19.01.2021 Ausgabe: 8/20

Neue Regeln - Kein Vertun: Schon die ­Jahresabrechnung 2020 muss nach dem novellierten WEG erfolgen.

Die seit 1. Dezember 2020 geltende neue Fassung des WEG (WEG-neu) bringt auch in Bezug auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung Neuerungen mit sich. Diese verfolgen u. a. die Ziele, Streitigkeiten zu verringern und Eigentümern einen besseren Überblick über die wirtschaftliche Lage ihrer Gemeinschaft zu geben. Um diese Ziele zu erreichen, gilt Folgendes:

Beschlussfassung nur noch über Zahlungspflichten
Der Verwalter hat nach wie vor den Wirtschaftsplan für das nächste Kalenderjahr zu erstellen. Dieser muss die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie Zahlungspflichten der Eigentümer, also die jeweiligen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den vorgesehenen Rücklagen, enthalten. Am Inhalt des Wirtschaftsplans ändert sich daher nichts. Neu ist, dass sich der Beschluss über den Wirtschaftsplan künftig ausschließlich auf die Vorschüsse der Eigentümer zur Kostentragung und die Beitragsleistung zur Instandhaltungsrücklage beziehen muss. Eine Genehmigung des Wirtschaftsplans ist nicht mehr erforderlich. Der Wirtschaftsplan dient demnach allein der inhaltlichen Vorbereitung dieses Beispielbeschlusses: „Die sich aus den Gesamt- und Einzelwirtschaftsplänen 2020 vom 15.12.2020 ergebenden Vorschüsse und Rücklagen werden mehrheitlich genehmigt und gelten ab 1.1.2021.“

Der Verwalter hat – ebenfalls wie bisher – die Jahresabrechnung zu erstellen, welche unverändert die einzufordernden Nachschüsse bzw. die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse sowie die Einnahmen und Ausgaben beinhaltet. Parallel zu der Neuregelung bzgl. des Wirtschaftsplans beschränkt sich aber auch hier die Beschlussfassung der Eigentümer zukünftig gem. § 28 Abs. 2 S. 1 WEG-neu ausschließlich auf die sich aus der Jahresabrechnung ergebende konkrete Zahlungsverpflichtung, also die positive oder negative Abrechnungsspitze. Ein weiterer Beschluss ist nicht mehr erforderlich. Ein Beschluss bzgl. der Jahresabrechnung könnte daher künftig wie folgt aussehen: „Die sich aus den Jahreseinzelabrechnungen 2020 vom 15.12.2020 ergebenden Nachzahlungsforderungen bzw. Reduzierungen der Vorschüsse (Guthaben) werden genehmigt.“

Neu: der Vermögensbericht
Verwalter sind gem. § 28 Abs. 4 WEG-neu künftig verpflichtet, nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zum Stichtag 31.12. zu erstellen. Dieser muss die Darstellung der Rücklagen sowie eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthalten. Dies sind Forderungen gegen Eigentümer (z. B. Hausgeldschulden, offene Rücklagen), Verbindlichkeiten (z. B. Bankdarlehen, offene Rechnungen) und sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Brennstoffvorräte, Gerätschaften). Die Vermögensgegenstände sind mit dem Zeitwert anzugeben. Jeder einzelne Eigentümer kann den Vermögensbericht verlangen, sodass er am besten zur jährlichen Eigentümerversammlung oder – bereits für 2020 – per Mail oder Post allen Eigentümern präsentiert wird.

Foto: © baranq / Shutterstock.com


Hampel, Maren

Fachanwältin für ­­Miet- und Wohnungs­eigentumsrecht in der Kanzlei KNH Rechtsanwälte
www.knh-rechtsanwaelte.de