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Die technischen Voraussetzungen für ferninspizierbare Rauchwarnmelder werden explizit geregelt.
Mit der Einführung der Rauchmelderpflicht für Berlin und Brandenburg sind im vergangenen Jahr die letzten weißen Flecken von der Rauchmelderlandkarte verschwunden. Während man dort nun mit der Erstausstattung beginnt, gehen andere Bundesländer bereits in die zweite Runde. Denn spätestens nach zehn Jahren ist für Rauchwarnmelder das Ende der Lebensdauer erreicht.
Für viele Immobilienverwalter ist dies ein willkommener Anlass, über die verwendete Technik nachzudenken. Bei den Geräten zur Energieverbrauchsmessung ist die Datenübertragung per Funk stark auf dem Vormarsch. Deshalb bietet es sich in vielen Fällen an, auch bei Rauchwarnmeldern auf Funk zu setzen und ferninspizierbare Geräte einzubauen. Der Vorteil für alle Beteiligten: Zur jährlichen Funktionsprüfung ist kein Zutritt zur Wohnung erforderlich.
Unterstützt wird der Umstieg auf Funk durch eine Neufassung der maßgeblichen DIN 14676, die noch für dieses Jahr erwartet wird. Gemeinsam mit der Produktnorm DIN EN 14604 bildet sie die normative Grundlage für den Einbau und den Betrieb von Rauchwarnmeldern. Die Normen unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung alle fünf Jahre. Verantwortlich hierfür ist der DIN-Arbeitsausschuss Rauchwarnmelder. Er setzt sich aus Vertretern verschiedener Interessengruppen zusammen, Feuerwehr, Schornsteinfeger, Hersteller, Prüfinstitute und Dienstleister.
Normen sollen Anforderungen definieren, dürfen aber keine Lösungen festschreiben, da hierdurch der technische Fortschritt behindert würde. In der mit Stand Juli 2018 noch gültigen Fassung der DIN 14676 vom September 2012 (DIN 14676:2012-09) wurde diese Vorgabe umgesetzt und das Wort „Sichtprüfung“ durch „Kontrolle“ ersetzt. Die Mehrheit der Marktteilnehmer interpretierte dies so, dass somit die Anforderungen an die jährliche Inspektion mit Hilfe von technischen Mitteln erfüllt werden könnten. Es gab jedoch auch kritische Stimmen, die die Zulässigkeit einer Inspektion aus der Ferne anzweifelten.
Die geplante Neufassung der DIN 14676 unterscheidet daher explizit drei Inspektionsverfahren aufgrund technischer Eigenschaften von Rauchwarnmeldern:
Verfahren A: Hier werden Geräte eingesetzt, die den Anforderungen der Produktnorm DIN EN 14604 vollumfänglich entsprechen, jedoch über keine zusätzlichen Funktionen für eine Ferninspektion verfügen.
Verfahren B: Rauchmelder der Bauweise B überprüfen zusätzlich selbstständig mindestens Rauchkammer, funktionsrelevante Beschädigungen und Energieversorgung und sind in der Lage zu erkennen, ob sie demontiert wurden. Sie übertragen diesen Status mindestens alle zwölf Monate an das Dienstleistungsunternehmen. Bei diesen Rauchmeldern müssen die Raucheintrittsöffnungen und die Funktion des Warnsignals alle 30 Monate und die Umgebung alle 36 Monate vor Ort inspiziert werden, sofern im Rauchmelder keine automatische Prüfung vorhanden ist.
Verfahren C: Rauchwarnmelder dieser Bauweise überprüfen darüber hinaus die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung selbsttätig und eignen sich daher für eine komplette Ferninspektion.
Die DIN-gerechte Montage der Rauchwarnmelder wird durch zertifizierte „Fachkräfte für Rauchwarnmelder“ sichergestellt. Bei ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern ist eine Vollausstattung aller Räume außer Küche, Bad, WC oder Abstellraum ratsam, da die Fernprüfung Nutzungsänderungen einzelner Räume nicht erkennt. Zusätzlich ist es sinnvoll, die Anzeige baulicher Veränderungen vertraglich zu regeln, damit die Rauchmelderausstattung gegebenenfalls angepasst werden kann. Weitere Informationen rund um die Rauchmeldergesetzgebung gibt es hier: www.brunata-metrona.de/rauchmelder/gesetzeslage.html
Foto: Brunata Metrona
PR-Manager BRUNATA-METRONA