05.09.2016 Ausgabe: 6/2016

Rauchwarnmelder und informationelle Selbstbestimmung

(BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 08.12.2015, Az.: 1 BvR 2921/15)

DAS THEMA

Das Thema Rauchwarnmelder wird um einen interessanten Aspekt ergänzt, da auch hier der technische Fortschritt nicht Halt macht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eines Mieters verletzt ist, wenn die Vermieterin fernwartbare Rauchwarnmelder installieren möchte.

Zum Verständnis der Entscheidung ist vorauszuschicken, dass das BVerfG jährlich mit einer Flut von Verfassungsbeschwerden konfrontiert ist, von denen im Schnitt ca. zwei Prozent erfolgreich sind. Auch diese wurde bereits durch Beschluss als unzulässig abgewiesen. Nichtsdestotrotz ist die Begründung des Beschlusses i. d. R. für die Rechtsprechung der Instanzgerichte, soweit sie die Grundrechte zu berücksichtigen hat, aufschlussreich.

DER FALL

Die Vermieterin hatte den Mieter auf Duldung des Einbaus von fernwartbaren Rauchwarnmeldern verklagt und damit in der Berufung vor dem Landgericht letzt­instanzlich gewonnen, die Revision war nicht zugelassen worden. Der Mieter hatte bereits in den zivilgerichtlichen Instanzen geltend gemacht, dass die Vermieterin durch die Geräte personenbezogene Daten erheben sowie ein Bewegungssensor eingebaut werden könne und sogar die Aufzeichnung von Gesprächen in der Wohnung technisch möglich sei. Die Vermieterin machte geltend, dass das Funksystem lediglich dem Zweck dient, eine Fernwartung der Geräte über eine im Hausflur installierte Steuerung zu ermöglichen, die Erhebung weiterer Daten nicht beabsichtigt und auch nicht so programmiert sei. Der Mieter führte jedoch an, dass die Rauchwarnmelder mit entsprechender krimineller Energie jedenfalls so programmiert werden können.

ie 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde zwar als unzulässig, da nicht ausreichend begründet, zurückgewiesen. Die Begründung dieses Zurückweisungsbeschlusses lässt jedoch darauf schließen, dass das BVerfG die Überlegungen der Zivilgerichte teilt und keine Grundrechtsverletzung zu erkennen vermag, wenn eine entsprechende Programmierung nur mit krimineller Energie möglich wäre. Gegenüber einem privaten Vermieter ist zunächst das bürgerliche Recht maßgebend. Die Grundrechte haben lediglich Ausstrahlungswirkung auf das hier bestehende Rechtsverhältnis. Der Mieter hätte zunächst darlegen müssen, warum im Rahmen der Interessenabwägung bei der Modernisierung überhaupt Grundrechte berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus hätte er für den vorliegenden Einzelfall beweisen müssen, dass seine Grundrechte konkret beeinträchtigt werden können. Die Möglichkeit einer Manipulation genügt hierfür nicht. ­   Umgekehrt würdigt das BVerfG ausführlich die Vorzüge, die mit fernwartbaren Rauchwarnmeldern nicht nur für die Vermieterin, sondern gerade auch für die Mieter verbunden sind. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass der Vermieter berechtigt ist, Typ, Anzahl und auch das zu beauftragende Fachunternehmen für die Rauchwarnmelder auszuwählen. Das Argument des Vermieters, dass gerade die einheitliche Ausstattung ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet und die vereinfachte Ablesung einen Vorteil für die Mieter darstellt, überwiegt zunächst. Warum die reine Möglichkeit einer Manipulation der Geräte mit krimineller Energie in diesem Einzelfall Vorrang vor diesen grundlegenden Überlegungen des Vermieters haben soll, war in der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet.

VERWALTERSTRATEGIE

Die Rechtsprechung bis hinauf zum BVerfG gewährt den Vermietern­ ­inzwischen relativ freie Hand bei Wartung und Auswahl von Rauch­warnmeldern, auch wenn Mieter schon eigene Geräte angebracht haben. Etwas restriktiver ist die Rechtsprechung bei Wohnungseigentumsanlagen, bei denen die WEG für bereits installierte Eigengeräte ggf. Ausnahmen bei der ­Beschlussfassung machen muss.

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Schiesser, Dr. Susanne

DR. SUSANNE SCHIESSER
Die Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist Salary Partner in der Kanzlei „ Sibeth Partnerschaft Rechtsanwälte Steuerberater“.