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Warum eine Zusatzgebühr für Wiederholungsversammlungen gerechtfertigt ist
Der Verwalter hat alles richtig gemacht: den Termin für die Eigentümerversammlung mit dem Beirat abgestimmt, die Versammlung in die Abendstunden gelegt, eine fristgerechte und informative Einladung versandt, den Versammlungsraum gebucht. Die Mitarbeiter sind mit ihm rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung erschienen, haben den Versammlungsraum vorbereitet, die Veranstaltungstechnik eingerichtet – alles ist bereit. Leider erscheinen nur wenige Eigentümer, und nach dreißig Minuten Wartezeit steht fest: Die Beschlussfähigkeit wird nicht erreicht. Nicht nur die angereisten Eigentümer müssen unverrichteter Dinge nach Hause fahren, auch der Verwalter und seine Mitarbeiter.
Der Verwalter muss zur Wiederholungsversammlung erneut einladen, hat doppelte Arbeit, doppelte Kosten für Druck und Porto sowie den doppelten Personalaufwand. Zudem ist ein weiterer Abend, der für andere Versammlungen dringend benötigt worden wäre, blockiert.
In anderen Branchen ist es üblich, dass Kunden dafür zahlen, wenn der Vertragspartner vergebliche Aufwendungen hat: „No show“-Rechnung heißt das. Verwalter jedoch berechnen in der Regel keine Gebühren für Wiederholungsversammlungen.
Der WEG-Verwaltervertrag des VNWI sieht die Erhebung einer Zusatzgebühr vor, wenn eine Eigentümerversammlung insgesamt oder hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte nicht beschlussfähig ist, sodass eine Wiederholungsversammlung erforderlich wird und dies nicht durch den Verwalter zu vertreten ist.
Es fällt nicht in die Verantwortung des Verwalters, wenn Eigentümer desinteressiert sind und weder erscheinen noch eine Vertretungsvollmacht erteilen. Entsprechend können sich die Eigentümer der Argumentation nicht verschließen, dass eine vom Verwalter vertragsgemäß bereitgestellte Leistung nicht abgerufen wurde und eine Wiederholung erheblichen Mehraufwand verursacht.
Fragen werden sie aber vielleicht, warum das Zusatzhonorar dann nicht den tatsächlichen Verursachern in Rechnung gestellt wird. Die direkte Rechnungsstellung durch den Verwalter scheidet schon aus formalen Gründen aus, denn Vertragspartner und Vergütungsschuldner des Verwalters ist die WEG. Ob diese im Innenverhältnis die nicht teilnehmenden oder nicht vertretene Eigentümer für die Zusatzkosten einer Wiederholungsversammlung in Anspruch nehmen kann, erscheint mehr als zweifelhaft. Schließlich besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Auf diese Diskussion sollte sich ein Verwalter nicht einlassen und beim Thema bleiben:
Es geht darum, dass die WEG als Vertragspartner dem Verwalter den im Grundhonorar nicht kalkulierten Zusatzaufwand für die Wiederholungsversammlung erstattet. Bei einem maßvollen und am tatsächlichen Mehraufwand orientierten Zusatzhonorar lässt sich hiergegen nichts einwenden.
Vielleicht trägt die Diskussion ja zumindest dazu bei, Eigentümern bewusst zu machen, dass auch die Zeit eines Verwalters wertvoll und sein Aufwand zu vergüten ist. Die doppelte Saalmiete für den Veranstaltungsort akzeptieren sie ja auch.
Foto: © Marian Weyo / Shutterstock.com
Der Verfasser ist Rechtsanwalt in Köln und Vorsitzender des Verbands der nordrheinwestfälischen Immobilienverwalter (VNWI).