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Hausverwalter dürfen Eigentümern nur in begrenztem Maße Hilfeleistung in Steuersachen anbieten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Hausverwalter nicht zur Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung befugt sind. Erlaubt sind nur Vorarbeiten, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach § 4 Nr. 4 StBerG in beschränkten Umfang Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens befugt, nämlich soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten. Auf Grundlage dieser Vorschrift hatte der BFH mit Urteil vom 10.3.2015 (Az.: VII R 12/14) zur Zulässigkeit der Steuerberatung durch Hausverwalter zu entscheiden.
Kläger war ein Immobilienmakler, Hausverwalter und öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter. Der Kläger schloss mit den Eigentümern eines Mietwohngrundstücks, einer Grundstücksgemeinschaft, einen Hausverwaltervertrag. Nach diesem Vertrag übernahm der Kläger für die Grundstücksgemeinschaft die „gesonderte Jahresabrechnung“ sowie die „Feststellung der Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen für die Steuererklärungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen“, gegen gesondertes Entgelt.
Der Kläger wirkte daraufhin bei der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit und berechnete für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für die Erstellung der Steuererklärungen ein gesondertes Entgelt. Die Steuererklärungen wurden beim Finanzamt eingereicht, welches den Kläger aber als Beistand der Grundstücksgemeinschaft zurückwies.
Das Gericht führt zunächst aus, dass sich ein Hausverwalter grundsätzlich auf die Vorschrift des § 4 Nr. 4 StBerG berufen kann und demnach im beschränkten Umfang Hilfestellung in Steuerangelegenheiten leisten darf. Einem Hausverwalter ist es deshalb erlaubt, den aus dem Mietwohngrundstück erzielten Einnahmen-Ausgaben-Überschuss zu ermitteln, über Abschreibungsmöglichkeiten zu beraten und die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung auszufüllen. Die dazu erforderlichen – auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Mietwohngrundstück beschränkte – Vorarbeiten sind darüber hinaus auch im Rahmen einer Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie im Rahmen von Umsatzsteuererklärungen zulässig.
Bei einem Hausverwalter ist die zulässige Hilfeleistung „hinsichtlich des Vermögens“ aber überschritten, wenn es um die Erstellung oder gar Abgabe der vollständigen Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen oder der Umsatzsteuererklärung geht. Da sich diese Erklärungen nicht allein auf das Grundstück beziehen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse des Erklärungspflichtigen und dessen weitere Tätigkeiten umfassend berücksichtigen müssen, fehlt ein ausreichender sachlicher Zusammenhang mit der Verwaltung des Mietwohngrundstücks und dessen Einkünften. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstück um den einzigen Vermögensgegenstand des Erklärungspflichtigen handelt. Denn auch in solch einem Fall ist der Inhalt der Umsatzsteuererklärung nicht allein auf das Grundstück beschränkt, sondern enthält beispielsweise Aussagen über den Umfang des umsatzsteuerlichen Unternehmens. Da § 4 Nr. 4 StBerG dem Schutz des Rechtssuchenden und der Rechtspflege vor unsachgemäßen Beratungen und Hilfestellungen dient, ist eine zulässige Steuerberatung überschritten, sobald das Tätigkeitsbild des entsprechenden Berufs (hier: Hausverwalters) überschritten wird. Damit muss auch gleichzeitig das allgemeine Verbot der Hilfeleistung und Beratung in Rechts- und Steuerangelegenheiten eingreifen.
Foto: © Andrey_Popov / Shutterstock.com
Der Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht ist Partner in der Kanzlei SIBETH Partnerschaft. Seine Tätigkeitschwerpunkte sind Immobiliensteuerrecht, Unternehmenssteuerrecht, steuerliche
Vertragsgestaltungen sowie Interessenvertretung bei Betriebsprüfungen,
gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. www.sibeth.com