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22.04.2022 Ausgabe: 3/2022
Bislang konnten sich Verwaltungen bei Wasserschäden durch undichte Silikonfugen auf die Gebäudeversicherung verlassen: Regelmäßig übernahm sie die Kosten für nach solchen Schäden notwendige Wiederherstellungsarbeiten, nur die Fugenreparatur selbst nicht. Das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20. Oktober 2021 hat die Regulierungspraxis für solche Fälle wesentlich verändert: „Der Wohngebäude-Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einzustehen“, heißt es darin, Az. IV ZR 236/20. Verwaltungen ist nun zu raten, Woh-nungseigentümergemeinschaften umgehend darüber zu informieren und die daraus resultierenden Konsequenzen zu erläutern.
Versicherer reagieren unterschiedlich.
Ab sofort halten sich Versicherer entweder strikt an das BGH-Urteil und lehnen die Schadensübernahme konsequent ab, oder sie bieten an, Schäden durch undichte Silikonfugen künftig über eine kostenpflichtige Zusatzklausel mitzuversichern. Erfreulicherweise haben viele Versicherer sich bereits entschieden, Schäden durch undichte Silikonfugen auch weiterhin zu regulieren.
Verwaltungen sollten daher im ersten Schritt direkt bei ihrer Versicherung oder über den Versicherungsmakler nachfragen, wie mit dem Thema künftig umgegangen wird, und die Wohnungseigentümer entsprechend informieren. Wird die Deckung solcher Schäden künftig abgelehnt, empfiehlt es sich, Gegenangebote anderer Versicherungen einzuholen.
Was tun im Schadensfall?
Tritt ein solcher nicht mehr versicherter Schadensfall ein, müssen Verwaltungen wie folgt vorgehen:
1. Feststellung der Schadensursache im Auftrag der Eigentümergemeinschaft. Versicherungsnehmer sind dazu verpflichtet, diesen Nachweis zu erbringen. Die Kosten der Leckortung sind in jedem Fall von der Eigentümergemeinschaft zu tragen.
2. Beauftragung der Trocknung. Es geht darum, Folgeschäden am Gemeinschaftseigentum abzuwenden. Die Kosten gehen zulasten der Eigentümergemeinschaft.
3. Erteilung notwendiger Aufträge zur Wiederherstellung des Gemeinschaftseigentums.
4. Information aller Eigentümer, dass Aufträge zur Wiederherstellung des Sondereigentums von den jeweiligen Sondereigentümern auf eigene Kosten zu erteilen sind.
Ein Fall für die Haftpflichtversicherung?
Kommt eine Haftpflichtversicherung für die aufseiten der Eigentümergemeinschaft bzw. der Sondereigentümer entstandenen Kosten auf? Grundsätzlich ist dies zwar möglich, aber in den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bestehen gravierende Unterschiede zwischen Eigentümergemeinschaft und Sondereigentümer einerseits und den Sondereigentümern untereinander andererseits. Letztere haften gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) untereinander im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Möchte eine Eigentümergemeinschaft ihren Anspruch gegen den verursachenden Sondereigentümer geltend machen, muss sie nach §§ 280 und 823 BGB dessen tatsächliches Verschulden nachweisen.
Da nicht nur die komplizierte Auseinandersetzung mit der Haftpflichtversicherung, sondern auch die Zeitwerterstattung Verwalter und Eigentümer vor große Herausforderungen stellt, ist die Wahl eines Versicherers, der durch undichte Silikonfugen verursachte Leitungswasserschäden auch künftig deckt, in jedem Fall die bessere Lösung für alle Beteiligten. Individuelle Unterstützung in Haftungsfragen erhalten Verwaltungen oftmals bei ihrem Versicherungsmakler, idealerweise einem, der auf die Wohnungswirtschaft spezialisiert ist.
VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler
www.vdiv-incon.de