04.06.2024 Ausgabe: 4/24

Noch etwas hakelig

Die Umsetzung der Co2-Kostenaufteilung in der Heizkostenabrechnung ist für alle Beteiligten eine Herausforderung - erste Erfahrungen aus der Praxis bei ista.

Mit dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) hat der Gesetzgeber in kurzer Folge eine weitere Regelung mit Relevanz für die Heizkostenabrechnung erlassen. Die Dezemberhilfe und das Erdgas-Wärme-Preisbremsen-gesetz gingen dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz voran. Eines haben sie gemeinsam: Ihre Umsetzung stellt alle Prozessbeteiligten vor enorme Herausforderungen.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt für Abrechnungszeiträume, die ab 1. Januar 2023 beginnen. Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter sowie ihre Berechnungsgrundlage als integraler Bestandteil der Heizkostenabrechnung. So sollen Mieter entlastet und Anreize für die energetische Optimierung von Wohn­gebäuden geschaffen werden. Die CO2-Kostenaufteilung ist für alle Wohngebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe zur Wärme- und Warmwassererzeugung ge­nutzt werden. Gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz sind Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser – selbst dann, wenn für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brenn­stoffe ein CO2-Preis nach europäischem Emissionshandel EU-ETS zu zahlen ist.

Berechnet wird die Aufteilung der CO2-Kosten für Wohngebäude nach einem zehnstufigen Modell anhand des Kohlendioxidausstoßes des jeweiligen Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Dabei gilt: Je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes, desto größer der Anteil, den der Vermieter zu zahlen hat. Kürzungen dieses Vermieteranteils kommen in Betracht, wenn beispiels­weise öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes und/oder der Heizanlage verhindern. In Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten hälftig. Generell gilt: Kommen Vermieter den Anforderungen des CO2KostAufG nicht nach, haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).

Neue Informationspflicht für Vermieter, Versorger und Lieferanten

Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen Messdienstleister von ihren Kunden die Gebäudedaten, zum CO2-Ausstoß, zu den CO2-Kosten und den heizwertbezogenen Emissionsfaktor. Versorgungsunternehmen und Brennstofflieferanten wiederum sind gemäß CO2KostAufG dazu verpflichtet, diese Angaben auf ihren Rechnungen auszuweisen.

Zur Übermittlung der Daten haben die Messdienstleister ihre etablierten Kommunikationswege kurzfristig um die erforderlichen Ein- und Ausgabefelder erweitert und die CO2-Kostenaufteilung innerhalb der Heizkostenab-rechnung entwickelt. Mit dem Datenaustauschformat Version 3.10 des Bundesverbandes für Energie- und Wasserdatenmanagement (bved) wurde die Voraussetzung für den automatisierten Datentransfer zwischen den im­mobilienwirtschaftlichen ERP-Software-Lösungen und den Messdienstleistern ab dem Stichtag 31. Dezember 2023 geschaffen.

Die Erweiterung der Systeme, Datenfelder und Schnitt­stellen ist jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden. Ein vollständig automatisierter Datenaustausch wird für die Abrechnung per 31. Dezember 2023 nicht immer möglich sein. In der Übergangszeit können daher auch ältere Datensatzformate verarbeitet werden. Ergänzend können die neuen CO2-Daten komfortabel über das ista-Webportal erfasst werden, was Kunden ohnehin empfohlen wird. Mit digitalen Lösungen können wir einfach schneller auf neue regulatorische Anforderungen an die Heizkostenabrechnung reagieren und unsere Kunden umfassend durch den Prozess der Dateneingabe begleiten.

Erste Erfahrung aus der Praxis

In der Regel stimmen Abrechnungszeitraum und Kalenderjahr überein. Daher sollte ein Großteil der von Messdienstleistern erstellten Heizkostenabrechnungen die CO2-Kostenaufteilung bereits enthalten. Als Messdienst-leister haben wir im ersten Quartal 2024 aber festgestellt, dass die Zahl der erstellten Heizkostenabrechnungen gegenüber den vergleichbaren Vorjahreszeiträumen deutlich zurückgegangen ist.

Im Gespräch mit Kunden ergab sich: Die Rechnungen der Energieversorgungsunternehmen liegen entweder noch nicht vor oder enthalten missverständliche Angaben zu den CO2-Kosten und -Mengen. Zudem gibt es keine einheitliche Darstellung der CO2-relevanten Informationen in den Versorgerrechnungen.

Das mindert die Transparenz und erhöht das Risiko, falsche Daten an den Messdienstleister zu übermitteln, was schlimmstenfalls zu fehlerhaften Heizkostenabrechnungen führen kann – mit gravierenden Folgen: Zunahme von Mieterrückfragen und -reklamationen, Wiederholung von Abrechnungen und damit einhergehender Mehraufwand.

Darum verzögert sich die Rechnungslegung

Prozesse und Systeme können oft nicht schnell genug angepasst werden. Die Gründe hierfür liegen in der Kurz-fristigkeit der regulatorischen Anforderungen, der schnellen Aufeinanderfolge neuer Anforderungen oder solcher, die nicht zur aktuellen Abrechnungspraxis passen. Dazu einige Beispiele: Das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde erst am 15. Dezember 2023 vom Bundestag beschlossen. Mit der Veröffentlichung geht eine Anhebung der CO2-Preise einher. Eine unmittelbare Umsetzung durch die Versorger ist schlichtweg nicht möglich. Für Fernwärmeanlagen, die CO2-Preise nach europäischem Emissionshandel zahlen, liegen den Wärmelieferanten notwendige Informationen für die Aufteilung der CO2-Kosten zu Beginn eines Jahres nicht vor. Hier werden die CO2-Zertifikatspreise für das abgelaufene Jahr durch das Umweltbundesamt ermittelt und bis zum 31. März jeden Jahres veröffentlicht.

Entsprechend haben Versorgungsunternehmen bereits angekündigt, die Rechnungen erst im zweiten Quartal 2024 erstellen zu können oder die Informationen zur CO2-Kostenaufteilung nachzuliefern, wie Kunden uns berichteten.

Fazit

Die Umsetzung des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes in der Heizkostenabrechnung wird dadurch erschwert, dass das Gesetz in Fragen der praktischen Anwendung oftmals keine oder unklare Regelungen enthält. Diese Lücken müssen durch pragmatische Auslegungen der ausführenden Prozessbeteiligten geschlossen werden. Bei ista hat man hier immer alle Anforderungen im Blick. Kunden können daher sicher sein, dass die Abrechnung immer aktuell der sich ändernden Gesetzes- und Verordnungslage angepasst wird, wobei die CO2-Kostenaufteilung im Zuge der Heiz-kostenabrechnung gratis ist.

Schäfer, Ralf

Product Manager bei ista SE