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Was das EuGH-Urteil zum Schufa-Scoring bedeutet.
Wohl kaum ein Mietvertrag kommt ohne vorherige Bonitätsprüfung zustande. Vermieter wollen schließlich sichergehen, dass Mietzahlungen potenzieller Mieter künftig zuverlässig eingehen. In der Regel wird dazu von neuen Mietern eine Schufa-Auskunft gefordert. Datenschutz-rechtlich ist diese Auskunft erst dann vorzulegen, wenn der neue Mietvertrag bereits zur Unterschrift vorliegt. Wohnungsgesellschaften können dazu die sogenannte W-Auskunft direkt bei der Schufa einholen. Privatpersonen, die ihre Bonität gegenüber künftigen Vermietern nachweisen wollen, haben die Möglichkeit, den „Schufa-BonitätsCheck“ oder die „Schufa-BonitätsAuskunft“ selbst bei der Schufa anzufordern.
Die Schufa Holding AG, deren Aktionäre Kreditinstitute, Handelsunternehmen und Dienstleister sind, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit ihrer Kunden. Aus Millionen von Einzeldaten, welche die Auskunftei zum Teil selbst ermittelt, zum Teil von Banken und anderen Vertragspartnern an sie übermittelt werden, wird ein Score errechnet. Dieser Schätzwert drückt aus, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für einen Zahlungsausfall bei einer Person ist. Er liegt zwischen 0 und 100 Prozent – je höher, desto besser.
Laut einem bei immobilienscout24.de hinterlegten Artikel aus November 2023 steht ein Score von 80 bis 90 Prozent allerdings schon für ein deutlich erhöhtes bis hohes Risiko, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden – dies zur Einordnung. Wie der Schufa-Score errechnet wird, gehört zu den Geschäftsgeheimnissen des Unternehmens.
Damit hatte sich im vergangenen Jahr der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen. Eine Klägerin, der wegen eines niedrigen Schufa-Scores ein Bankkredit verweigert worden war, hatte das Verwaltungsgericht Wiesbaden angerufen, das die Vereinbarkeit der Schufa-Geschäftspraxis mit den europäischen Datenschutzstandards anzweifelte und das Verfahren an den EuGH verwies. Der urteilte am 7. Dezember 2023 unter Aktenzeichen C-634/21, dass wichtige, rechtswirksame Entscheidungen, etwa zu einem Vertragsschluss, gemäß Europäischer Datenschutzgrundverordnung nicht allein auf Basis automatisiert verarbeiteter Daten getroffen werden dürfen. Der Schufa-Score ist demnach eine solche „automatisierte Entscheidung im Einzelfall,“ die nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Nun ist es erneut Sache des Verwaltungsgerichtes Wiesbaden, zu entscheiden, ob das Bundesdatenschutzgesetz hierzulande eine geltende Ausnahmeregelung enthält.
Des Weiteren urteilte der EuGH in diesem Zusammenhang zur Speicherung von Daten aus öffentlichen Verzeichnissen wie dem Insolvenzregister. Demnach dürfen Informationen, etwa über Privatinsolvenzen, die auf einem amtlichen Internetportal sechs Monate einsehbar sind, auch von privaten Auskunfteien wie der Schufa nicht länger gespeichert und zum Scoring herangezogen werden. Werden Daten länger als sechs Monate gespeichert, haben Betroffene das Recht auf unverzügliche Löschung.
Redaktion