umgelegt werden dürfen, sollte inzwischen allgemein bekannt sein. Damit wurde ein wesentliches Hindernis für den Glasfaserausbau aus dem Weg geräumt, denn erst wenn Hausbewohner frei sind in ihrer Anbieterwahl, lohnt sich die Modernisierung des Hauses mit Glasfaser.

Dem Anschluss steht somit nichts mehr im Wege und Immobilienverwaltungen sollten sich jetzt gemeinsam mit Wohnungseigentümer-gemeinschaften und durch Beschlussfassungen vorbereiten und absichern, selbst wenn vor Ort noch kein Ausbauvorhaben verkündet wurde. Die Meldung von Gebäuden fließt in die Gebietsplanung der Telekom mit ein.

Der erste Schritt

Immobilienverwaltungen sollten ihre Liegenschaften beim Netzbetreiber anmelden, damit dort alle Kontakt- und Gebäudedaten für die Netzplanung vorliegen. Die Telekom legt dazu einen sogenannten „Herstellungsauftrag Netze“ (HTN) vor, ein mit dem VDIV Deutschland abgestimmtes Dokument für Verbandsmitglieder, die es in der Regel innerhalb ihrer Beauftragung auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft unterzeichnen können, denn die Betreuung von Infrastrukturaufgaben gehört meistens zu ihrem Pflichtenkatalog. Darüber hinaus ist der Auftrag rechtlich erst gültig, wenn er vom TK-Unternehmen angenommen und bei der sog. Begehung die technische Umsetzung besprochen wurde. Wollen Verwaltungen auf Nummer sicher gehen, können sie sich durch einen individuellen Beschluss der Eigentümerversammlung mit der Organisation des Glasfaseranschlusses bevollmächtigen lassen – was sich im Zuge der Legalisierung optionaler virtueller Versammlungen auch zeitnah umsetzen lässt. Das spart unnötige Diskussionen nach der Begehung, zumal der kostenlose Hausanschluss der Telekom nur im begrenzten Zeitfenster des regionalen Ausbauprojekts möglich ist.

Was geschieht bei der Begehung?

Vor dem Ausbaustart vereinbart der Netzbetreiber mit der Verwaltung einen Ortstermin. Bei dieser sog. „Begehung“ werden die baulichen Gegebenheiten für die Einführung der neuen Leitung ins Haus, die Installation des Hausanschlusspunktes und die Steigleitung nach oben zu den einzelnen Wohnungen überprüft. In der Regel werden dafür die vorhandene Festnetz- und Kabelinfrastruktur sowie der etablierte Hausanschlussraum genutzt. Bei jedem Netzbetreiber gibt es im Grunde drei Möglichkeiten für die Verkabelung im Gebäude: durch vorhandene Leerrohre oder Versorgungsschächte, durch stillgelegte Kaminschächte oder durch Einbau eines Kabelkanals im Treppenhaus.

Verwaltungen sollten sich vorbereiten und die Möglichkeiten im Vorfeld prüfen. Leider können Netzbetreiber für den Begehungstermin keine genaue Uhrzeit, sondern nur ein Zeitfenster von drei Stunden benennen. Verwaltungen können deshalb eine gebäudekundige Person (z. B. den Hausmeister, einen Dienstleister oder ein Mitglied des Verwaltungsbeirats) schriftlich bevollmächtigen, den Termin an ihrer Stelle wahrzunehmen. Jede Begehung wird protokolliert, das Ergebnis schriftlich festgehalten und von beiden Seiten unterzeichnet, wobei die Verwaltung dies auch im Nachgang tun und zurücksenden kann. So ist genug Zeit, den detaillierten Ausbau anhand des Begehungsprotokolls von der Eigentümerversammlung beschließen zu lassen. Der VDIV Deutschland und die Telekom haben dafür ein Muster entwickelt.

Kostenloser Wohnungsanschluss

Die Konzepte der Netzbetreiber für den Glasfaseranschluss der Wohnungen unterscheiden sich: Manche Anbieter verlangen vor dem Anschluss ganzer Gebiete die Erfüllung von Vertragsquoten – eine umstrittene Praxis, weil sich Bewohner unter Druck gesetzt fühlen können. Die Telekom hingegen modernisiert die Festnetzinfrastruktur kostenlos, selbst wenn zunächst nur eine Partei zum Glasfaseranschluss wechseln will.

In ihrer Rahmenvereinbarung haben der VDIV Deutschland und die Telekom gemeinsam festgelegt, wie Hausbewohner zu informieren sind. Es kann z. B. ein dafür entwickeltes Musteranschreiben genutzt werden. Bestellt eine Partei einen Dienst, wird der Wohnungsanschluss von Technikern kostenlos installiert.

Da die Glasfaserleitungen dünner sind als ein Handy-Ladekabel, lassen sie sich problemlos in die Wohnungen führen und dort verlegen. Mieter sollten zuvor Möbelstücke abrücken, die im Wege stehen. Statt der serienmäßig auf Putz montierten Mikrokanäle kann auch ein Leerrohr selbst vorbereitet werden. Die Techniker sind angewiesen, eine solide und optisch ansprechende Lösung zu finden. Für Ideen der Mieter und Eigentümer sind sie in der Regel offen.

Susbauer, Stefan

ist freier Autor und Berater im Bereich Medien und Kommunikation mit Spezialisierung im Themenfeld Kabel-und Glasfasernetze.