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Immer neue Regelwerke widmen sich der Sanierung von Schimmelpilzschäden. So auch der jüngste Leitfaden des Umweltbundesamtes, der aber auch keine Klarheit schafft. Eine Stellungnahme.
Das Thema Schimmelpilzschäden in Gebäuden beschäftigt seit über 20 Jahren zunehmend Objektnutzer, -inhaber und -betreiber – somit auch die Verwalter. Das Interesse der Öffentlichkeit wird mit schöner Regelmäßigkeit durch spektakuläre Medienberichte befeuert. So ist ein Markt entstanden, dessen Umsatzvolumen bereits über zwei Milliarden Euro betragen soll. Ganze Heerscharen von Rechtsanwälten, Sachverständigen, Laboren und Fachfirmen stehen bereit, um in „Ghostbuster“-Manier scheinbar für Recht, Ordnung und Gesundheit zu kämpfen – alles zum Wohle des Bürgers als Nutzer und selbstverständlich auch auf dessen Kosten als Eigentümer.
Die Diskussion über die Bewertung von Schimmelpilzschäden sowie den Umfang notwendiger Sanierungsmaßnahmen und der anhaltende Streit über die Ursachen des Befalls sind nicht leiser und nur bedingt sachlicher geworden. Vielmehr treffen in fast schon gewohnter Weise immer wieder konträre Lager diskussionsfreudig aufeinander. Für betroffene Eigentümer ist das schon längst kein Spaß mehr. Sie haben oft die anfallenden Kosten zu tragen. Ließen sich normalerweise Wasser- und Feuchteschäden mit einem Kostenaufwand von zwei- bis dreitausend Euro restlos beheben, führt die aktuelle Problematisierung schnell zum Drei- bis Fünffachen – und nur ein geringer Teil davon ist über eine Versicherung gedeckt.
In der Praxis zeigt sich immer noch, dass der erforderliche Sanierungsaufwand nicht vom Schaden an sich abhängig ist, sondern von der individuellen Beurteilung und Sichtweise der beteiligten Sachverständigen, Labore und Rechtsvertreter. Auch viele Handwerksunternehmen sehen sich mit einer steigenden Zahl von gerichtlichen Auseinandersetzungen über nicht richtig erbrachte Leistungen oder falsche Sanierung konfrontiert.
Das Umweltbundesamt (UBA) hat mit den 2002 und 2005 veröffentlichten Leitfäden bereits versucht, Struktur in die Thematik zu bringen – schwerpunktmäßig allerdings darauf ausgerichtet, wegen der „massiven gesundheitlichen Gefahren“ auf die dringende Notwendigkeit der Sanierung solcher Schäden hinzuweisen. Informationen über das Wie, Wann und Warum boten jeweils großen Interpretationsspielraum. Zur Konkretisierung der Zusammenhänge folgten dann aus den Reihen der Sachverständigen, Sanierer und Versicherer u. a. 2012 die „Richtlinie zum sachgerechten Umgang mit Schimmelpilzschäden in Gebäuden – Erkennen, Bewerten und Instand setzen“ (Netzwerk Schimmel e.V.) und 2014 als Publikation zur Sachschadensanierung die „Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden“ (VdS 3151) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherer (GDV).
Diese branchenbezogenen Richtlinien waren unter anderem der Versuch, Klarheit und Vergleichbarkeit für die Bewertung und Handhabung von Schimmelpilzschäden zu schaffen. Der ebenfalls 2012 von der Innenraumlufthygiene-Kommission des UBA herausgegebene Leitfaden war bis auf die neue umfangreiche Bebilderung und Änderungen der Anlagen im Anhang nahezu identisch mit den 2005 vom UBA veröffentlichten „Leitfäden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen“. Diese Version aus dem Jahr 2012 wurde sehr schnell zurückgezogen: Die bildlichen Darstellungen entsprachen nicht dem geforderten Arbeitsschutz, weder fachgerechte Schutzkleidung noch staubfreies Arbeiten waren berücksichtigt worden.
2013 stellte das UBA die Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden mit einer entsprechenden Einspruchsfrist zur öffentlichen Diskussion online. Sie trafen auf vehemente Kritik vieler Verbände und Organisationen, die eine Überarbeitung des Papiers, insbesondere hinsichtlich der Rechtssicherheit für Anwender und Betroffene, der Reproduzierbarkeit von Erkenntnissen aus der Mikrobiologie und der Kompatibilität mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik, forderten. Diese Überarbeitung und detaillierte Veröffentlichung ist bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.
Viele dieser bis heute nicht vollständig gelösten Probleme resultieren aus noch immer nicht abschließend geklärten Fragen zu medizinischen Ursachen/Wirkzusammenhängen, Mess- und Nachweisdiskussionen, Streitigkeiten um Grenzwerte, Schwierigkeiten bei der Abgrenzung eventueller Vorschäden und zuweilen unendlichen Diskussionen über die Schadenursachen: baulich bedingt, nutzungsbedingt oder Gemengelage? Wenn der erforderliche Aufwand zur Schimmelpilzsanierung nicht von einer Versicherung gedeckt ist, kommt es zunehmend zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, die insbesondere für Verwalter erheblichen Mehraufwand bedeuten und ihnen auch enormes Fachwissen abverlangen.
Im vergangenen Jahr hat das UBA mit dem „Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden (Schimmelleitfaden) nun erneut einen Anlauf genommen, sich mit einer handhabbaren Richtlinie im Markt zu positionieren. Auch dieser Entwurf wurde zur öffentlichen Diskussion online gestellt – mit einigen überraschenden Aussagen und Inhalten.
War es bisher für den Verwalter schon schwierig genug, die vielen Schimmelpilzarten und ihre spezifischen Wirkzusammenhänge zu verstehen, muss jetzt neu gedacht werden: Die Definition von „Schimmel“ (nicht im Sinne von „weißes Pferd“) umfasst jetzt neben den Schimmelpilzen auch Bakterien, Milben und Protozoen, die zukünftig in ihrer Gesamtheit auch berücksichtigt werden sollen. Gebäudeeigentümer und -nutzer stehen damit vor vollkommen neuen biologischen Herausforderungen. Auf jeden Fall wird dieser neue Definitions- und Betrachtungsansatz Anlass zu neuen Diskussionen geben. Die Verknüpfung der unterschiedlichen Themenebenen mit ihren spezifischen Besonderheiten wird dabei eher zu mehr Unsicherheit und neuen Spekulationen führen, als Sicherheit im Alltag zu bieten.
Der vorgelegte Entwurf scheint verschiedenen Federn zu entstammen und dann zusammengefügt worden zu sein. Unübersehbar ist der Wechsel verschiedener Schreib- und Argumentationsstile. Darstellungen komplizierter Inhalte für ausschließlich fach- und sachkundige Leser stehen neben eher trivialen Ausführungen, Argumentationen widersprechen sich innerhalb eines Absatzes. Erstaunlich im Richtlinienentwurf einer staatlichen Instanz sind die vielen Grammatik- und Rechtschreibfehler. Zudem fehlen wichtige Abbildungen, Tabellen und Anhänge, die für eine vollständige Beurteilung des Diskussionspapiers erforderlich wären. Themen wie „medizinische Indikation“ und „Desinfektion“ werden nicht abschließend erörtert.
Das Fazit zum jetzigen Entwurf kann deshalb nicht positiv ausfallen. Viele Hürden hinsichtlich der Eindeutigkeit und Klarstellung vieler Sachverhalte sind noch zu nehmen. Leider ist bisher auch nicht bekannt, inwieweit sich das UBA mit den bereits geäußerten Einwänden inhaltlich auseinandergesetzt hat – weder zum „Entwurf zur Beurteilung von Feuchteschäden in Fußböden“ noch zum Leitfadenentwurf aus 2016. Demnach sind beide Entwürfe nicht als brauchbare Arbeitsgrundlagen für die Bewertung und Bearbeitung von entsprechenden Schäden zu betrachten. In der alltäglichen Praxis scheinen aber übereifrige Verfechter des umfassenden Rückbaus schon zunehmend die Leitfäden in „geltendes Recht“ umzusetzen: Es wird munter entfernt und kernsaniert, Ausbildung bereits inhaltlich auf die neuen Leitfäden ausgerichtet, ohne ihre endgültigen Formulierungen zu kennen. Hier sind jetzt einmal mehr die Fachverbände der Immobilienwirtschaft und ihre Mitglieder gefordert. Wenn es nicht gelingt, hier eine klare Vorgabe zu erringen, die wenig Spielraum für Interpretationen bietet, wird dies der Wahrnehmung vielfältiger Interessen Tür und Tor öffnen und die praktische, im Alltag real anwendbare Handhabung kommt nicht in Sicht. Kritisch ist die Schimmelpilzschadensanierung insbesondere unter den Aspekten der Vermietbarkeit von Wohnraum und der Bereitschaft der Eigentümer, zu vermieten, zu sehen. Das Thema sollte sehr sensibel behandelt werden. Denn im Unterschied zu Schadstoffen im Innenraum, die einmal beseitigt, dauerhaft entfernt sind, kann Schimmel als Teil unserer natürlichen Umwelt immer wieder auftreten. Es ist ja eben nicht nur ein weißes Pferd, das da im Raum steht.
Zum Nachlesen
Richtlinien des Netzwerk Schimmel e.V. und des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V., kostenloser Link:
www.netzwerk-schimmel.info/mediapool/138/1382276/data/Richtlinie_2014_1_.pdf
Richtlinien zur Schimmelpilzsanierung nach Leitungswasserschäden (VdS 3151) des GDV:
www.vds.de/fileadmin/vds_publikationen/vds_3151_web.pdf
Der Entwurf des neuen UBA-Leitfadens ist nach Verstreichen der Einspruchsfrist noch nicht online verfügbar.
Äußerst gelungen ist die Bewertung von Dr. Mario Blei, insbesondere der medizinischen Aspekte: Zeitschrift für Wohnmedizin und Bauhygiene: WOHNMEDIZIN, April 2016, S. 25 ff.
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