22.04.2022 Ausgabe: 3/22

Plötzlich nicht mehr versichert - Jeder 5. Leitungswasserschaden ist betroffen

Bislang konnten sich Verwaltungen bei Wasserschäden durch undichte Silikonfugen auf die Gebäudeversicherung ver­lassen: Regelmäßig übernahm sie die Kosten für nach solchen Schäden notwendige Wiederherstellungsarbeiten, nur die Fugen­reparatur selbst nicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Oktober 2021 hat die Regulierungspraxis für solche Fälle wesentlich verändert: „Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen“, heißt es darin, Az. IV ZR 236/20. Verwaltungen ist nun zu raten, Woh-nungseigentümergemeinschaften umgehend darüber zu infor­mieren und die daraus resultierenden Konsequenzen zu erläutern.
 

Versicherer reagieren unterschiedlich.
Ab sofort halten sich Versicherer entweder strikt an das BGH-Urteil und lehnen die Schadensübernahme konsequent ab, oder sie bieten an, Schäden durch undichte Silikonfugen künftig über eine kostenpflichtige Zusatzklausel mitzuversichern. Erfreulicher­weise haben viele Versicherer sich bereits entschieden, Schäden durch undichte Silikonfugen auch weiterhin zu regulieren.

Verwaltungen sollten daher im ersten Schritt direkt bei ihrer Versi­cherung oder über den Versicherungsmakler nachfragen, wie mit dem Thema künftig umgegangen wird, und die Wohnungseigen­tümer entsprechend informieren. Wird die Deckung solcher Schä­den künftig abgelehnt, empfiehlt es sich, Gegenangebote anderer Versicherungen einzuholen.
 

Was tun im Schadensfall?
Tritt ein solcher nicht mehr versicherter Schadensfall ein, müssen Verwaltungen wie folgt vorgehen:

1. Feststellung der Schadensursache im Auftrag der Eigen­tümergemeinschaft. Versicherungsnehmer sind dazu verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen. Die Kosten der Leckortung sind in jedem Fall von der Eigentümergemein­schaft zu tragen.

2. Beauftragung der Trocknung. Es geht darum, Folgeschä­den am Gemeinschaftseigentum abzuwenden. Die Kosten gehen zulasten der Eigentümergemeinschaft.

3. Erteilung notwendiger Aufträge zur Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums.

4. Information aller Eigentümer, dass Aufträge zur Wieder­herstellung des Sondereigentums von den jeweiligen Son­dereigentümern auf eigene Kosten zu erteilen sind.
 

Ein Fall für die Haftpflichtversicherung?
Kommt eine Haftpflichtversicherung für die aufseiten der Eigen­tümergemeinschaft bzw. der Sondereigentümer entstandenen Kosten auf? Grundsätzlich ist dies zwar möglich, aber in den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bestehen gravierende Unterschiede zwischen Eigentümergemeinschaft und Sonderei­gentümer einerseits und den Sondereigentümern untereinander andererseits. Letztere haften gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untereinander im Rahmen des nachbarrechtli­chen Ausgleichsanspruchs. Möchte eine Eigentümergemeinschaft ihren Anspruch gegen den verursachenden Sondereigentümer geltend machen, muss sie nach §§ 280 und 823 BGB dessen tat­sächliches Verschulden nachweisen.

Da nicht nur die komplizierte Auseinandersetzung mit der Haft­pflichtversicherung, sondern auch die Zeitwerterstattung Ver­walter und Eigentümer vor große Herausforderungen stellt, ist die Wahl eines Versicherers, der durch undichte Silikonfugen verursachte Leitungswasserschäden auch künftig deckt, in jedem Fall die bessere Lösung für alle Beteiligten. Individuelle Unter­stützung in Haftungsfragen erhalten Verwaltungen oftmals bei ihrem Versicherungsmakler, idealerweise einem, der auf die Woh­nungswirtschaft spezialisiert ist.

Leipziger, Sabine

VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler
www.vdiv-incon.de