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So wurde 2015 zu Streitfragen rund um die Eigentümerversammlung entschieden.
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
BGH, Urteil vom 27.2.2015 – V ZR 114/14
1. Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft kann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.
2. Voraussetzung ist allerdings, dass das Risiko einer Nachschusspflicht der Wohnungseigentümer vor der Beschlussfassung erörtert wurde; dies muss aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung hervorgehen.
3. Ob ein Beschluss über eine Kreditaufnahme sich im Übrigen in den Grenzen des den Wohnungseigentümern zustehenden Gestaltungsermessens hält, kann nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der allseitigen Interessen bestimmt werden.
BGH, Urteil vom 25.9.2015 – V ZR 244/14
1. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.
2. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 II WEG ist auch im Sachbereich des § 16 III WEG abdingbar.
BGH, Urteil vom 10.7.2015 – V ZR 198/14
1. Wird ein von einem Wohnungseigentümer gegen den Verband gerichtetes Zahlungsbegehren durch Beschluss abgelehnt, besteht regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage.
2. Im Rahmen der Begründetheit einer solchen Klage ist lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Beschlussfassung allein die freiwillige Erfüllung des Anspruchs ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen hätte; dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anspruch offenkundig und ohne jeden vernünftigen Zweifel begründet war.
BGH, Urteil vom 2.10.2015 – V ZR 5/15
1. Es besteht keine Treuepflicht für Wohnungseigentümer, an Eigentümerversammlungen teilzunehmen und diesen bis zum Ende beizuwohnen.
2. Verlässt ein Wohnungseigentümer vorzeitig die Eigentümerversammlung und führt er damit die Beschlussunfähigkeit der Versammlung herbei, so ist es ihm nicht verwehrt, sich im Rahmen der Anfechtungsklage gegen nach seinem Weggang getroffene Beschlüsse auf die fehlende Beschlussfähigkeit zu berufen. Ein solches Verhalten ist nicht treuwidrig.
3. Die Rechtsprechung zum Boykott einer GmbH-Gesellschafterversammlung ist nicht auf die Beschlussfassung von WEG übertragbar.
AG Neumarkt, Urteil vom 20.8.2015 – 4 C 5/14 WEG
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 5.8.2015 – 2-13 S 32/13
Nichtige Versammlungsbeschlüsse
LG Berlin, Urteil vom 8.5.2015 – 55 S 123/14 WEG
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